Fussnoten | [ ] |
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Zu § 2 Pol-LVO |
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In § 2 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 2 Abs.2 wurde nach der Zeile „Leitende(r) Polizeidirektor/ in“ zur Angabe „Laufbahnabschnitt höherer Dienst“ die Zeile „Direktor/in der Landespolizeidirektion“ angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.04.02, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
Zu § 3 Pol-LVO |
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In § 3 Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 3 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.11 Nr.2 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§§§
Zu § 4 Pol-LVO |
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§ 4 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.2 der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§ 4 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
Zu § 7 Pol-LVO |
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In § 7 Abs.5 Halbsatz 2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 7 Abs.4 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.11 Nr.2 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§§§
Zu § 8 Pol-LVO |
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In § 8 Abs.5 und 7 Satz 2 wurden jeweils die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 8 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzent" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 9 Pol-LVO |
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In § 9 Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 10 Pol-LVO |
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In § 10 Abs.5 Satz 4 wurde die Ziffer "3" durch die Angabe "B" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.3 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 13 Pol-LVO |
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§ 13 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.3 der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
In § 13 Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§ 13 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
Zu § 14 Pol-LVO |
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In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort "Vorpraktikum" durch das Wort "Einführungsseminar" ersetzt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.4 a) der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
§ 14 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.4 b) der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
Bisheriger Wortlaut:
2Näheres regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
In § 14 Abs.2 wurden hinter den Worten "Beamtinnen und Beamte" die Worte "die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und" eingefügt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.4 c) der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
In § 14 Abs.4 wurden hinter den Worten "Ausbildungs- und Prüfungsordnung" die Worte "und der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst" eingefügt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.4 d) der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
§ 14 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§ 14 die bisherigen Abs.3, 4 und 5 wurden Abs-4, 5 und 6, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.4 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
Zu § 16 Pol-LVO |
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In § 16 Abs.1 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 17 Pol-LVO |
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§ 17 Abs.4 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.09.06, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§ 17 bisherige Abs.4, 5 und 6 wurden Abs.5, 6 und 7, mit rückwirkender Wirkung zum 01.09.06, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.4 Abs.2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
Zu § 18 Pol-LVO |
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In § 18 Abs.1 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 20 Pol-LVO |
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In § 20 Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 20 Abs.4 Satz 1 wurde nach dem Wort „dauert“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.6 a) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
In § 20 Abs.4 Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.6 a) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
3aDie Durchführung der Ausbildung des ersten Ausbildungsabschnitts obliegt dem Land;
3bdie Ausbildung kann auch an Ausbildungseinrichtungen außerhalb des Landes erfolgen.
4Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der Polizei-Führungsakademie in Münster durchgeführt.
§ 20 Abs.5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Der Vorbereitungsdienst endet mit der Prüfung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes.
2Näheres regelt die Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie in ihrer jeweiligen Fassung.
3Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
4Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 20 Abs.6 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.6 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes als ungeeignet erweisen, sind zu entlassen.
In § 20 Abs.7 wurde das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Masterprüfung“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.6 d) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
Zu § 21 Pol-LVO |
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In § 21 Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 21 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Sonderkurs bei der Polizei-Führungsakademie“ durch die Wörter „Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§§§
Zu § 22 Pol-LVO |
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In 22 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 23 Pol-LVO |
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In § 23 Abs.1 Satz 1 wurde wird nach dem Wort „dauert“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
§ 23 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.07, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes und zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1379)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Ausbildung endet mit der Prüfung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes.
2Näheres regelt die Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie in ihrem jeweiligen Fassung.
3Bei Nichtbestehen der Prüfung gilt § 20 Abs.5 Satz 3 und 4 entsprechend.
§§§
Zum Unterabschnitt c) Pol-LVO |
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Der Unterabschnitt c) wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.5 der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
§§§
Zu § 23a Pol-LVO |
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§ 23a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.5 der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
In § 23a Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 24 Pol-LVO |
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In § 24 Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 25 Pol-LVO |
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In § 25 Abs.2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.26 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
Zu § 27 Pol-LVO |
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§ 27 Absätze 1, 2 und 3 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.6 a) der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für Beamtinnen und Beamte, die sich bei In-Kraft-Treten diesem Verordnung noch im Beamtenverhältnis auf Probe befinden und nach Erwerb der Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet haben, gilt die Probezeit bei Bewährungsfeststellung als beendet.
2Für Beamtinnen und Beamte mit geringerer Dienstzeit wird die Regelprobezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
3Die Bestimmungen des § 5 Abs.4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Abweichend von § 16 Abs.1 Nr.3 können bis zum 31.Dezember 1999 Beamtinnen und Beamte, die das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausbildungs- und prüfungsfrei unmittelbar zur Polizeioberkommissarin/zum Polizeioberkommissar oder zur Kriminaloberkommissarin/zum Kriminaloberkommissar ernannt wurden, bleiben von einer weiteren Beförderung ausgeschlossen.
Ib § 27 Abs.3 wurden die Absatzkennzeichnung gestrichen, mit Wirkung vom 27.08.04, durch Art.2 Nr.6 b) der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.04 (Amtsbl_04,1821)
§§§
Zu § 28 Pol-LVO |
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§ 28 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.11 Nr.3 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
Bisheriger Wortlaut:
§ 28 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.11 Nr.3 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§ 28 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.11 Nr.3 c) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
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Pol-LVO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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