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BS-Saar Nr.2010-2
Gesetz Nr.982
über die Funktionalreform
vom 05.12.73 (Amtsbl_74,33)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.10 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ] |
§§§
Zur Änderung von Zuständigkeiten werden folgende Gesetze erlassen:
(1) (1) Für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.Juli 1913 (RGBl.S.583), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr.9 des Gesetzes vom 14.März 2005 (BGBl.I S.721), in seiner jeweils geltenden Fassung (5), des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkei vom 22.Februar 1955 (BGBl.I S.65), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Julitt 1999 (BGBl.I S.1618), des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17.Mai 1956 (BGBl.I S.431) und des Artikels 116 Abs.2 des Grundgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (5) (f) zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (6) ist höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Abs.1 und des § 23 Abs.1 des (6) Staatsangehörigkeitsgesetzes ünd Einbürgerungsbehörde im Sinne des § 17 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.
§§§
(1) (2) Die Landkreise, der Regionalverband (9) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Erteilung von Urkunden über
den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
den Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
den Nichtbesitz der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
(2) (3) Abweichend von Absatz 1 kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (7) die Zuständigkeiten ganz oder teilweise mit deren Einverständnis auf Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern übertragen.
§§§
Die Gemeinden sind zuständig für die Entgegennahme und Weitergabe der Anträge
auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
auf Feststellung der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
auf Feststellung des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit,
auf Feststellung deys Nichtbesitzes der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
auf Entlassung aus der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
§§§
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (8) wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§§§
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 19 Satz 1 und des § 25 Abs.1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8.August 1957 (Bundesgesetzbl.I S.1125), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322), in seiner jeweils geltenden Fassung (1) ist die Gemeinde.
§§§
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Personenstandsgesetzes die Gemeinde.
§§§
Die Feststellung und Nachweisung der auf Gemeindefriedhöfen und konfessionellen Friedhöfen vorhandenen Gräber nach § 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1.Juli 1965 (Bundesgesetzbl.I S.589> und deren Erhaltung obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet der Friedhof gelegen ist.
§§§
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Zuständig für die Ausführung däs Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15.September 1969 (Bundesgesetzbl.I S.1634) und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19.Dezember 1969 (Bundesgesetzbl.I S.2363) ist das Ministerium für Umwelt (1), soweit nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 1, § 12 Abs.2, § 14 Abs.3, § 15 Abs.2, § 26 Abs.1 und § 27 Abs.1 Nr.1 und 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen sowie des § 13 Abs.2, §§ 18 und 19 Abs.1 Satz 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
§§§
Zuständige Behörde
im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2, § 13 Abs.1 Nr.3 und 7 und § 25 Abs.4 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen
im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. ist die Gemeinde.
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1Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs.1 Nr.1 bis 21 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskranheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045) sind die Gemeindeverbände.
2Gleiches gilt nach § 73 Abs.1 Nr.24 für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs.5 Satz 1, § 20 Abs.6 Satz 1 oder Abs.7 Satz 1 und § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.3 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes.
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(aufgehoben) (1)
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Ist in Rechtsvorschriften der Landrat des Kreises Saarbrücken für zuständig erklärt worden, so gehen diese Zuständigkeiten auf die Stadt Saarbrücken über.
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Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes (Neugliederungsgesetz - NGG - in Kraft.
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