EltBauVO | ||
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BS-Saar Nr.2130-1-19
Zwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung
Vom 8.September 1976 (Amtsbl.76,969)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.11 des Gesetzes Nr.1544 vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Vorbemerkungen ] |
§§§
Auf Grund des § 112 Abs.1 Nrn.1 bis 3 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO -) (A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1974 (Amtsbl.1975 S.85) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume in
Verkaufsstätten (1),
Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in Fliegenden Bauten,
Krankenhäusern und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen, (2)
Schank- und Speisegaststätten, Beherbergungsbetriebe (3), Gaststätten,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.
§§§
Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung von Batterien dienen.
§§§
(1) 1Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs.1 müssen
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
2Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen
Betriebsräumen mit Anlagen nach Satz 1 Nrn.1 und 2 aufgestellt werden.
3Es kann verlangt werden, daß sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.
(2) Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§§§
(1) 1aElektrische Betriebsräume nach § 3 Abs.1 Nrn.1 bis 3 müssen so angeordnet sein, daß sie im Gefahrenfall von allgemein-zugänglichen
Räumen oder vom Freien leichet und sicher erreichbar sind und ungehindert verlassen werden können;
1bsie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar
zugänglich sein.
2Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang
darf nicht länger als 40 m sein.
(2) 1aDie Räume müssen so groß sein, daß die elektrischen Anlagen
ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können;
1bsie müssen eine lichte Höhe von
mindestens 2 m haben.
2Über Bedienungs- und Wartungsgängen muß eine Durchgangshöhe von mindestens
1,80 m vorhanden sein.
(3) Die Räume müssen ständig so wirksam be- und entlüftet werden, daß die beim Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Batterien die Gase, abgeführt werden.
(4) In elektrischen Betriebsräumen sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.
§§§
(1) 1Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.
2Wände von Räumen mit Öltransformatoren müssen außerdem so dick wie
Brandwände sein.
3Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu
schließen.
(2) 1aTüren müssen mindestens feuerhemmend und
selbstschließend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
1bsoweit sie ins Freie
führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
2Türen müssen nach außen aufschlagen.
3Türschlösser müssen so beschaffen sein, daß der Zutritt unbefugter
Personen jederzeit verhindert ist, der Betriebsraum jedoch ungehindert verlassen werden
kann.
3An den Türen muß außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
(3) 1Elektrische Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen sich nicht in
Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten
Geländeoberfläche liegt.
2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoß liegen.
(4) 1Die Zuluft für die Räume muß unmittelbar oder über
besondere Lüftungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über
besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden.
2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden, können.
3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
(5) aFußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
bdies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
(6) 1Unter Transformatoren muß auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit
sicher aufgefangen werden können.
2aFür höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 l
Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der
erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind;
2ban den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen
vorhanden sein.
(7) Fenster, die von außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen oder gesichert sein, daß Unbefugte nicht in den elektrischen Betriebsraum eindringen können.
(8) 1Räume mit Transformatoren dürfen vom Gebäudeinneren aus nur von
Fluren und über Sicherheitsschleusen zugänglich sein.
2Bei Räumen mit Öltransformatoren muß mindestens ein Ausgang unmittelbar ins
Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen.
3Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in
Verbindung stehen.
4Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen
Rauchabzüge haben.
(9) 1Abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei Räumen mit Transformatoren in
Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen (1), die einzeln oder zusammen eine Verkaufsraumnutzfläche von nicht mehr als 2000 m2 haben,
Versammlungsstätten, die nicht dem Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung unterliegen,
Büro- oder Verwaltungsgebäuden die keine Hochhäuser sind,
Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus sonstigen Gründen hilfsbedürftigen Personen (2) mit nicht mehr als 30 Betten,
Schulen und Sportstätten, die keine Räume enthalten, auf welche die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden ist,
Beherbergungsbetriebe (3) mit nicht mehr als 30 Betten,
2Die Türen von Räumen mit Öltransformatoren müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§§§
(1) 1Für elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gilt § 5 Abs.1, 2, 4 und 5 sinngemäß.
2aWände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden müssen gegen
wassergefährendende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein;
2ban den Türen muß eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.
(2) 1Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen.
2Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand
von mindestens 10 cm haben.
3Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind
die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen
herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.
(3) Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
§§§
(1) 1Räume für Zentralbatterien müssen von Räumen mit erhöhter
Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein.
2Dies gilt auch für Batterieschränke.
3§ 5 Abs.4 gilt sinngemäß.
4Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
5Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu
schließen.
(2) Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Wänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) 1Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkung der
Elektrolyten widerstandsfähig sein.
2An den Türen muß eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten
zurückhält.
(4) Der Fußboden von Batterieräumen, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, muß an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
(5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen des Elektrolyten widerstandsfähig sein.
(6) aDas Rauchen und Verwenden von offenem Feuer sind in den Batterieräumen
verboten;
bhierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.
§§§
1Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten.
2Soweit erforderlich, müssen sie ferner Angaben über die
Schallschutzmaßnahmen enthalten.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.November 1976 in Kraft.
§§§
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