EltBauVO | ||
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BS-Saar Nr.2130-1-19
Verordnung
über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (aF)
vom 27.01.14 (Amtsbl_I_14,17)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] |
§§§
Aufgrund von § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.S.822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl.I S.1554), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
in Gebäuden
§§§
Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 1 dienen.
§§§
1Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
2Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in
wenn diese nur die in § 1 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
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(1) 1aElektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können;
1bsie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein.
2Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
(2) 1aElektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können;
1bsie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
2Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.
(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.
(4) 1In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.
2Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 1 Nummer 3.
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(1) 1Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen.
2Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.
(2) 1aTüren müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
1bsoweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
2An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
(3) 1Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flussigkeit mit einem Brennpunkt ≥ 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie fuhren.
2Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Raumen in Verbindung stehen.
(4) 1Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt.
2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
(5) 1Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden.
2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen.
3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
(6) aFußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
bdies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
(7) 1Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können.
2aFür höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1.000 l Isolier- und Kühlflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind;
2ban den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
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(1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein.
2a§ 5 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten sinngemäß;
2bfür Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend.
3aDie Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen;
3bdie Türen müssen selbstschließend und in Sonderbauten selbstschließend und rauchdicht sein.
(2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
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(1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur
Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein.
2a§ 5 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 6 Absatz 2 gelten sinngemäß;
2bfür Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend.
3aDie Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen;
3bdie Türen müssen selbstschließend und in Sonderbauten selbstschließend und rauchdicht sein.
4An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ angebracht sein.
(2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
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Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten.
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1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Zwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen – EltBauVO) vom 8. September 1976 (Amtsbl.S.969), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.S.822), außer Kraft.
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