SPolLVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2030-23
Verordnung
über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes
vom 27.09.11 (Amtsbl_I_11,312)
geändert durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761
zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
= Art.4 der Verordnung
zur Neugestaltung des saarländischen
Laufbahnrechts
bearbeitet und verlinkt (50)
von
H-G Schmolke
[ Pol-LVO-96 ] [ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Gemeinsames |
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Diese Verordnung gilt für die Polizeivolizugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes.
§§§
(1) 1Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.
(2) Zur Laufbahn gehören folgende Ämter:
- Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst -
Polizeimeisterin |
Kriminalmeisterin |
- Laufbahnabschnitt gehobener Dienst
Polizeikommissarin |
Kriminalkommissarin |
- Laufbahnabschnitt höherer Dienst -
Polizeirätin |
Kriminalrätin |
(3) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zur Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben verwendet werden und ihre Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit durch einen Qualifizierungslehrgang nachgewiesen haben, führen die Dienst- und Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei.
2Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa.
3Die Berechtigung zum Führen der Dienst- und Amtsbezeichnung nach Satz 1 bleibt von einer späteren anderweitigen Verwendung unberührt.
4Gleiches gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Berechtigung zum Führen der Dienst- und Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei nach bisherigem Recht erworben haben.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mach den Vorschriften dieser Verordnung der Zugang zu allen Amtern des Polizeivollzugsdienstes offen.
(5) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können nach Maßgabe dieser Verordnung in jedem Bereich des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden.
2Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine spezielle Fortbildung für einen bestimmten Bereich erhalten haben, sollen ohne zwingenden dienstlichen Grund nicht in einem anderen Bereich verwendet werden.
(6) Im Übrigen können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bei Bedarf auch bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln eingesetzt werden.
§§§
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
die nach § 7 des Beamtenstaturgesetzes und § 4 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
gerichtlich nicht bestraft ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist,
nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint und
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Von Absatz 1 Nr.2 kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) 1Das jeweils festgelegte Höchstalter erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
2Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(4) 1Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.
2Es dient der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Laufbahnabschnitts eingestellt.
§§§
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes und die Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen.
2Die Laufbahnprüfung für Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes ist die erfolgreiche Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(2) Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes nach § 19 eingestellt werden, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch die bestandene Zweite Staatsprüfung.
(3) 1Im Rahmen des Aufstiegs erwerben Beamtinnen und Beamte die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung.
2Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes ist der erfolgreiche Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(4) Für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann die Befähigung auch nach näherer Bestimmung des § 16 erworben werden.
(5) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 17 ausbildungs- und prüfungsfreie in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 22 ausbildungs- und prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
§§§
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.
(2) Die Probezeit dauert drei Jahre.
(3) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des betreffenden Laufbahnabschnitts entsprochen hat;
bes ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr und sechs Monaten zu leisten.
(4) Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als insgesamt sechs Monaten.
(5) 1Der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit ist den Beamtinnen und Beamten im Falle ihrer Bewährung schriftlich mitzuteilen.
2Die Mitteilung ist in die Personalakte aufzunehmen.
(6) aKann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden;
bsie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
2Alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit § 15 und § 21 nichts anderes bestimmen.
3Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen hiervon zulassen.
(2) § 11 Absatz 3 Nummer 3 des Saarländischen Beamtengesetzes gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Befähigung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt übernommen wird.
§§§
Mittlerer Dienst |
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(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren Dienstes der Vollzugspolizei kann eingestellt werden, wer
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
2Er gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Polizeianwärterin“ oder „Polizeianwärter“.
(3) 1Nach dem Ausbildungsabschnitt I ist zu überprüfen, ob die Beamtinnen und Beamten für eine weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet sind.
2Beamtinnen und Beamte, die sich als ungeeignet erweisen, sind zu entlassen.
(4) Erweisen sich Beamtinnen und Beamte nach dem ersten Ausbildungsjahr (Ausbildungsabschnitt I und II) zwar nach ihrer Persönlichkeit als geeignet für den Polizeivollzugsdienst, haben sie aber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so haben sie das erste Ausbildungsjahr zu wiederholen.
