BS-OrgVO | ||
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[ I ] | [ ] |
Verordnung
über die Organisation des Brandschutzes
und der Technischen Hilfe im Saarland
vom 11.01.08 (Amtsbl_08,204)
geändert durch Art.6 iVm Art.9 des Gesetzes Nr.1758 zur
Verlängerung der Geltungsdauer
von Vorschriften im Bereich
des Brandschutzes
und der Technischen Hilfe
vom 16.11.11 (Amtsbl_I_11,431)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 54 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl.S.2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.S.2393) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
(1) 1Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr soll vorbehaltlich des § 5 Abs.4 durch Löschabschnitte und Löschbezirke unterteilt werden, soweit dies zur Erreichung der in § 3 Abs.3 Satz 2 SBKG genannten Ziele erforderlich ist.
2Ein Löschabschnitt umfasst wenigstens drei Löschbezirke.
(2) Das Ausrücken der Feuerwehren zum Einsatz regelt der Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe in einer Alarm- und Ausrückeordnung.
(3) Die Feuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa (1) zugelassene Ausrüstungen.
§§§
(1) In der Gemeindefeuerwehr und in den Löschbezirken richten sich Organisation, Mindestpersonalstärke und die feuerwehrtechnische Ausstattung nach dem Bedarf, der durch eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach § 3 Abs.1 SBKG ermittelt wird.
(2) 1Der Träger des Brandschutzes und der Technischen
Hilfe legt auf der Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die
Technische Hilfe für die Löschbezirke die Mindeststärke der aktiven Feuerwehrangehörigen und die feuerwehrtechnische Ausstattung in der Brandschutzsatzung fest.
2Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen eines Löschbezirkes muss die Stärke einer Löschstaffel (1/5) in Dreifachbesetzung (3/15) betragen.
(3) In Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr ist die Freiwillige Feuerwehr von der Berufsfeuerwehr organisatorisch unabhängig.
(4) 1Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren hauptberufliche Kräfte vorhalten.
2Hauptberufliche Kräfte müssen über eine feuerwehrspezifische und eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(5) 1Mit der Einberufung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr oder des Zivildienstes endet der Feuerwehrdienst nicht.
2Der Grundwehrdienst und der Zivildienst zählen als Feuerwehrdienstzeit.
(6) Zeiten einer Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung sowie die Stillzeit zählen bei einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrdienstzeit.
§§§
(1) 1Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde ist Teil der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Nachwuchsorganisation.
2Ihre Gliederung folgt im Regelfall der Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde.
3Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr im Löschbezirk bilden eine Jugendfeuerwehrgruppe.
(2) 1Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestens mit Vollendung des 27.Lebensjahres.
2Angehörige der Jugendfeuerwehr, die nicht in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden können und jugendpflegerische Aufgaben wahrnehmen, können auch über das 27.Lebensjahr hinaus Mitglied der Jugendfeuerwehr bleiben.
(3) Die Jugendfeuerwehr bereitet ihreAngehörigen auf den aktiven Feuerwehrdienst vor, weckt und festigt den Gemeinschaftssinn und das Verantwortungsbewusstsein und fördert durch Sport und Spiel die körperliche Leistungsfähigkeit.
(4) 1Die Jugendfeuerwehrgruppen gestalten ihr Gemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgaben nach
Absatz 3 und der Beschlüsse der Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehrgruppen selbstständig.
2Ihre jugendpflegerische Tätigkeit nehmen sie eigenständig und eigenverantwortlich wahr.
3Löschbezirksübergreifende jugendpflegerische Aufgaben können auf Gemeinde-, Gemeindeverbands- oder Landesebene organisiert werden.
4Die Jugendfeuerwehrgruppen geben sich eine Jugendordnung.
(5) 1Die Jugendfeuerwehrgruppe des Löschbezirks wählt aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder
die Jugendgruppensprecherin des Löschbezirks.
2Die Jugendfeuerwehrgruppen des Löschabschnitts wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin des Löschabschnitts.
3Die Jugendfeuerwehrgruppen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher
oder die Jugendgruppensprecherin der Freiwilligen Feuerwehr.
(6) 1Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen werden in einer Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2Stimmberechtigt sind Angehörige der Jugendfeuerwehr, die der Jugendfeuerwehr mindestens
drei Monate angehören.
(7) 1Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen der Freiwilligen Feuerwehren wählen
in den Landkreisen einen Landkreis-Jugendgruppensprecher oder eine Landkreis-Jugendgruppensprecherin,
im Regionalverband Saarbrücken einen Regionalverbands-Jugendgruppensprecher oder eine
Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin.
2Die Landkreis-Jugendgruppensprecher und Landkreis-Jugendgruppensprecherinnen und der Regionalverbands-
Jugendgruppensprecher oder die Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin wählen einen Landes-Jugendgruppensprecher oder eine Landes-Jugendgruppensprecherin.
