SVerf | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.0000
Vom 15.12.47, (Amtsbl_47,1077)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1805 zur Änderung der Verfassung des Saarlandes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung
vom 15.05.13 (Amtsbl_I_13,178)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2011 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Grundrechte + -pflichten | ||
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Die Einzelperson |
1Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden.
2Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.
§§§
1Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet.
2Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.
3Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.
§§§
1Die Freiheit der Person ist unantastbar.
2Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.
§§§
1Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
2Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.
§§§
(1) Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.
(2) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(3) Eine Zensur findet nicht statt.
(4) Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.
§§§
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
§§§
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sind verboten.
§§§
1Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Mißbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten.
2Das Nähere regelt das Gesetz.
§§§
(1) 1Deutsche genießen volle Freizügigkeit.
2Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Jeder Deutsche ist berechtigt, auszuwandern.
§§§
Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift oder gefährdet.
§§§
(1) Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.
(2) Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt und in das Saarland geflohen ist.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
§§§
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
2Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität (2) benachteiligt oder bevorzugt werden.
(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§§§
1Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.
2Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.
3Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.
§§§
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.
(3) Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.
§§§
Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.
§§§
1Die Wohnung ist unverletzlich.
2Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
§§§
1Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet.
2Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
§§§
1Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.
2Das gleiche gilt für das Erbrecht.
§§§
1Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.
2Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.
§§§
Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw Rechtsweg offen.
§§§
1Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich.
2Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.
§§§
Ehe + Familie |
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Ehe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.
§§§
1Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
2Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.
§§§
(1) 1Die Pflege und Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht.
2Sie achten und fördern die wachsenden Fähigkeiten der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln.
3Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.
(2) 1Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird.
2Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.
(3) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
§§§
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.
(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.
§§§
(1) 1Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten
und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die
Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
2Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
3Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig
anerkannt werden.
(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.
§§§
A-3 | Volksbildung (F) | 26-34 |
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(1) Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, daß er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.
(2) Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.
§§§
(1) Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
(2) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(3) (3) 1Das öffentliche Schulwesen besteht aus allgemein bildenden und beruflichen Schulen.
2Allgemein bildende Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, sind Gemeinschaftsschulen und Gymnasien.
3Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(4) 1Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen.
2In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
(5) 1Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen.
2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(6) 1Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung.
2Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.
§§§
(1) 1Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(2) Private Grundschulen und Förderschulen (3) dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs.5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 zugelassen werden.
(3) 1Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse.
2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(4) 1Privaten Grundschulen und Förderschulen (3), die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.
2Absatz 3 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen (1) ordentliches Lehrfach.
2Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften.
3Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen.
4Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen.
2Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen.
3Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§§§
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
§§§
§§§
Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.
§§§
(1) Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.
(2) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung.
2Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
3Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.
(3) 1Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen.
2Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.
(4) Näheres bestimmt ein Landesgesetz.
§§§
(1) Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.
(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
(3) Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.
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Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden.
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Kirchen |
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(1) 1Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz.
2Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet.
(2) Der Staat erkennt die zu Recht beste-henden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.
(3) 1aDie Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbständigkeit;
1bsie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen;
1csie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung;
1dihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung;
1esie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen.
2Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.
§§§
(1) 1Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.
(2) Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.
§§§
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.
(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren.
2Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
3Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
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Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
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Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.
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Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.
§§§
Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
§§§
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.
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Wirtschafts-+ Sozialordnung |
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(1) Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes zu dienen.
(2) Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
§§§
1 Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
2 Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.
§§§
1 Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates.
2 Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.
§§§
1 Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
2Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit.
3Das Nähere bestimmt das Gesetz.
§§§
1Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht der Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelt.
2Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, daß sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern.
3Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren.
4Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.
§§§
(1) 1Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln.
2Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.
(2) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.
§§§
1Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes.
2Das Nähere regelt das Gesetz.
§§§
(1) Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.
§§§
(1) 1Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. 2Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
(2) 1Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt.
2Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte.
3Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
4Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
5Im Streitfalle steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.
§§§
(1) Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen, Kali und Erzbergbau, andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.
(2) 1Alle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden.
2Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.
(3) 1Im Gemeineigentum stehende Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden.
2Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen kommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.
§§§
(1) Die Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.
(2) Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage des Volksvermögens sicherstellen.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
§§§
(1) Der selbständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.
(2) In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.
§§§
(1) Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere die Erhaltung eines selbständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.
(2) Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.
(3) Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.
§§§
(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
(2) 1Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt.
2Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.
§§§
(1) Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
(2) 1Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen.
2Das Nähere regelt das Gesetz.
§§§
(1) 1Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen.
2Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
(2) 1Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden.
2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(3) 1Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat.
2Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.
§§§
(1) Die Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils in der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften angeschlossen werden.
(2) Dies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand.
§§§
Natürliche Lebensgrundlagen (F) |
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(1) 1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut.
2Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,
Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,
die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.
(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.
(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.
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Aufgaben + Aufbau | ||
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Grundlagen |
(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) 1Das Saarland fördert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten Europa ein.
2Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.
§§§
(1) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
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(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.
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Wahlen + Volksabstimmungen |
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(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.
§§§
1Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
2In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.
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Organe des Volkswillens | ||
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Landtag |
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2) 1Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist.
2Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.
(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.
