SBGVO  
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BS-Saar

Verordnung
zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland

(Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung)

(SBGVO)


vom 19.09.06 (Amtsbl_06,1698)
geändert durch Art.2 Abs.26 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f)
vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420)

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 7 Abs.2, des § 8 Abs.2 und des § 11 Abs.2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz – SBGG) vom 26.November 2003 (Amtsbl.S.2987) verordnet die Landesregierung:



 Zugänglichmachung von Dokumenten 

§_1   SBGVO
Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 7 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Verwaltung im Sinne des § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.

§§§




§_2   SBGVO
Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 7 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

§§§




§_3   SBGVO
Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2) 1Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck.
2Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigt.

(3) Werden Dokumente auf elektronischem Weg zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik (§ 9) maßgebend.

§§§




§_4   SBGVO
Bekanntgabe

1Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
2Die Amtssprache ist deutsch.
3Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§§§




§_5   SBGVO
Umfang des Anspruchs

(1) 1Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung allgemeiner Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
2Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) 1Die Entscheidung, in welcher der in § 3 genannten Formen die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, treffen die in § 1 Abs.2 genannten Stellen in Abstimmung mit den Berechtigten.
2Die Berechtigten teilen hierzu den Stellen rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit.
3Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhalten die in § 1 Abs.2 genannten Stellen Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, haben sie diese auf ihr Recht hinzuweisen, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

§§§




§_6   SBGVO
Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die in § 1 Abs.2 genannten Stellen oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) 1Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt.
2Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§§§




 Schaffung - Informationstechnik 

§_7   SBGVO
Sachlicher Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,

  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind,

  3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,

der in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen.

§§§




§_8   SBGVO
Einzubeziehende Gruppen
behinderter Menschen

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern.

§§§




§_9   SBGVO
Prinzipien und anzuwendende Standards

(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.

  2. Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.

  3. Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.

  4. Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit den heutigen Standards funktionieren und an die Entwicklung zukünftiger Technologien angepasst werden können.

(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 7) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt zu gestalten:

  1. Alle Angebote müssen die unter Priorität 1 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.

  2. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die sich besonders an Menschen mit Behinderungen richten, müssen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen; die sonstigen Angebote sollen die unter Priorität 2 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.

  3. Alle Angebote können die unter Priorität 3 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.

§§§




§_10   SBGVO
Sonderfälle

1Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik nicht möglich ist, ist ein alternatives Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen.
2Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.

§§§




 Verwendung von Kommunikationshilfen 

§_11   SBGVO
Anwendungsbereich und Anlass

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher), für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber den in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen geltend machen.

§§§




§_12   SBGVO
Umfang des Anspruchs

(1) 1Der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich und eine schriftliche Verständigung nicht möglich sind, in dem dafür notwendigen Umfang.
2Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(2) 1Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe.
2Dies umfasst auch das Recht, eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen.
3Die Berechtigten haben der in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stelle rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen.
4Die in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannte Stelle kann die ausgewählte Gebärdensprachdolmetscherin oder den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht.
5Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält die in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannte Stelle im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.

(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

§§§




§_13   SBGVO
Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

  1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere

    a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

    b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

    c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder

    d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.

  2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere

      a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,

      b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung oder

      c) relaisgestützte Kommunikation.

  3. Kommunikationsmittel sind insbesondere

      a) akustisch-technische Hilfen oder

      b) grafische Symbol-Systeme.

§§§



§_14   SBGVO (F)
Art und Weise der Bereitstellung von
geeigneten Kommunikationshilfen

(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 12 Abs.2 Satz 2 Gebrauch.

(2) Das Integrationsamt beim Landesamt für Soziales (1) (f) und die Dolmetscherzentrale für hörbehinderte Menschen im Saarland (DZH) beraten und unterstützen die in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.

