Pol-LVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2030-23
Verordnung
über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes
vom 23.09.96 (Amtsbl_96,1034)
zuletzt geändert Art.11 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
bearbeitet und verlinkt (147)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Gemeinsames |
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Diese Verordnung gilt für die Polizeivolizugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes.
§§§
(1) 1Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.
(2) Zur Laufbahn gehören folgende Ämter:
- Laufbahnabschnitt mittlerer Dienst -
Polizeimeister/in |
Kriminalmeister/in |
- Laufbahnabschnitt gehobener Dienst
Polizeikommissar/in |
Kriminalkommissar/in |
- Laufbahnabschnitt höherer Dienst -
Polizeirat/rätin |
Kriminalrat/rätin |
(3) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zur Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben verwendet werden und ihre Befähigung zur Ausübung kriminalpolizeilicher Tätigkeit durch einen Qualifizierungslehrgang nachgewiesen haben, führen die Dienst- und Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei.
2Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).
3Die Berechtigung zum Führen der Dienst- und Amtsbezeichnung nach Satz 1 bleibt von einer späteren anderweitigen Verwendung unberührt.
4Gleiches gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Berechtigung zum Führen der Dienst- und Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei nach bisherigem Recht erworben haben.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mach den Vorschriften dieser Verordnung der Zugang zu allen Amtern des Polizeivollzugsdienstes offen.
(5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(6) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können nach Maßgabe dieser Verordnung in jedem Bereich des Polizeivollzugsdienstes eingesetzt werden.
2Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine spezielle Fortbildung für einen bestimmten Bereich erhalten haben, sollen ohne zwingenden dienstlichen Grund nicht in einem anderen Bereich verwendet werden.
§§§
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
die nach § 7 Saarländisches Beamtengesetz (f) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
gerichtlich nicht bestraft ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist,
nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Polizeivollzugsdienst geeignet erscheint und
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Von Absatz 1 Nr.2 kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) 1Das jeweils festgelegte Höchstalter erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
2Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder
eingetragene Lebenspartner (2), Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(4) 1Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.
2Es dient der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin und des Bewerbers vermitteln.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Laufbahnabschnitts eingestellt.
§§§
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes und die Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen.
2Die Laufbahnprüfung für Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes ist die erfolgreiche Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei (2).
(2) Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes nach § 21 eingestellt werden, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch die bestandene Zweite Staatsprüfung.
(3) 1Beamtinnen und Beamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung.
2Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes ist die erfolgreiche Masterprüfung an der Deutschen
Hochschule der Polizei (3).
(4) Für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann die Befähigung auch nach näherer Bestimmung des § 18 erworben werden.
(5) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 19 ausbildungs- und prüfungsfreie in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
(6) (1) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 23a ausbildungs- und prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
§§§
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.
(2) Die Probezeit dauert im Laufbahnabschnitt des mittleren und gehobenen Dienstes zwei Jahre und im Laufbahnabschnitt des höheren Dienstes drei Jahre.
(3) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des betreffenden Laufbahnabschnitts entsprochen hat;
bes ist jedoch mindestens die Hälfte der jeweils festgelegten Regelprobezeit als Probezeit zu leisten.
(4) Die Probezeit verlängert sich um Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als insgesamt sechs Monaten.
(5) 1aKann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden;
1bsie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
2Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.
§§§
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamtinnen und Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihres Laufbahnabschnitts mit dem Zusatz "zur Anstellung (zA).
§§§
(1) Die Anstellung ist eine Ernennung unter erstmaliger Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung sonst durch Gesetz festgesetzt ist.
(2) Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit werden die Beamtinnen und Beamten angestellt.
(3) 1Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Betroffene oder der Betroffene ohne die Verzögerung angestellt worden wäre.
2Dies gilt, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Erwerb der ausbildungsmäßigen Einsteflungsvoraussetzungen erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat.
3Entsprechendes gilt für eine Beamtin bzw einen Beamten, die/der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.
4aZu Grunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr;
4binsgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.
5Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt.
6Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, so wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt.
7Die vorgeschriebene Probezeit bleibt hiervon unberührt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (2), Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(5) aDie Anstellung ist nur im Eingangsamt des jeweiligen Laufbahnabschnitts zulässig;
bdas Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) 1Die Beförderung ist eine Ernennung, durch die den Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.
2Einer Beförderung steht es gleich, wenn den Beamtinnen und Beamten
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel des Laufbahnabschnitts
verliehen wird.
3Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehalts.
(2) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
2Alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit § 17 und § 23 dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
während dem Probezeit,
vor Ablauf eines Jahres nach dem Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte und
während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung der Beamtin oder des Beamten für einen höher bewerteten Dienstposten festgestellt werden soll.
(4) Absatz 3 Nr.3 gilt nicht, wenn die Beamtin odem dem Beamte nach Erwerb der Befähigung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt übernommen wird.
(5) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen.
(6) Ein Amt im Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe 9 und ein Amt im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe 13 dem Besoldungsordnung A darf nur einem Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit übertragen werden.
(7) 1Die Beamtin oder dem Beamte darf zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nicht befördert werden.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen (2) Ausnahmen zulassen.
§§§
Mittlerer Dienst |
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(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren Dienstes dem Vollzugspolizei kann eingestellt werden, wer
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
das 16.Lebensjahr vollendet und das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Von Absatz 1 Nr.2 kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
2Er gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte und schließt mit dem Laufbahnprüfung ab.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Polizeianwärterin oder Polizeianwärter".
(3) 1Nach dem Ausbildungsabschnitt I ist zu überprüfen, ob die Beamtinnen und Beamten für eine weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet sind.
2Beamtinnen und Beamte, die sich als ungeeignet erweisen, sind zu entlassen.
(4) Erweisen sich Beamtinnen und Beamte nach dem ersten Ausbildungsjahr (Ausbildungsabschnitt I und II) zwar nach ihrer Persönlichkeit als geeignet für den Polizeivollzugsdienst, haben sie aber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so haben sie das erste Ausbildungsjahr zu wiederholen.
(5) 1Haben nach ihrer Persönlichkeit geeignete Beamtinnen und Beamte das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres (Ausbildungsabschnitt III und IV) nicht erreicht, haben sie das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen.
2Wird das Ausbildungsziel nur dadurch nicht erreicht, dass Beamtinnen und Beamte die Fertigkeit im Umgang mit dem Schusswaffe nicht besitzen, wird der Vorbereitungsdienst bis zu drei Monaten verlängert.
3Beamtinnen und Beamte, die innerhalb dieser Zeit den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, sind als ungeeignet zu entlassen.
4Für Beamtinnen und Beamte, die zum Ende des Vorbereitungsdienstes die Fahrerlaubnis der Klasse B (1) nicht innehaben oder keinen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht haben, gelten Sätze 2 und 3 entsprechend.
(6) 1Beamtinnen und Beamte, die trotz Wiederholung das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres nicht erreichen, sind zu entlassen.
2Es ist nur die Wiederholung des ersten oder des zweiten Ausbildungsjahres zulässig.
§§§
(1) Zur Laufbahnprüfung wird nur zugelassen, wer das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht hat.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§§§
Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes erfolgreich abgelegt haben und Aufgaben dem Wasserschutzpolizei wahrnehmen sollen, nehmen an einer speziellen Fortbildung an dem Wasserschutzpolizeischule in Hamburg teil.
§§§
Gehobener Dienst | 13-19 | |
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a) Einstellung |
(1) In den Vombereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Von Absatz 1 Nr.2 kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) (1) 1Abweichend von Absatz 1 Nr.3 kann in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes auch eingestellt werden, wer über eine qualifizierten Abschluss einer anerkannten , für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt und eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann.
2Näheres regelt die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst vom 30.Juli 2004 (Amtsbl.S.1821) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) (3) 1Im Rahmen der Förderung des Spitzensports
kann in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnittes
des gehobenen Dienstes eingestellt werden,
wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
sowie bestimmte sportliche Leistungskriterien erfüllt.
2Näheres regelt das Ministerium für Inneres
und Sport durch Richtlinien.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem vierwöchigen Einführungsseminar (1) und einem dreijährigen Studiengang an dem Fachhochschule für Verwaltung, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zum Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.
2Näheres regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (2).
(2) Bei Beamtinnen und Beamten die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und (3) die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn bereits erworben haben, können auf die Studienzeiten Dienstzeiten nach näherem Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(3) (5) 1Im Rahmen der Förderung des Spitzensports kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes in der Regel um zwei Jahre, im Bedarfsfall um
maximal drei Jahre verlängert werden.
2Näheres regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) (6) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbemeitungsdienstes die Dienstbezeichnung ‚Kommissaranwärterin' oder "Komrrtissaranwärter".
