DSchVO-Schule  
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BS-Saar

Verordnung
über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen

(Datenschutzverordnung-Schule) n-amtl

(DSchVO-Schule) n-amtl


vom 17.09.08 (Amtsbl_08,1596)
geändert durch Art.4 iVm Art. der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Schulrechts
vom 04.08.14 (Amtsbl_I_14,343)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]       [ 2008 ]

§§§




Aufgrund des § 20b Abs.5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.August 1996 (Amtsbl. S.846; 1997, S.147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.Juni 2008 (Amtsbl. S.1258), verordnet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:

§_1   DSchVO-Schule
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Saarland.

§§§




§_2   DSchVO-Schule (F)
Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

(1) 1Zur Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages sowie zur Verbesserung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit sind die Schulen berechtigt und verpflichtet Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und zur Nutzung bereitzustellen.
2Die Daten umfassen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, insbesondere Adressdaten, Leistungsdaten, Daten zu Vorbildung, Berufsbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Lehrkräfte.
3Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.
4Die Daten dürfen mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet werden.

(2) 1Die Erhebung und die Nutzung von Daten sind dann zulässig, wenn der Auftrag der Schule ohne die Nutzung nicht erfüllbar ist und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs mit anderen Daten keine Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen zu erwarten ist.
2Daten, deren Erhebung und Nutzung nicht in diesem Sinne erforderlich sind, dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen erhoben und elektronisch gespeichert werden.
3Dies gilt insbesondere für Gesundheitsdaten, soweit sie nicht vom Gesundheitsamt übermittelt wurden.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Näheres bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2008 (Amtsbl. S.293; 883) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.

(4) 1Den Lehrkräften ist es zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten gestattet, dass sie folgende Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schulgebäude verarbeiten:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Anschrift der Erziehungsberechtigten, Kommunikationsverbindungen (Telefon, Fax, E-Mail), Klassen-/ Jahrgangsstufe, Klassen-/Kurs-/Lerngruppenbezeichnung, Unterrichtsfächer, Leistungsdaten.

2Sie sind hierbei der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterworfen.
3Voraussetzung ist, dass die anzugebenden Datensicherungs- und Datenschutzmaßnahmen für das Verarbeiten von personenbezogenen Daten außerhalb des Schulgebäudes im Sinne von § 11 Abs.1 und 3 SDSG ausreichend sind.
4Dabei bleibt die Schule speichernde Stelle nach § 9 Abs.1 SDSG.
5Sie weist die Lehrkräfte regelmäßig, beispielsweise bei Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, auf die Notwendigkeit der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin, versäumte Unterrichtstage und Einzelstunden, Fehlverhalten (1).

(5) 1Insbesondere ist die Fertigung von Zeugnissen durch automatisierte Texterstellung auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb des Schulgebäudes zulässig.
2Die Vorgaben für die Löschung der Daten nach § 6 sind zu beachten.

(6) 1Die Schulleitung trägt dafür Sorge, dass bei der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die erforderlichen Daten erhoben und erfasst werden.
2Insbesondere sind der Schülerbogen und erforderlichenfalls die Schülerakte anzulegen.
3Der Schülerbogen enthält insbesondere die Adressdaten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten beziehungsweise ehemaligen Erziehungsberechtigten, Daten zur schulischen Laufbahn und Angaben über besondere pädagogische Maßnahmen.

(7) 1Der zuständigen Lehrkraft obliegt es, die Schülerdaten zeitnah zu aktualisieren, zu berichtigen und nötigenfalls zu ergänzen.
2Korrekturen und Ergänzungen können daneben von der Schulleitung sowie nach deren Weisung von sonstigen Lehrkräften oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Schulsekretariats vorgenommen werden.

(8) 1Fehlerhafte Daten müssen auf Verlangen der Betroffenen berichtigt oder gelöscht werden, wenn korrekte Daten nicht ermittelt werden können.
2Wenn die Richtigkeit von den jeweiligen Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt, sind die Daten zu sperren.

(9) Nach Möglichkeit ist zu dokumentieren, wer Ergänzungen, Berichtigungen und Löschungen veranlasst oder vorgenommen hat.

(10) Die Vorschriften über die Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken bleiben unberührt.