§§§




§_15   SBGVO
Grundsätze für eine angemessene
Vergütung oder Erstattung

(1) 1Die in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen entschädigen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer entsprechend den Regelungen, die zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen getroffen wurden.
2Die „Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen-Leistungen“, Stand 01.Juli 2004, ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).
3Darüber hinaus ist eine Pauschale für die Inanspruchnahme der Dolmetscherzentrale zu entrichten.
4Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen tragen sie die entstandenen Aufwendungen.

(2) 1Die in § 4 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen tragen die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit die von den Berechtigten bereitgestellte Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder sonstige Kommunikationshilfe erforderlich sind.
2In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

§§§




 Schlussvorschriften 

§_16   SBGVO
Folgenabschätzung

1Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.
2Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.

§§§




§_17   SBGVO
Übergangsregelungen

(1) 1Die Teile von in Abschnitt 2 § 7 genannten Angeboten, die acht Wochen nach Inkrafttreten (Stichtag) dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind gemäß § 9 dieser Verordnung zu erstellen.
2Dabei soll zumindest ein Zugangspfad zu diesen Angeboten oder deren wesentlichen Bestandteilen mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
3Spätestens zum 31.Dezember 2006 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität 1 und Priorität 2 der Anlage dieser Verordnung erfüllen.

(2) 1Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum 31.Dezember 2007 gemäß dieser Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs.1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes richten.
2Im Übrigen sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, bis zum 31.Dezember 2010 gemäß dieser Verordnung zu gestalten.

§§§




§_18   SBGVO
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2Sie tritt 10 Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.

§§§




 Anlage 

Anlage zu Abschnitt 2 SBGVO


 

Anforderung

Priorität

1Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. 
1.1 Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von Imagemaps, Animationen (z. B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von Zeichen und Symbolen des ASCII-Codes basieren (ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter– Graphiken, graphische Buttons, Töne (abgespielt mit oder ohne Einwirkung des Benutzers), Audio–Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos.

1

1.2 Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen.

1

1.3 Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen der Videospur bereitzustellen.

1

1.4 Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind äquivalente Alternativen (z.B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren.

1

1.5 Für jede aktive Region einer clientseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen.

2

 
2 Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden.

 

2.1 Alle mit Farbe dargestellten Informationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, z.B. durch den Kontext oder die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup- Sprache.

1

2.2 Bilder sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.

1

2.3 Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.

2

 
3 Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Style Sheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden.

 

3.1 Soweit eine angemessene Markup-Sprache existiert, ist diese anstelle von Bildern zu verwenden, um Informationen darzustellen.

1

3.2 Mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu deklarieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren.

1

3.3 Es sind Style Sheets zu verwenden, um die Text- und Bildgestaltung sowie die Präsentation von mittels Markup–Sprachen geschaffener Dokumente zu beeinflussen.

1

3.4 Es sind relative anstelle von absoluten Einheiten in den Attributwerten der verwendeten Markup-Sprache und den Style Sheet-Property-Werten zu verwenden.

1

3.5 Zur Darstellung der Struktur von mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind Überschriften-Elemente zu verwenden.

1

3.6 Zur Darstellung von Listen und Listenelementen sind die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup–Sprache zu verwenden.

1

3.7 Zitate sind mittels der hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup–Sprache zu kennzeichnen.

1

 
4 Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen.

 

4.1 Wechsel und Änderungen der vorherrschend verwendeten natürlichen Sprache sind kenntlich zu machen.

1

4.2 Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im Inhalt zu erläutern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.

2

4.3 Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup–Sprache kenntlich zu machen.

2

 
5 Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden.

 

5.1 In Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, sind die Zeilen und Spaltenüberschriften mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen.

1

5.2 Soweit Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, zwei oder mehr Ebenen von Zeilen- und Spaltenüberschriften aufweisen, sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache Datenzellen und Überschriftenzellen einander zu zuordnen.

1

5.3 Tabellen sind nicht für die Text- und Bildgestaltung zu verwenden, soweit sie nicht auch in linearisierter Form dargestellt werden können.