(5) (6) Beamtinnen und Beamte, die nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (4) das Ziel des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, sind als ungeeignet zu entlassen.
(6) (6) 1Beamtinnen und Beamte, die trotz Wiederholung das Ziel des zweiten oder dritten Studienjahres nicht erreichen, sind als ungeeignet zu entlassen.
2Es ist nur die Wiederholung des zweiten oder dritten Studienjahres möglich.
§§§
(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird die Laufbahnprüfung abgelegt.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§§§
b) Zulassung |
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(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivolizugsdienstes zulassen, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
sich mindestens ein Jahr nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben,
bei Studienbeginn das 40.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
an einem Auswahlverfahren für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.
§§§
(1) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert drei Jahre.
(2) 1Die Ausbildung erfolgt an der Fachhochschule für Verwaltung in Form eines Studiengangs, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.
2Näheres regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(3) Auf die Studienzeiten können Dienstzeiten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
(4) (1) 1Das berufspraktische Studium kann aus den Gründen des § 87a Abs.4 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) in der jeweils geltenden Fassung
in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absolviert werden.
2Die durch die Teilzeitbeschäftigung versäumten berufspraktischen Studienzeiten sind nachzuholen.
3Die Dauer der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes verlängert sich um die nachzuholenden Zeiten.
4Näheres regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) (2) 1Nach Abschluss der Ausbildung wird die Kommissarprüfung abgelegt.
2Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
3Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(6) (2) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) (2) Bei der Ernennung zur Polizeikommissarin/zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin/zum Kriminalkommissar brauchen die Ämter der Polizeiobermeisterin/des Polizeiobermeisters oder der Kriminalobermeisterin/des Kriminalobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) und der Polizeihauptmeisterin/des Polizeihauptmeisters oder der Kriminalhauptmeisterin/des Kriminalhauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) nicht durchlaufen zu werden.
§§§
c) anderweitige Übernahme |
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(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Rahmen des dienstlichen Bedarfs nach einer erfolgreich absolvierten Einführungszeit von einem Jahr unmittelbar ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen, wenn sie ein Fachhochschulstudium, insbesondere in den Fachrichtungen Elektrotechnik (Elektronik), Nachrichtentechnik, Informatik oder Betriebswirtschaft mit Studienschwerpunkt EDV/Organisation erfolgreich abgeschlossen haben, die Voraussetzungen nach § 16 Abs.1 Nr.1 und 2 erfüllen und bei Beginn der Einführungszeit das 40.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) § 2 Abs.6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 17 Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
1Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister oder Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister können ausbildungs- und prüfungsfrei zur Polizeikommissarin/zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin/zum Kriminalkommissar ernannt, werden wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen und
zum Übernahmetermin das 40.Lebensjahr vollendet und das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2Sie können höchstens in Ämter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen.
§§§
Höherer Dienst | ||
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a) Einstellung |
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
(2) Von der Vorschrift in Absatz 1 Nr.2 kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) Ausnahmen zulassen, wenn an der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt.
2Sie führen die Dienstbezeichnung "Polizeireferendarin bzw Polizeireferendar".
(4) 1Der Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes dauert regelmäßig (2)zwei Jahre.
2Er gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen.
3a...(3)
(5) (4) 1Der Vorbereitungsdienst endet mit der Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei.
2Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung — Polizeimanagement“ (Public Administration
— Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10.Oktober 2006 (Amtsbl.2007 S.751 sowie Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007 S.58) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) (5) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Masterprüfung auch nach Wiederholung von Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung — Polizeimanagement“ (Public Administration — Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses.
(7) Nach Bestehen der Masterprüfung (6) Laufbahnprüfuog werden die Beamtinnen und Beamten zu Beamtinnen bzw Beamten auf Probe ernannt und führen die Dienstbezeichnung "Polizeirätin/Polizeirat zur Anstellung (zA)" odem " Kriminalrätin/Kriminalrat zur Anstellung (zA)".
§§§
(1) In den Laufbahnabschnitt des höheren Palizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wem
die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt hat und
(2) Von dem Vorschrift in Absatz 1 Nr.2 kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) Ausnahmen zulassen, wenn an der Einstellung von Bewerberinnen und Bewembemn ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und
Beamte auf Probe eingestellt.
2Sie führen die Dienstbezeichnung "Polizeirätin/Polizeirat zum Anstellung (zA)" oder "Kriminalrätin/Kriminalrat zur Anstellung (zA)".