§§§




§_3   DSchVO-Schule
Datenschutz und Datensicherheit

(1) 1Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sind zu beachten.
2aDenjenigen Personen, die in der Schule oder bei den von dieser beauftragten Stellen oder Unternehmen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten;
2bdies gilt insbesondere auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
3Die betroffenen Personen sind durch die Schulleitung über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Regelungen in § 2 Abs.4, zu unterrichten.
4Die entsprechende Unterrichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters obliegt der Schulaufsichtsbehörde.
5Ergänzt werden kann dies durch einen Hinweis auf das entsprechende Merkblatt „Schulen ans Netz — mit Sicherheit“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) 1Die Schule hat durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 11 SDSG sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten nur den ausdrücklich autorisierten Personen in dem jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sind.
2Insbesondere sind Datenträger (wie zB Schülerbogen, Schülerakte, Klassenbuch, Disketten, Wechseldatenträger, CD-ROMs, DVD-ROMs) vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
3Dies gilt in besonderem Maße, wenn personenbezogene Daten auf Systemen und in Netzen verarbeitet werden, die auch zu unterrichtlichen Zwecken genutzt werden.
4Diese Maßnahmen sind in einer IT-Nutzungsordnung festzulegen.

(3) Die Speicherung von Daten der Schulverwaltung auf Wechseldatenträgern, die im Unterricht eingesetzt werden, ist unzulässig.

(4) Daten, die zur aktuellen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, deren Löschung oder Vernichtung jedoch nach § 6 nicht in Betracht kommt, sind zu sperren.

(5) 1Datenträger, die ausschließlich Daten ehemaliger Schülerinnen und Schüler oder gesperrte Daten enthalten, sind getrennt von aktuellen Datenträgern unter Verschluss zu nehmen.
2Bei Daten, die elektronisch gespeichert sind, kann die Sperrung auch durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden.

(6) 1Bei der Löschung oder Vernichtung von Datenträgern ist darauf zu achten, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Daten nur unter erheblichem Aufwand rekonstruiert werden könnten.
2Dabei ist die Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden vom 16.Oktober 2001 (GMBl.Saar S.374), Anlage 3 Ziffer 3.3.1, zu beachten.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten insbesondere auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Lehrkräfte auf Computern, die sich außerhalb der Schulgebäude befinden.

(8) Zur Sicherung des Datenbestands sollen regelmäßig Sicherungskopien der elektronischen Speichermedien angefertigt werden, die gesondert unter Verschluss aufbewahrt werden.

(9) 1aDarüber hinaus ist eine Schülerakte anzulegen mit allen ausschließlich die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden Vorgängen;
1bdie Schülerakte ist regelmäßig zu aktualisieren.

(10) Ebenfalls zur Datensicherung sind insbesondere folgende Listen in Papierform zu erstellen:

  1. Anmeldeliste, Klassenliste, Kursbelegliste, Anwesenheits- und Teilnehmerliste, Versäumnisliste

  2. Liste der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Kurses in den einzelnen Fächern (Notenliste)

  3. Liste der Zeugnisnoten (Kursnoten) aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse (eines Kurses) in einem Schuljahr (Schulhalbjahr) einschließlich der Bewertungen fachpraktischer Ausbildungen, der Vermerke über besondere Berechtigungen sowie über Beschlüsse zur Gefährdung der Versetzung oder des Schulabschlusses, Versetzung, Nichtversetzung, Verlassenmüssen der Schule, Einstufung, Umstufung, Zulassung, Nichtzulassung (Notenvorschlags- und Zeugnisliste)

  4. Übersicht über die Zeugnisnoten einer Schülerin der eines Schülers im Verlaufe des Besuchs der jeweiligen Schule (Zeugnisnotenübersicht)

  5. Sammlung der Zweitschriften von Abschluss- und Abgangszeugnissen, gegebenenfalls nach Entlassjahrgängen oder Schuljahren (Zeugniszweitschriftenregister)

  6. Übersicht über alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler einer Schule als Kartei (Schülerbogen) oder Register (Schülerregister)

  7. Liste zur Überwachung von Praktika

  8. Prüfungsakten (Anmeldelisten, Prüfungslisten, Zulassungslisten, Qualifikationslisten, Prüfungsniederschriften, Konferenz- und Kommissionsbeschlüsse).

(11) 1Gemäß § 8 SDSG kann die Schule in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
2Mehrere Schulen können eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3Eine Interessenkollision mit den sonstigen Aufgaben soll vermieden werden.
4Bestellt die Schule keine Datenschutzbeauftragte und keinen Datenschutzbeauftragten, so ist für diese Aufgabe die oder der Datenschutzbeauftragte der Schulaufsichtsbehörde zuständig.