(5) 1Haben nach ihrer Persönlichkeit geeignete Beamtinnen und Beamte das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres (Ausbildungsabschnitt III und IV) nicht erreicht, haben sie das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen.
2Wird das Ausbildungsziel nur dadurch nicht erreicht, dass Beamtinnen und Beamte die Fertigkeit im Umgang mit der Schusswaffe nicht besitzen, wird der Vorbereitungsdienst um bis zu drei Monate verlängert.
3Beamtinnen und Beamte, die innerhalb dieser Zeit den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, sind als ungeeignet zu entlassen.
4Für Beamtinnen und Beamte, die zum Ende des Vorbereitungsdienstes die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht innehaben oder keinen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht haben, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(6) 1Beamtinnen und Beamte, die trotz Wiederholung das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres nicht erreichen, sind zu entlassen.
2Es ist nur die Wiederholung des ersten oder des zweiten Ausbildungsjahres zulässig.
§§§
(1) Zur Laufbahnprüfung wird nur zugelassen, wer das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht hat.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§§§
Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes erfolgreich abgelegt haben und Aufgaben der Wasserschutzpolizei wahrnehmen sollen, nehmen an einer speziellen Fortbildung an der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg teil.
§§§
Gehobener Dienst | 13-19 | |
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a) Einstellung |
(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes auch eingestellt werden, wer über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt und eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann.
2Näheres regelt die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S.1821), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S.174), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Im Rahmen der Förderung des Spitzensports kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnittes des gehobenen Dienstes eingestellt werden, wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sowie bestimmte sportliche Leistungskriterien erfüllt.
2Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa durch Richtlinien.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem vierwöchigen Einführungsseminar und einem dreijährigen Studiengang an der Fachhochschule für Verwaltung, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.
2Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn bereits erworben haben, können auf die Studienzeiten Dienstzeiten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(3) 1Im Rahmen der Förderung des Spitzensports kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes in der Regel um zwei Jahre, im Bedarfsfall um höchstens drei Jahre verlängert werden.
2Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) 1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes verlängern.
2Der Ablauf des Studiums kann sich durch die Teilzeitbeschäftigung ändern.
3Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeidienstes.
(5) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Kommissaranwärterin“ oder „Kommissaranwärter“.
(6) Beamtinnen und Beamte, die nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst das Ziel des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, sind als ungeeignet zu entlassen.
(7) 1Beamtinnen und Beamte, die trotz Wiederholung das Ziel des zweiten oder dritten Studienjahres nicht erreichen, sind als ungeeignet zu entlassen.
2Es ist nur die Wiederholung des zweiten oder dritten Studienjahres möglich.
§§§
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§§§
a) Zulassung von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes |
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(1) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zulassen, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
sich mindestens ein Jahr nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben,
bei Studienbeginn das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
an einem Auswahlverfahren für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.
§§§
(1) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert drei Jahre.
(2) 1Die Ausbildung erfolgt an der Fachhochschule für Verwaltung in Form eines Studiengangs, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.
2Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(3) Auf die Studienzeiten können Dienstzeiten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(4) 1Das Studium kann in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert werden.
2Die Dauer der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann sich infolge der Teilzeitbeschäftigung verlängern.
3Der Ablauf des Studiums kann sich durch Teilzeitbeschäftigung ändern.
4Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) 1Die Ausbildung schließt mit der Kommissarprüfung ab.
2Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
3Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(6) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) Bei der Ernennung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters oder der Kriminalobermeisterin oder des Kriminalobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) und der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters oder der Kriminalhauptmeisterin oder des Kriminalhauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) nicht durchlaufen zu werden.
§§§
b) Anderweitige Übernahme |
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(1) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Rahmen des dienstlichen Bedarfs nach einer erfolgreich absolvierten Einführungszeit von einem Jahr unmittelbar ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen, wenn sie ein Fachhochschulstudium, insbesondere in den Fachrichtungen Elektrotechnik (Elektronik), Nachrichtentechnik, Informatik oder Betriebswirtschaft mit Studienschwerpunkt EDV/Organisation erfolgreich abgeschlossen haben, die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei Beginn der Einführungszeit das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
§§§
1Polizeihauptmeisterinnen oder Polizeihauptmeister oder Kriminalhauptmeisterinnen oder Kriminalhauptmeister können ausbildungs- und prüfungsfrei zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren oder zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt werden, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen und
zum Übernahmetermin eine mindestens 20-jährige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst erbracht haben.