(4) 1Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.
2Im Rahmen dieser Unterweisung nehmen sie an einem Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei (2)
teil.
§§§
b) Zulassung |
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(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zulassen, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
sich mindestens vier Jahre im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,
die Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,
die Kommissarprüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" bestanden haben,
bei Studienbeginn das 41.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
an einem Auswahlverfahmen für die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Dienst erfolgreich teilgenommen haben.
(2) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann Beamtinnen und Beamte von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr.4 befreien, wenn sie in langjährigem Tätigkeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt haben.
2Ausnahmen von Absatz 1 Nr.5 können bis zum vollendeten 45.Lebensjahr zugelassen werden, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.
(3) Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich Beamtinnen und Beamte als ungeeignet erweisen.
§§§
(1) 1Die Ausbildung fürden Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes dauert regelmäßig (1) zwei Jahre.
2Für die Ausgestaltung der Ausbildung gilt § 20 Abs.4 entsprechend.
(2) (2) 1Die Ausbildung endet mit der Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei.
2Wiederholungen von Prüfungsleistungen sind möglich.
3Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung — Polizeimanagement“ (Public Administration — Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zum Verleihung eines Amtes im Laufbabnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Bei der Ernennung zur Polizeirätin/zum Polizeirat oder zum Kriminalrätin/zum Kriminalrat brauchen die Ämter der Polizeihauptkommissarin/des Polizeihauptkommissars oder der Kriminalhauptkommissarin/des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11, A 12) und der Ersten Polizeihauptkommissarin/des Ersten Polizeihauptkommissars oder der Ersten Kriminalhauptkommissarin/ des Ersten Kiiminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13) nicht durchlaufen zu werden.
§§§
c) Anderweitige Übernahme (1) |
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(1) Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können im Falle eines dienstliches Bedürfnisses ausbildungs- und prüfungsfrei zur Polizeirätin/zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin/zum Kriminalrat ernannt werden, wenn sie
nach ihrer fachlichen Leistung, ihren Fähigkeiten und ihre Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
sich mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A bewährt haben,
einen Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes innehaben und sich hierauf bewährt haben und
zum Ernennungstermin das 50.Lebensjahr, aber noch nicht das 58.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) legt die Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes fest.
(3) 1Die Ernennung zur Polizeirätin/zum Polizeirat oder zur Kirminalräting/zum Kriminalrat kann von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
2Den Beamtinnen und Beamten kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
§§§
Ergänzendes |
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1) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen der Amter ihres Laufbahnabschnitts unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen gewachsen sind.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) fördert und regelt die dienstlich Fortbildung.
(3) 1Beamtinnen und Beamte, die ihre fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten durch dienstliche oder außerdienstliche Fortbildung wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern.
2Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre besonderen Fachkenntnisse anzuwenden.
§§§
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn stehen, können in entsprechende Amter des Saarlandes versetzt werden.
(2) Vor dem Versetzung stellt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) fest, für welche Ämter im saarländischen Polizeivollzugsdienst die Beamtin oder dem Beamte die Befähigung bereits erwarben hat.
§§§
Schluss |
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(1) Die bis zum In-Kraft-Treten diesem Verordnung abgelegten Prüfungen für den Polizeivollzugsdienst stehen hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Wirkung jeweils den entsprechenden Prüfungen dieser Verordnung gleich.
(2) 1Hat eine Beamtin ader ein Beamter nach früherem Recht die
Fachprüfung II im mittleren Polizeivollzugsdienst abgelegt, so ist in den Fällen, in denen die Note der Fachprüfung I eine Bedeutung hat, die Note der Fachprüfung II allein zu berücksichtigen, sofern diese Note besser als diejenige der Fachprüfung list.
2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen nach bisherigem Recht andere Lehrgänge und Prüfungen als Fachlehrgang ader Fachprüfung II anerkannt wurden.
§§§
Beamtinnen und Beamten, denen nach bisherigem Recht die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen einer verkürzten Ausbildung zuerkannt wurde, können nur Amter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A verliehen werden (2).
§§§
(1) (2) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19.August 1996 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivoflzugsbeamten vom 12.November 1987 (Amtsbl.S.1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.Oktober 1994 (Amtsbl.S.1490), außer Kraft.
(2) (3) Diese Verordnung tritt am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
Pol-LVO | [ ] |
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