GräbG | ||
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BGBl.III/FNA: 2184-1
Gesetz
über die Erhaltung der Gräber
der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
vom 09.08.05 (BGBl_I_04,2426)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
(1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.
(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Inland liegende
(3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nr.4 gilt § 6 Abs.1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
(2) 1aDer jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden;
1binsoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das
Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.
§§§
(1) 1Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem
Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu leisten.
2Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart
des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend sind.
(2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche Pacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
(3) 1Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt.
2Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich zu zahlen.
3Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsentschädigung
sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.
(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages geleistet werden.
(5) 1Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn
die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,
die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder § 10 Abs.2 Nr.2 getragen worden sind,
der Bund dem Eigentümer das Grundstück unentgeltlich übertragen hat.
2Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der im Jahr der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren
nicht übersteigt.
3Bei Gräbern nach § 1 Abs.2 auf sonstigen Grundstücken gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt.
§§§
(1) 1Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen.
2Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.
(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs.1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs.1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7.Mai 2002 (BGBl.I S.1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgender Maßgabe:
In § 11 Abs.1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle des Antrags das Verlangen des Eigentümers.
Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.
Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente wird nicht gewährt.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.
§§§
(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
(3) 1Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten.
2Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung
und Pflege.
§§§
(1) 1Gräber nach § 1 Abs.2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat.
2Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
§§§
Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben.
§§§
1Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden.
2Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn
eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine
Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten steht.
§§§
(1) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren Erhaltung (§ 5 Abs.3) Angehörige des Verstorbenen übernommen haben.
(2) Privatgepflegte Gräber werden nicht in die öffentliche Obhut übernommen.
§§§
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.
(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch
(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht
(4) 1Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Abs.2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs.3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre fest.
(5) Erhöht sich in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Zahl der in § 1 Abs.2 genannten Opfer um 500 neugefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht.
(6) 1Die Pauschalen für ein Haushaltsjahr werden zum 1.Juli den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.
2Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 bilden.
3Die Länder teilen dem Bund ab 2005 alle zwei Jahre die Höhe und geplante Verwendung der Rücklagen mit.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.
(8) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen
nicht erhoben.
2Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach der Kostenordnung.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.3 des Umsatzsteuergesetzes.
§§§
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.
(2) 1Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs.2 Nr.2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt.
2Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.
§§§
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.
§§§
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Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn
§§§
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr.11 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1096) tritt dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1.Januar 1993 in Kraft.
(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr.15 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1020) gilt § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17.April 1980 (GBl.I Nr.18 S.159) nur bis zum 31.Dezember 1992.
§§§
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