1

5.4 Soweit Tabellen zur Text- und Bildgestaltung genutzt werden, sind keine der Strukturierung dienenden Elemente der verwendeten Markup-Sprache zur visuellen Formatierung zu verwenden.

1

5.5 Für Tabellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup- Sprache Zusammenfassungen bereitzustellen.

2

5.6 Für Überschriftenzellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Abkürzungen bereitzustellen.

2

 
6 Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind.

 

6.1 Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn die zugeordneten Style Sheets deaktiviert sind.

1

6.2 Es muss sichergestellt sein, dass Äquivalente für dynamischen Inhalt aktualisiert werden, wenn sich der dynamische Inhalt ändert.

1

6.3 Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn Scripts, Applets oder andere programmierte Objekte deaktiviert sind.

3

6.4 Es muss sichergestellt sein, dass die Eingabebehandlung von Scripts, Applets oder anderen programmierten Objekten vom Eingabegerät unabhängig ist.

3

6.5 Dynamische Inhalte müssen zugänglich sein. Insoweit dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, sind gleichwertige alternative Angebote unter Verzicht auf dynamische Inhalte bereitzustellen.

1

 
7 Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/ den Nutzer kontrollierbar sein.

 

7.1 Bildschirmflackern ist zu vermeiden.

1

7.2 Blinkender Inhalt ist zu vermeiden.

1

7.3 Bewegung in mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente ist entweder zu vermeiden oder es sind Mechanismen bereitzustellen, die der Nutzerin/dem Nutzer das Einfrieren der Bewegung oder die Änderung des Inhalts ermöglichen.

1

7.4 Automatische periodische Aktualisierungen in mittels Markup–Sprachen geschaffener Dokumente sind zu vermeiden.

1

7.5 Die Verwendung von Elementen der Markup–Sprache zur automatischen Weiterleitung ist zu vermeiden. Insofern auf eine automatische Weiterleitung nicht verzichtet werden kann, ist der Server entsprechend zu konfigurieren.

1

 
8 Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen.

 

8.1 Programmierte Elemente (insbesondere Scripts und Applets) sind so zu gestalten, dass sie entweder direkt zugänglich oder kompatibel mit assistiven Technologien sind.

3

 
9 Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind.

 

9.1 Es sind clientseitige Imagemaps bereitzustellen, es sei denn, die Regionen können mit den verfügbaren geometrischen Formen nicht definiert werden.

1

9.2 Jedes über eine eigene Schnittstelle verfügende Element muss in geräteunabhängiger Weise bedient werden können.

3

9.3 In Scripts sind logische anstelle von geräteabhängigen Event Handlern zu spezifizieren.

3

9.4 Es ist eine mit der Tabulatortaste navigierbare, nachvollziehbare und schlüssige Reihenfolge von Hyperlinks, Formularkontrollelementen und Objekten festzulegen.

2

9.5 Es sind Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von entscheidender Bedeutung sind (einschließlich solcher in clientseitigen Imagemaps), Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen.

2

 
10 Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.

 

10.1 Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden. Die Nutzerin/ der Nutzer ist über Wechsel der aktuellen Ansicht zu informieren.

2

10.2 Bei allen Formular-Kontrollelementen mit implizit zugeordneten Beschriftungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beschriftungen korrekt positioniert sind.

1

10.3 Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ linearer Text bereitzustellen.

2

10.4 Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen zu versehen.

2

10.5 Nebeneinander liegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen.

2

 
11Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z.B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien.

 

11.1 Es sind öffentlich zugängliche und vollständig dokumentierte Technologien in ihrer jeweils aktuellen Version zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der angestrebten Aufgabe angemessen ist.

1

11.2 Die Verwendung von Funktionen, die durch die Herausgabe neuer Versionen überholt sind, ist zu vermeiden.

1

11.3 Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.

1

11.4 Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Dokumente entsprechend ihren Vorgaben (z.B. Sprache) zu erhalten.

2

 
12 Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzustellen.

 

12.1 Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermöglichen.

