JArbSchVO  
  [  I  ] [ ‹ ]

BS-Nr.2030-1-5

Verordnung
über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte

(Jugendarbeitsschutzverordnung)

(JArbSchVO) n-amtl

Vom 21.06.88 (Amtsbl_88,543)

bearbeitet, verlinkt (27)
und mit Textmarken versehen
von
H-G Schmolke

 

§§§


Auf Grund des § 100 Nr.4 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1979 (Amtsbl.S.570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Januar 1987 (Amtsbl_87,201), verordnet die Landesregierung:

 Geltungsbereich 

§_1   JArbSchVO
(Geltungsbereich)

Diese Verordnung gilt für noch nicht 18 Jahre alte Beamte und Beamtinnen (jugendliche Beamte) des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§§§



 Arbeitszeit 

§_2   JArbSchVO
Arbeitszeit

1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.
2Sie darf femer die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Bediensteten der Dienststelle nicht überschreiten.
3Eine Beschäftigung an Tagen, an denen die erwachsenen Bediensteten nicht beschäftigt werden, ist nicht zulässig.

§§§



§_3   JArbSchVO
Schulbesuch

(1) 1Jugendliche Beamte, die im Rahmen ihrer theoretischen Ausbildung an einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht teilnehmen, dürfen vor Unterrichtsbeginn nicht zum Dienst herangezogen werden.
2Sie sind einmal in der Woche an einem Tag, an dem die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Stunden beträgt, vom Dienst freizustellen.
3aIn Schulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen sind sie ganz vom Dienst freizustellen;
3bzusätzliche Ausbildungsveranstaltungen der ausbildenden Stelle bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) 1Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
2Bei einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den Schultag acht Stunden, für die Schulwoche 40 Stunden anzurechnen.

§§§



§_4   JArbSchVO
Pausen

(1) 1Jugendliche Beamte dürfen nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Pause beschäftigt werden.
2Als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
3Die Pausen betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden insgesamt mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden insgesamt mindestens 60 Minuten.
4Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.

(2) Die Pausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.

(3) Der Aufenthalt während der Pausen in Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Pausen darf zehn Stunden nicht überschreiten.

§§§



§_5   JArbSchVO
Tägliche Freizeit und Nachtruhe

(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(2) aEine Beschäftigung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist nicht zulässig;
bwird der Dienst in Wechselschichten geleistet, dürfen jugendliche Beamte über 16 Jahre in einem regelmäßigen, höchstens zweiwöchentlichen Wechsel bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.

(3) An dem Arbeitstag, der einem Schultag unmittelbar vorangeht, darf eine Beschäftigung auch nicht im Falle des Absatzes 2 Halbsatz 2 nach 20.00 Uhr erfolgen, wenn der Schulunterricht am Schultag vor 9.00 Uhr beginnt.

§§§



§_6   JArbSchVO
Fünftagewoche, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe

(1) 1Die Beschäftigung ist auf fünf Tage in der Woche begrenzt.
2An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist sie nicht zulässig.

(2) aDer Heilige Abend ist dienstfrei;
ban Silvester endet der Dienst um 12.00 Uhr.

§§§



 Dienst 

§_7   JArbSchVO
(Dienstgestaltung)

(1) 1Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden.
2Dies gilt nicht für die Beschäftigung von jugendlichen Beamten über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz durch fachkundige Aufsicht sichergestellt ist.

(2) Bei der Einrichtung und Unterhaltung der Dienststelle sowie der Regelung der Beschäftigung sind die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.

(3) Die jugendlichen Beamten sind vor Beginn der Dienstgeschäfte über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei ihrem Dienst ausgesetzt sind, zu unterrichten sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu unterweisen.

§§§



 Betreuung 

§_8   JArbSchVO
Arten der Untersuchungen

(1) Jugendliche dürfen als Beamte oder Beamtinnen nur eingestellt werden, wenn sie innerhalb der letzten vierzehn Monate ärztlich untersucht worden sind (Erstuntersuchung).

(2) Frühestens neun Monate und spätestens ein Jahr nach der Einstellung sind die jugendlichen Beamten erneut ärztlich zu untersuchen (erste Nachuntersuchung).

(3) 1Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung sind sie auf ihren Antrag erneut untersuchen zu lassen (weitere Nachuntersuchungen).
2Auf diese Möglichkeit ist hinzuweisen.

(4) 1Der untersuchende Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass

  1. der altersgemäße Entwicklungsstand nicht erreicht ist,

  2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,

  3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder die Entwicklung noch nicht zu übersehen sind.

2Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 gelten unabhängig von der Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung.

(5) Kann der untersuchende Arzt den Gesundheits- oder Entwicklungsstand nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er eine Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.

§§§



§_9   JArbSchVO
Inhalt und Durchführung der Untersuchungen

(1) Die ärztlichen Untersuchungen erstrecken sich auf den Gesundheitszustand, den Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung.

(2) 1Unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte ist auf Grund der Untersuchungen ärztlich zu beurteilen, ob

  1. die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt,

  2. die Gesundheit oder die Entwicklung durch die Beauftragung mit bestimmten Dienstgeschäften oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,

  3. besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind,

  4. eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 8 Abs.4) erforderlich ist.

2Weiter gehende Regelungen für bestimmte Beamtengruppen bleiben unberührt.

(3) Der Arzt hat das Ergebnis der Untersuchungen (Absätze 1 und 2) schriftlich festzuhalten.

§§§



§_10   JArbSchVO
Mitteilung

Der Arzt hat der Ernennungsbehörde und den Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:

  1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung mit einem Hinweis, ob die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt,

  2. die Dienstgeschäfte, durch deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung gefährdet wird,

  3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,

  4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung.

§§§



§_11   JArbSchVO
Zuständigkeit

Die Untersuchungen werden von dem Amtsarzt oder einem beamteten Arzt durchgeführt. Nachuntersuchungen können auch von einem Betriebsarzt des Dienstherrn durchgeführt werden.

§§§



 Ausnahmen  

§_12   JArbSchVO
(Ausnahmen)

(1) 1Die §§ 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn jugendliche Beamte in Notfällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden müssen, weil andere Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
2Mehrarbeit ist durch Gewährung von Dienstbefreiung innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.

(2) 1aDie oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen von den §§ 2 und 4 bis 6 für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern;
1bdie Ausnahmen sind zu befristen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 5 und 6 Abs.1 gelten nicht für Polizeivollzugsbeamte, die das 17.Lebensjahr vollendet haben.

(4) Abweichend von § 2 darf die tägliche Arbeitszeit im Polizeivollzugsdienst aus Ausbildungsgründen höchstens dreimal im Monat um bis zu vier Stunden verlängert werden.

(5) Im Polizeivollzugsdienst ist § 3 Abs.1 Satz 2 nicht anzuwenden.

§§§



 Mutterschutz 

§_13   JArbSchVO
(Mutterschutz)

1Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs.1 der Verordnung über den Mutterschütz für Beamten ist bei einer jugendlichen Beamtin jede Dienstleistung, die über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinausgeht.
2§ 7 Abs.4 der genannten Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

§§§




  JArbSchVO [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§