FeuVO   (1)  
  [ ]       [  I  ]       [ » ] [ ‹ ]

BS-Saar Nr.2130-1-23

Verordnung
über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und
zur Warmwasserversorgung sowie über Brennstofflagerung

(Feuerungsverordnung)

(FeuVO)

Vom 14.Dezember 1980 (Amtsbl.81,21)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.14 des Gesetzes Nr.1544
vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)

frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke

 

§§§

 

Auf Grund des § 112 Abs.1 Nrn.1 und 2 sowie Abs.3 des § 91 Abs.2 Satz 2 und des § 107 Abs.9 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO -) (A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1974 (Amtsbl.1975 S.85)sowie auf Grund der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlaß von Mindestanforderungen an Räume in Gaststätten vom 26 Oktober 1978 (Amtsbl.S.939) wird verordnet:

 Allgemeines 

§_1   FeuVO (F)
Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für

  1. Feuerungsanlagen,

  2. Anlagen zur Verteilung von Wärme,

  3. Anlagen zur Warmwasserversorgung,

  4. Leitungen für Brennstoffe,

  5. Aufstellräume von Feuerstätten,

  6. Brennstofflagerung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Hochdruckdampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV vom 27.September 2002 (BGBl.I S.3777(, zuletzt geändert durch Art.22 des Gesetzes vom 6.Janurar 2004 (BGBl.I S.2), in der jeweils geltenden Fassung (1).

§§§



 Feuerungsanlagen 


§_2   FeuVO (F)
Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung

(1)

(1) 1Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
2Zu den Feuerstätten gehören auch die Feuerungseinrichtungen, wie Brenner, sowie die Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.

(2) Feuerstätten müssen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, daß

  1. sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten,

  2. die Feuerungsanlagen sowie Wärmeträger und das Wasser der Warmwasserversorgung sich nicht gefährlich erwärmen können,

  3. gefährliche Ansammlungen von Energie in den Feuerstätten verhindert werden,

  4. gefährliche Ansammlungen von zündfähigen Gasen in den Feuerungsanlagen verhindert werden und

  5. Gase nicht in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum gelangen können.

(3) 1Feuerstätten müssen aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen.
2Brennbare Baustoffe sind zulässig für

  1. Brennstoffleitungen in Brennern,

  2. bewegliche Brennstoffleitungen, die zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich und ausreichend widerstandsfähig gegen Wärme sind,

  3. Bauteile des Zubehörs, wenn die Bauteile außerhalb des Wärmeerzeugers angeordnet sind,

  4. Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und

  5. Bedienungsgriffe und elektrische Ausrüstungen.

(4) Feuerstätten mit flüssigen Wärmeträgern und Feuerstätten zur Warmwasserversorgung, deren Flüssigkeitsräume nicht ständig mit der Atmosphäre in ausreichend großer offener Verbindung stehen, müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen gefährlicher Flüssigkeitsdrucke verhindern.

(5) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe austreten können, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß diese Stoffe gefahrlos abgeführt werden.

(6) 1Feuerstätten oder ihre Teile gelten als beschaffen nach Absatz 2 und 3, wenn sie das Zeichen DIN, DIN-DVGW oder das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen, jeweils mit Registernummer oder Baumusterkennzeichen oder das Zeichen DVGW mit Registernummer tragen.
2Dampfkessel sowie Druckausdehnungsgefäße und Sicherheitsventile für Dampfkesselanlagen, auch soweit sie in Warmwassererzeugungsanlagen mit einer Vorlauftemperatur bis zur Siedetemperatur des Wassers bei atmosphärischem Druck eingesetzt werden, gelten als beschaffen nach Absatz 2 und 3, wenn sie nach den auf Grund des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6.Januar 2004 (BGBl.I S.2) in der jeweils geltenden Fassung (2) erlassenen Vorschriften der Bauart nach geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind.

(7) Für Wärmetauscher von Anlagen zur Verteilung von Wärme und Wärmetauscher von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die mit Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfen beheizt werden, gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr.1 bis 3 und Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

§§§



§_3   FeuVO (F)
Drosselvorrichtungen, Nebenluftvorrichtungen, Absperrvorrichtungen und Rußabsperrer

(1)

(1) 1Drosselvorrichtungen sind zulässig

  1. in Rauchgasstutzen von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken,

  2. in Wechselbrandfeuerstätten.

2In Rauch- oder Abgasstutzen von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse oder in deren Verbindungsstücken können Drosselvorrichtungen gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(2) 1Drosselvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindern.
2aDrosselvorrichtungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 müssen Öffnungen haben, die in zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 vH der Querschnittsfläche, mindestens aber 20 cm2 groß sind;
2bdie Stellung dieser Drosselvorrichtungen muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.
3Bei Drosselvorrichtungen nach Absatz 1 Nr.2 muß sichergestellt sein, daß die Feuerungseinrichtungen mit Gebläse nur bei geöffneten Drosseleinrichtungen betrieben werden können.

(3) Nebenluftvorrichtungen wie Zugbegrenzer an Feuerstätten, in Verbindungsstücken oder an Schornsteinen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, daß

  1. die einwandfreie Ableitung der Rauch- oder Abgase sämtlicher angeschlossener Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird,

  2. die Rauch- oder Abgase bei Stau oder Rückstrom in gefahrdrohender Menge nicht austreten können und

  3. die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schomsteine nicht behindert wird.

(4) Absperrvorrichungen sind zulässig

  1. in Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse oder in deren Verbindungsstücken,

  2. in Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken und

  3. in Verbindungsstücken oder Rauchsammlern offener Kamine.

(5) 1Absperrvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindern.
2aAbsperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr.1 und 2 dürfen den Luftstrom durch Feuerstätten nur soweit begrenzen, daß der Niederschlag dampfförmiger Rauch- oder Abgasbestandteile in den Schornsteinen nicht zu Gefahren führen kann;
2bdichtschließende Absperrvorrichtungen sind zulässig bei Rauchschornsteinen aus Stahl (2) oder wenn die Schornsteine einen Wärmedurchlaßwiderstand - bezogen auf den thermischen Beharrungszustand ihrer Wände und eine Temperatur ihrer inneren Oberfläche von 200° C - von nicht weniger als 0,65 m2 K/W haben oder die Absperrvorrichtungen die Schornsteindurchlüftung selbsttätig und so bewirken, daß der Betrieb anderer Feuerstätten nicht gestört wird und Rauch oder Abgas nicht austreten können.
3aBei Absperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr.1 und 2 muß sichergestellt sein, daß die Feuerungseinrichtungen nur bei ausreichend geöffneten Absperrvorrichtungen betrieben werden können;
3bdies gilt auch für Absperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr.3, wenn die offenen Kamine mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
4Die Stellung der Absperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr.3 muß von außen erkennbar sein.
5§ 2 Abs.6 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) 1aRußabsperrer sind nur zulässig für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe;
1bsie müssen in Verbindungsstücken oder Rauchschornsteinen so eingebaut sein, daß sie die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder Schornsteine nicht behindern.
2aRußabsperrer dürfen nur von Hand bedient werden können;
2bihre Stellung muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.

§§§



§_4   FeuVO (F)
Rohrleitungen

(1)

(1) aRohrleitungen einschließlich der Formstücke und Armaturen sowie Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten und der Brandschutz sichergestellt ist;
bsie müssen dicht sein.

(2) Rohrleitungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen in Treppenräumen notwendiger Treppen nur verlegt werden, wenn durch besondere bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, daß im Brandfall die Treppenräume nicht gefährdet werden.

§§§



[ ] FeuVO §§ 1-4 [ › ]       [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§