§§§




§_4   DSchVO-Schule
Datenübermittlung und Weitergabe von Unterlagen

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle (Schule, Schulträger, Schulaufsichtsbehörde) oder der Empfängerstelle erforderlich ist.
2Von der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle ist abzusehen, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf deren Aufgaben mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Schülerin oder Schüler und Schule nicht vereinbar ist.

(2) Unter den genannten Voraussetzungen kommt eine Datenübermittlung insbesondere in Betracht bei einer in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Unterrichtung des Meldeamtes, des Gesundheitsamtes, des Schulpsychologischen Dienstes, des Jugendamtes, der Kirche in Angelegenheiten des Religionsunterrichts, der Agentur für Arbeit, des Amtes für Ausbildungsförderung, der Ausländerbehörde, des Trägers der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, der Schulaufsichtsbehörde im Einzel- oder Regelfall, des Schulträgers für Zwecke im Rahmen der äußeren Schulangelegenheiten, der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz, der Ausbildungsbehörde im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses oder einer Behörde im Rahmen eines in dem Lehrplan der jeweiligen Schulform vorgesehenen Betriebspraktikums.

(3) Zulässig ist auf Verlangen insbesondere die Übermittlung von

  1. Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler an die Elternsprecherin oder den Elternsprecher der Klasse zum Zweck der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach dem Schulmitbestimmungsgesetz,

  2. Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Jahrgangsstufe und Klasse der Mitglieder der Elternund der Schülervertretung der Schule an deren Vorsitzende oder Vorsitzenden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach dem Schulmitbestimmungsgesetz,

  3. Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer der Wahlmänner der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten zum Zweck der Bildung der Schulregionkonferenz,

  4. Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Klasse der oder des Vorsitzenden der Eltern- und der Schülervertretung zum Zweck der Bildung einer Landeseltern- und Landesschülervertretung,

  5. Name, Vorname, Anschrift und Ausbildungsbetrieb von Berufsschülerinnen und Berufsschülern an Träger überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen zum Zweck der klassenweisen Erfassung der für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in Betracht kommenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

(4) 1Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule aufgrund einer schriftlichen Rückmeldung oder einer schriftlichen Anforderung nur die Daten, die für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind.
2Dies sind in der Regel

  1. Daten zur Person der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten,

  2. Daten über Schulbesuchszeiträume, die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (mit Gründen),

  3. Daten über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelinformationen, die für den weiteren Bildungsgang unerlässlich sind (zB der Entwicklungsbericht für den Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Schulen, bisheriger Fremdsprachenunterricht und naturwissenschaftlicher Unterricht, Kurswahl und alle Leistungsergebnisse der Oberstufe des Gymnasiums, für die Bildung von Vornoten erforderliche Zeugnisnoten) und

  4. letzter Leistungsstand in Form eines Abgangszeugnisses.

3aOriginalunterlagen wie Schülerbogen, Schülerakte und sonstige schriftliche Nachweise werden nicht weitergereicht;
3bsie verbleiben bei der abgebenden Schule.
4Die Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in die Förderschule bleiben unberührt.

(5) 1Bei einer Datenübermittlung im Wege der Amtshilfe muss ein schriftliches Amtshilfeersuchen vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die ersuchende Stelle zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis der erbetenen Daten angewiesen ist.
2aDie Schulleitung entscheidet, in welcher Form (zB vollständige oder auszugsweise Weitergabe) dem Amtshilfeersuchen entsprochen wird;
2bdie Übermittlung einer Urschrift ist nicht zulässig.

(6) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Ersatzschulen gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.

(7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle (Schule, Schulträger, Schulaufsichtsbehörde) erforderlich ist oder die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, zB der Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses oder die Praxisstelle im Rahmen eines betrieblichen oder entsprechenden Praktikums.

(8) 1aGibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre umfasst, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name, Vorname, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler;
1bName, Vorname, Amts- oder Dienstbezeichnung, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte;
1cAngaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigter.