1

12.2 Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander ist zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist.

1

12.3 Große Informationsblöcke sind mittels Elementen der verwendeten Markup-Sprache in leichter handhabbare Gruppen zu unterteilen.

1

12.4 Beschriftungen sind genau ihren Kontrollelementen zuzuordnen.

1

 
13 Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten.

 

13.1 Das Ziel jedes Hyperlinks muss auf eindeutige Weise identifizierbar sein.

2

13.2 Es sind Metadaten bereitzustellen, um semantische Informationen zu Internetangeboten hinzuzufügen.

2

13.3 Es sind Informationen zur allgemeinen Anordnung und Konzeption eines Internetangebots, z.B. mittels eines Inhaltsverzeichnisses oder einer Sitemap, bereitzustellen.

1

13.4 Navigationsmechanismen müssen schlüssig und nachvollziehbar eingesetzt werden.

1

13.5 Es sind Navigationsleisten bereitzustellen, um den verwendeten Navigationsmechanismus hervorzuheben und einen Zugriff darauf zu ermöglichen.

2

13.6 Inhaltlich verwandte oder zusammenhängende Hyperlinks sind zu gruppieren. Die Gruppen sind eindeutig zu benennen und müssen einen Mechanismus enthalten, der das Umgehen der Gruppe ermöglicht.

2

13.7 Soweit Suchfunktionen angeboten werden, sind der Nutzerin/dem Nutzer verschiedene Arten der Suche bereitzustellen.

2

13.8 Es sind aussagekräftige Informationen am Anfang von inhaltlich zusammenhängenden Informationsblöcken (z.B. Absätzen, Listen) bereitzustellen, die eine Differenzierung ermöglichen.

2

13.9 Soweit inhaltlich zusammenhängende Dokumente getrennt angeboten werden, sind Zusammenstellungen dieser Dokumente bereitzustellen.

2

13.10 Es sind Mechanismen zum Umgehen von ASCII–Zeichnungen bereitzustellen.

2

 
14 Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern.

 

14.1 Für jegliche Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist.

1

14.2 Text ist mit graphischen oder Audio–Präsentationen zu ergänzen, sofern dies das Verständnis der angebotenen Information fördert.

2

14.3 Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten.

2

§§§



Empfehlung zur Bezuschussung von Kosten
für GebärdensprachdolmetscherInnen — Leistungen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat mit dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands die folgende Regelung für die Bezuschussung von Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen-Leistungen beraten. Sie empfiehlt allen Integrationsämtern diese Regelung zur bundeseinheitlichen Anwendung.

  1. Geltungsbereich:
    Es handelt sich um eine Empfehlung mit bundesweitem Charakter. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die seitens der Integrationsämter geförderten Einsätze von GebärdensprachdolmetscherInnen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX, Teil 2).

  2. Einsatzzeiten — Dolmetsch-, Fahrt- und Wartezeiten:
    Die Einsatzzeiten werden in gleicher Höhe pro volle Zeitstunde mit bis zu 40 Euro, je angefangene halbe Einsatzstunde mit 20 Euro/DolmetscherIn bezuschusst. Vor- und Nachbereitungszeit wird nicht gesondert berechnet. Die Vereinbarung von Pauschalsätzen für Einsatz, Fahrt- und Wartezeiten sowie Fahrtkosten (s. Ziffer 3) ist — z. B. bei umfangreichen und/oder langfristigen Dolmetschereinsätzen — möglich.

  3. Wegstreckenentschädigung:
    Die Wegstreckenentschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des Landesreisekostenrechts.

  4. Umsatzsteuer:
    Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, ist die Umsatzsteuer zusätzlich erstattungsfähig.

  5. Ausfallkosten:
    Wird ein Einsatztermin innerhalb von drei Werktagen vor dem Einsatz abgesagt, können Ausfallkosten von 50 % der Einsatzzeit erhoben werden. Wird der Termin einen Werktag vor dem Einsatz abgesagt, betragen die Ausfallkosten 100 %; dies gilt nur, wenn kurzfristig kein anderer Einsatz statt des ausgefallenen Termins wahrgenommen werden kann.