2Sie können höchstens in Ämter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen.
§§§
Höherer Dienst | ||
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a) Einstellung |
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
(2) Von der Vorschrift in Absatz 1 Nummer 2 kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa Ausnahmen zulassen, wenn an der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt.
2Sie führen die Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin“ oder „Polizeireferendar“.
(4) 1Der Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes dauert regelmäßig zwei Jahre.
2Er gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen.
(5) 1Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.
2Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung — Polizeimanagement“ (Public Administration — Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. 2007 S.751 sowie GV. NRW. 2007 S.58) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Bei Beamtinnen und Beamten, die den Masterabschluss auch nach Wiederholung von Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung — Polizeimanagement“ (Public Administration — Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses.
(7) Nach Bestehen der Masterprüfung werden die Beamtinnen und Beamten zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt.
§§§
(1) In den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt hat und
(2) Von der Vorschrift in Absatz 1 Nummer 2 kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa Ausnahmen zulassen, wenn an der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Probe eingestellt.
(4) 1Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.
2Im Rahmen dieser Unterweisung nehmen sie an einem Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei teil.
§§§
b) Zulassung von Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes |
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(1) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zulassen, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
sich mindestens sechs Jahre im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
die Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,
die Kommissarprüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ bestanden haben,
bei Studienbeginn das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
an einem Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Dienst erfolgreich teilgenommen haben.
(2) 1Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann Beamtinnen und Beamte von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 4 befreien, wenn sie in langjähriger Tätigkeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt haben.
2Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 können bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zugelassen werden, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.
(3) Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.
§§§
(1) 1Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes dauert regelmäßig zwei Jahre.
2Für die Ausgestaltung der Ausbildung gilt § 18 Absatz 4 entsprechend.
(2) 1Die Ausbildung endet mit dem Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.
2Wiederholungen von Prüfungsleistungen sind möglich.
3Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung — Polizeimanagement“ (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Bei der Ernennung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Ämter der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars oder der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10), der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars oder der Kriminalhauptkommissarin oder des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 oder A 12) und der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars oder der Ersten Kriminalhauptkommissarin oder des Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13) nicht durchlaufen zu werden.
§§§
c) Anderweitige Übernahme |
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(1) Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses ausbildungs- und prüfungsfrei zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt werden, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
zum Ernennungstermin eine mindestens 25-jährige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst erbracht haben,
sich mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A bewährt haben und
einen Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes innehaben und sich hierauf bewährt haben.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa legt die Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes fest.
(3) 1Die Ernennung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat kann von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
2Den Beamtinnen und Beamten kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
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Ergänzende Vorschriften |
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(1) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen der Ämter ihres Laufbahnabschnitts unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen gewachsen sind.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.
(3) 1Beamtinnen und Beamte, die ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch dienstliche oder außerdienstliche Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern.
2Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.
§§§
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Bundesländer können in entsprechende Ämter des Polizeivollzugsdienstes des Saarlandes versetzt werden.
(2) Vor der Versetzung stellt das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa fest, für welche Ämter im saarländischen Polizeivollzugsdienst die Beamtin oder der Beamte die Befähigung bereits erworben hat.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
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Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegten Prüfungen für den Polizeivollzugsdienst stehen hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Wirkung jeweils den entsprechenden Prüfungen dieser Verordnung gleich.
§§§
(1) Beamtinnen und Beamten, denen nach bisherigem Recht die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen einer verkürzten Ausbildung zuerkannt wurde, können nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die ihre Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen haben, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 17 Nr.2 noch keine Dienstzeit von 20 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 40. Lebensjahres.
(4) In den Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes werden keine Bewerberinnen und Bewerber mehr eingestellt.
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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 23. September 1996 (Amtsbl. S.1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. August 2008 (Amtsbl. S.1379), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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