§§§
(1) 1Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten.
2Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
2Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
§§§
(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt.
2Die Wahlperiode endet, auch im Falle einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.
3Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
4Im Falle einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
5Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.
§§§
1Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen.
2Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen.
3Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.
§§§
Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung ermöglicht.
§§§
(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.
(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.
§§§
(1) 1Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages.
2Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung.
3Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu.
4Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages.
(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
2Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.
§§§
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) 1Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen.
2Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden.
3Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen.
4Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.
(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüs-sen kann Abweichendes bestimmt werden.
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Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
§§§
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Zu einem Beschluß des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.
2Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.
§§§
(1) 1Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl.
2Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
§§§
(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt.
2Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
§§§
(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) 1Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages.
2Entsprechendes gilt bei der übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.
(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten.
§§§
(1 ) 1Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse.
2Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
(2) 1In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquêtekommissionen einsetzen.
2Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.
§§§
(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuß für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.
(2) Der Ausschuß ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.
§§§
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) 1Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.
2Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.
(3) aDie Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten;
bdie Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
§§§
1Der Landtag bildet einen Ausschuß für Grubensicherheit.
2Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
3Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
§§§
(1) 1Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität).
2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschußsitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen.
§§§
(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.
(4) Ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
§§§
1Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern.
2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme unzulässig.
§§§
1Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs.
2Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
§§§
(1) 1Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluß oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise mißbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden.
2Das gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, daß diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen.
§§§
Landesregierung |
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Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern.
§§§
(1) 1Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt.
2Er ernennt und entläßt mit Zustimmung des Landtages die Minister und die weiteren Mitglieder der Landesregierung. (1)
3Die Zahl der weiteren Mitglieder der Landesregierung darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. (2)
(2) (3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(3) 1Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages.
2Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung (4) endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.
(5) 1Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.
2Der Ministerpräsident kann die übrigen Mitglieder der Landesregierung (5), der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen.
§§§
(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung (1) bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages.
2Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.
(2) 1Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Mißtrauens (Mißtrauensvotum) entzogen werden.
2Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Mißtrauens nur von einer Fraktion gestellt werden.
3Der Beschluß, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages.
4Die Abstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage und muß spätestens am siebten Tage nach dem Schluß der Aussprache stattfinden.
5Die Abstimmung erfolgt namentlich.
§§§
1Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid.
2Er lautet:
3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§§§
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.
(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.
§§§
(1) 1Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik.
2Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig.
(3) (1) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatsekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind gebunden.
§§§
1Die Landesregierung ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
§§§
1Die Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt.
2Amnestie bedarf eines Gesetzes.
§§§
(1) 1Der Landtag ist berechtigt, jedes Mitglied der Landesregierung (1) vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.
2Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
§§§
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) 1Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz.
2Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.
§§§
Verfassungsgerichtshof |
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(1) 1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern.
2Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt.
3Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.
§§§
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Art.100 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und
in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
§§§
Gesetzgebung |
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Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren (1) eingebracht.
§§§
1Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen.
2Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen.
§§§
(1) 1Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
2Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
3Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt (1).
4Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen (1).
5Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen (1).
6Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten (1).
7Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen (1).
(2) 1Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
2Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen.
3Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird (2).
(3) 1Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung.
2Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
§§§
(1) 1Entspricht der Landtag binnen zwei (1) Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren zwei (1) Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen.
2Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.
(2) 1Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag darlegt (2).
2Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.
(3) (3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zustimmt.
(4) ...(4)
§§§
(1) 1Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
2Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
3Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen (1).
4Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt (1).
(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.
§§§
1Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
2Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden (2).
3Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern (1) auszufertigen.
§§§
Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
§§§
(1) 1Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden.
2Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.
3Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung erläßt, sind in der Verordnung anzugeben.
4Ist durch Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
(2) 1Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht.
2Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Finanzwesen |
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(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen.
2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
3Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
(2) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.
2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Art.108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(3) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
§§§
(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.
(2) 1Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen.
2Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen.
3Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
4Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.
(3) 1Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.
§§§
(1 ) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen.
2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.
§§§
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.
(2) 1Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten.
2Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs.
§§§
Rechtspflege |
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(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) 1Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
2Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.
§§§
1Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2In der Bindung an das Gesetz üben sie ihr Amt im Geiste des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus.
§§§
1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen.
2Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
3Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
4Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.
§§§
Verwaltung |
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1Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz.
2Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.
§§§
1Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten.
2In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
§§§
(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.
(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.
§§§
(1) 1Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei.
2Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen.
(2) 1Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
2Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.
(3) 1Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.
2Gegen jede Disziplinarmaßnahme muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.
(4) 1Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.
2In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.
(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.
§§§
(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.
(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.
§§§
Selbstverwaltung |
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(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.
(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.
(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
§§§
Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
§§§
(1) 1Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
2Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(2) 1Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht.
2Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.
§§§
(1) 1Durch förmliches Gesetz können den Gemeinden und Gemeindeverbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden.
2Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
3Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.
(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung solcher Aufgaben, die es bisher selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht.
§§§
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
§§§
1Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates.
2In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.
§§§
Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.
§§§
Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.
§§§
Schluss |
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§§§
§§§
§§§
Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.
§§§
Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft (1).
§§§
SVerf | [ ] |
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