(9) 1Die Übermittlung zur Veröffentlichung der Namen und Vornamen von Schulanfängerinnen und Schulanfängern oder von Schülerinnen und Schülern, die an einer schulischen Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen haben, ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig.
2Ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die die Schule zur Vorbereitung eines Klassentreffens um Übermittlung der Anschriften der ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschüler bitten, können diese Daten nur Amtsblatt des Saarlandes vom 2.Oktober 2008 1599 übermittelt werden, wenn sie sich schriftlich dazu verpflichten, die Anschriften zu keinem anderen Zweck zu verwenden.

(10) In jedem Fall, auch bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen unzulässig ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken jeglicher Art (zB an Verlage, Versicherungen, Banken, Sparkassen, Bausparkassen).

(11) 1Gemäß § 3a Abs.2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl. S.1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S.2874), in der jeweils geltenden Fassung kann bei der Übermittlung von Dokumenten die Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden.
2In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(12) Bei der zulässigen Übermittlung von Daten mittels elektronischer Datenfernübertragung (zB E-Mail, Datenabruf über Internet) müssen die Daten mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens verschlüsselt werden.

(13) Bei der Darstellung von Daten in Internet-Angeboten sind die entsprechenden Hinweise zu Rechtsfragen der Nutzung des Internets an Schulen vom 14.Mai 2003 (GMBl.Saar S.293; 518) zu beachten, insbesondere das Merkblatt des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der jeweils geltenden Fassung als Anlage.

§§§




§_5   DSchVO-Schule
Recht auf Einsicht in Unterlagen und auf Auskunft

1aDie Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie über die Stellen, an die die Schule Daten übermittelt hat;
1bfür minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt.
2Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten.
3Sollten dabei berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt werden, ist nur eine Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen.
4Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.
5Die §§ 21 Abs.2 und 36 Abs.2 des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.August 1996 (Amtsbl.S.869; 1997, S.147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.Juni 2008 (Amtsbl.S.1258), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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§_6   DSchVO-Schule
Aufbewahrung von Daten

(1) 1Personenbezogene Daten sind unter Beachtung des § 3 Abs.6 zu löschen (elektronische Dateien) oder zu vernichten (Akten), wenn deren Kenntnis für die Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
2Dies gilt auch für Daten, die auf Computern gespeichert sind, die sich außerhalb der Schulgebäude befinden.

(2) 1Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden.
2In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur in den in § 21 Abs.2 Satz 4 SDSG genannten Fällen verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(3) Es sind aufzubewahren:

  1. Schulchronik dauernd

  2. Schülerbogen, Schülerregister 50 Jahre

  3. Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, Qualifikationslisten (Oberstufe des Gymnasiums), Zeugnislisten 50 Jahre

  4. sonstige personenbezogene Daten 5 Jahre.

(4) 1Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schuljahrgang der Schülerin oder des Schülers aus der Schule ausgeschieden ist.
2Falls Rechtsmittel eingelegt werden, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Abschluss des Rechtsmittelverfahrens.

(5) Sofern mehrere der in Absatz 3 genannten schriftlichen Nachweise in einer einzigen Unterlage zusammengefasst sind, gilt die für die einzelne Unterlage jeweils festgesetzte Höchstfrist.

(6) Vorstehende Regelungen gelten auch für Daten- und Bildträger, auf denen die genannten Unterlagen zur Aufbewahrung gespeichert werden.

(7) 1aNach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist das vorgenannte Schriftgut dem zuständigen Archiv anzubieten;
1bzuständiges Archiv ist bei kommunalen Schulen das Archiv des jeweiligen Schulträgers, bei staatlichen Schulen das Landesarchiv.
2Schriftgut, auf das das zuständige Archiv verzichtet hat, kann vernichtet werden.
3Über die Vernichtung des Schriftguts ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen, die dauernd aufzubewahren ist.
4Falls die Vernichtung nicht von der Behörde selbst vorgenommen wird, dürfen die Akten nur an einen zuverlässigen Unternehmer zum Vernichten (Einstampfen — Zerreißwolf — Verbrennen) und nur unter der Bedingung abgegeben werden, dass dieser sich verpflichtet, die Akten im Inland zu vernichten, niemandem Einsicht zu gestatten und innerhalb einer bestimmten Frist die Vernichtung nachzuweisen.

(8) Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort die Datenträger weiterhin aufzubewahren sind.

§§§




§_7   DSchVO-Schule (F)
Inkrafttreten (1) (f)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (1).

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen vom 3.November 1986 (Amtsbl. S.990), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4.Juli 2003 (Amtsbl. S.1910), außer Kraft.

§§§





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