3aDie Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen auf Landkreis-, Regionalverbands-
und Landesebene werden auf zwei Jahre gewählt;
3bsie sollen der Jugendfeuerwehr angehören.
(8) Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen vertreten die Interessen der Jugendfeuerwehren bzw -gruppen und beraten für ihren Zuständigkeitsbereich die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr.
(9) Für die Wahlen nach den Absätzen 5 bis 7 gilt § 46 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl.S.2393), entsprechend.
§§§
(1) Die Pflichtfeuerwehr ist eine kommunale Feuerwehr, deren Angehörige durch die Gemeinde zum ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr verpflichtet werden.
(2) Zur Pflichtfeuerwehr können nicht herangezogen werden
Personen, die auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Dienstleistung dauernd untauglich sind,
uniformierte Angehörige der Bundeswehr und Zivildienstleistende,
Aufsichtspersonal in Justizvollzugsanstalten sowie Leiter und Leiterinnen von Regionalbetrieben und Forstrevieren und deren Vertreter und Vertreterinnen,
Angehörige von Berufsfeuerwehren, die hauptamtlichen Kräfte von Freiwilligen Feuerwehren, die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Werkfeuerwehren sowie der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin und die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen,
Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Dienst leisten,
Personen, deren Heranziehung mit deren beruflichen und sonstigen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere mit den Pflichten im öffentlichen Dienst, unvereinbar ist.
§§§
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Berufsfeuerwehr in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen muss die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Ersten besonderen Saarländischen Laufbahnverordnung besitzen.
(2) 1Der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr
berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und
der Technischen Hilfe und überwacht die Leistungsfähigkeit
der kommunalen Feuerwehr der Gemeinde.
2Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen
der Berufsfeuerwehr.
3Er oder sie trifft für die kommunalen Feuerwehren der Gemeinde nach Maßgabe
der Alarm- und Ausrückeordnung die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs.1 Nr.1 und § 15 Abs.1 und 2 SBKG erforderlichen Anordnungen.
4Die Anordnungen sind, soweit sie die Freiwillige Feuerwehr betreffen,
mit dem Wehrführer abzustimmen.
(3) 1Der Berufsfeuerwehr dürfen keine gemeindlichen
Betriebe als Nebenbetriebe angegliedert sein.
2Die Angehörigen dürfen zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft
weder gemeindliche Betriebe leiten, noch für sie oder in ihnen beschäftigt werden.
3Zu den Nebenbetrieben zählen nicht die den Zwecken einer
Berufsfeuerwehr dienenden Werkstätten.
(4) 1Die Organisation, Personalstärke und feuerwehrtechnische
Ausstattung einer Berufsfeuerwehr richten
sich nach dem Bedarf, der durch eine Bedarfs- und
Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die
Technische Hilfe nach § 3 Abs.1 SBKG ermittelt wird.
2Hiernach bemisst sich auch die Zahl der einzurichtenden
Feuerwachen.
3Der Ausrückebereich einer Feuerwache ist der Wachbezirk.
4Mehrere Wachbezirke bilden einen Feuerwehrabschnitt.
(5) Eine Gruppenfeuerwache ist in der Regel für 40 000 Einwohner und Einwohnerinnen, eine Zugfeuerwache für 80 000 Einwohner und Einwohnerinnen einzurichten.
(6) Die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehr ist in der Regel nur dann sichergestellt, wenn die Aufgaben von Beamten wahrgenommen werden, die
zu 90 vom Hundert der Gesamtstärke dem mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,
zu acht vom Hundert der Gesamtstärke dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und
zu zwei vom Hundert der Gesamtstärke dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst
angehören.
§§§
(1) Die kommunalen Feuerwehren sollen im Rahmen des § 7 Abs.2 SBKG auf Ersuchen Dritter nur dann Hilfe leisten, wenn Privatunternehmen diese Hilfe nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen können.
(2) Die kommunalen Feuerwehren dürfen auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten Unterstützung leisten, wenn diese Unterstützung vom Wehrführer oder der Wehrführerin oder vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin in Abstimmung mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin angeordnet und überwacht wird.
§§§
(1) 1Die Werkfeuerwehr muss in der Lage sein, die Aufgaben des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie der Technischen Hilfe in vollem Umfang selbst zu erfüllen.
2Die Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Ausund Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr richten sich nach der Verordnung über die Aufstellung,
Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland.
(2) 1Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
2Ihr Dienst endet frühestens mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, spätestens jedoch mit dem Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze im Rentenrecht.
§§§
(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird
unter Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin von einem Wehrführer oder einer Wehrführerin
geleitet.
2Der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde für sechs Jahre gewählt.