  6. Doppeleinsatz:

      6.1 Ein Fall für eine Doppelbesetzung liegt vor, wenn die Dolmetschzeit zusammenhängend länger als 60 Minuten dauert und keine Möglichkeit zur Steuerung von Pausen/Unterbrechungen durch den/die DolmetscherInnen besteht (z.B. bei Betriebsversammlungen).

      6.2 Die Angemessenheit einer Doppelbesetzung bestimmt sich im Übrigen insbesondere nach folgenden Kriterien:

      1. Vier oder mehr GeprächsteilnehmerInnen (ohne DolmetscherIn),

      2. Fehlen einer Steuerungsmöglichkeit des Dolmetschers/der Dolmetscherin zur Regelung von Pausen/Unterbrechungen während der Dolmetschzeit,

      3. Dolmetschen bei inner- wie außerbetrieblichen Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen und Lehrgängen mit einem Theorieanteil von mehr als 50 %. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Dauer der Dolmetschzeit vorzunehmen.

      6.3 Im Übrigen kann in besonders gelagerten Fällen in gemeinsamer Abstimmung zwischen hörbehinderten Menschen, DolmetscherIn und Integrationsamt eine Doppelbesetzung vereinbart werden.

  7. Qualität:
    Diese Empfehlung gilt nur für Gebärdensprachdolmetsch- Leistungen aufgrund einer qualifizierten Ausbildung. Unter die derzeit anerkannten Qualifikations-/ Qualifizierungsmaßnahmen und einschlägigen Prüfungen fallen:

    1. Diplomstudiengang der Universität Hamburg.


    2. Diplomstudiengang der Fachhochschule Magdeburg- Stendal.

    3. Diplomstudiengang der Westsächsischen Hochschule Zwickau.

    4. Berufsbegleitende Ausbildung am Gebärdensprachdolmetscher- Ausbildungszentrum in Zwickau.

    5. Weiterbildendes Studium Qualifikation zum Gebärdensprachdolmetscher und zur Gebärdensprachdolmetscherin der Johann-Wolfgang- Goethe Universität und der Fachhochschule Frankfurt/Main.

    6. Berufsbegleitende Ausbildung des Landesinstituts für Gebärdensprache in Essen.

    7. Berufsbegleitende Ausbildung des Instituts für Gebärdensprache in Baden-Württemberg.

    8. Modellversuch Gebärdensprachdolmetscher- Ausbildung NRW (MoVesDO).

    9. Ausbildung durch den Gehörlosenverband Berlin e.V. (Projekt SIGNaLE, Berlin) als Zugangsberechtigung für die Prüfung zur staatlichen Anerkennung in Darmstadt.

    Ablegen einer Prüfung mit der Berechtigung, folgende Titel zu führen:

    Staatl. geprüfte(r) GebärdensprachdolmetscherIn, Staatl. Prüfungsamt für ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen, Darmstadt.

    Geprüfte(r) GebärdensprachdolmetscherIn, IHK Düsseldorf.

    Staatl. geprüfte(r) GebärdensprachdolmetscherIn des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatliche Prüfungsstelle für Gebärdensprachdolmetschen)

  8. Bis Ende 2006 gilt diese Empfehlung auch für derzeit professionell arbeitende GebärdensprachdolmetscherInnen ohne entsprechenden Qualifizierungsnachweis.

  9. In-Kraft-Treten:
    Die vorstehenden Regelungen treten zum 1.Juli 2004 in Kraft und gelten vorbehaltlich möglicher einvernehmlicher Ergebnisse einer gemeinsamen Überprüfung der vorstehenden Regelungen im 2.Quartal 2005 zunächst bis zum 30.Juni 2006.

§§§





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