3Für die Wahlhandlung gelten § 46 KSVG und die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.Februar 2004 (Amtsbl.S.382), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21.November 2007 (Amtsbl.S.2393), und der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.Februar 2004 (Amtsbl.S.403), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.November
2007 (Amtsbl.S.2393), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend.
4Wehrführer oder Wehrführerin und Stellvertreter oder Stellvertreterin müssen die
für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen.
5Ihre Bestellung ist in der Brandschutzsatzung zu regeln.
(2) 1Der Wehrführer oder die Wehrführerin untersteht
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin und berät ihn oder sie in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten.
2In Städten mit Berufsfeuerwehr berät er oder sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unbeschadet des § 5 Abs.2 in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr.
3Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr.
(3) 1aDer Wehrführer oder die Wehrführerin ist für die
Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich;
1bihm oder ihr obliegt dieAufsicht
über die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen
und die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung
und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.
2Er oder sie kann mit Zustimmung des Bürgermeisters
oder der Bürgermeisterin einen Beauftragten oder eine
Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte
für bestimmte Fachbereiche berufen.
§§§
(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschabschnitts
wird unter der Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin und des Wehrführers oder der Wehrführerin
von einem Löschabschnittsführer oder einer Löschabschnittsführerin geleitet.
2§ 8 Abs.1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin
untersteht dem Wehrführer oder der
Wehrführerin und berät ihn oder sie in allen feuerwehrtechnischen
Angelegenheiten des Löschabschnitts.
2Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen
des Löschabschnitts.
(3) aDer Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin
ist für die Leistungsfähigkeit und
den Einsatz der Einheiten des Löschabschnitts verantwortlich;
bihm oder ihr obliegt die Ausbildung der
Feuerwehrangehörigen sowie die Überwachung der
ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der
Feuerwehreinrichtungen im Löschabschnitt.
§§§
(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschbezirks
wird unter der Aufsicht des Bürgermeisters oder der
Bürgermeisterin, des Wehrführers oder der Wehrführerin
und des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin
von einem Löschbezirksführer oder
einer Löschbezirksführerin geleitet.
2§ 8 Abs.1 Satz 2 bis 5 und § 9 Abs.3 gelten entsprechend.
(2) 1Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin
untersteht dem Wehrführer oder der Wehrführerin
und dem Löschabschnittsführer oder der
Löschabschnittsführerin und berät diese in allen feuerwehrtechnischen
Angelegenheiten des Löschbezirks.
2Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen
des Löschbezirks.
§§§
(1) 1Zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin,
zum Löschabschnittsführer oder zur Löschabschnittsführerin oder zum Wehrführer oder
zur Wehrführerin und zu deren Stellvertreter oder Stellvertreterin kann bestellt werden, wer mindestens
eine abgeschlossene Zugführerausbildung besitzt.
2Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin
und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin haben zudem den Lehrgang „Verbandsführer“,
der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin
auch den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ nach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift innerhalb
von zwei Jahren nach ihrer Bestellung nachzuweisen.
3Abweichend von Satz 1 kann in Löschbezirken mit nur einem Einsatzfahrzeug und einer Personalstärke bis zur Stärke einer Löschgruppe (1/8) in Dreifachbesetzung (3/24) zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin
und zu seinem oder ihrem Stellvertreter oder zu seiner oder ihrer Stellvertreterin bestellt werden, wer
mindestens eine abgeschlossene Gruppenführerausbildung besitzt.
4Die Zugführerausbildung ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung nachzuweisen.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen dürfen mit folgenden Ausnahmen nicht nebeneinander ausgeübt werden:
ein Löschbezirksführer oder eine Löschbezirksführerin darf gleichzeitig stellvertretender Löschabschnittsführer oder stellvertretende Löschabschnittsführerin oder stellvertretender Wehrführer oder stellvertretende Wehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr sein,
ein Löschabschnittsführer oder eine Löschabschnittsführerin darf gleichzeitig stellvertretender Wehrführer oder stellvertretende Wehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr sein,
ein Wehrführer oder eine Wehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr darf gleichzeitig stellvertretender Brandinspekteur oder stellvertretende Brandinspekteurin sein.
(3) Wehrführer und Wehrführerinnen, Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Bürgermeisterin oder Beigeordneter oder Beigeordnete der Gemeinde sein.
§§§
(1) 1Zum Brandinspekteur oder zur Brandinspekteurin
oder zum Landesbrandinspekteur oder zur Landesbrandinspekteurin
kann ernannt werden, wer mindestens
Brandmeister oder Brandmeisterin ist.
2Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin und der
Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin
haben den Lehrgang „Verbandsführer“ und den
Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ innerhalb von zwei
Jahren nach ihrer Ernennung nachzuweisen.
(2) 1Die Funktionen Brandinspekteur oder Brandinspekteurin
und Landesbrandinspekteur oder Landesbrandinspekteurin
dürfen nicht nebeneinander ausgeübt
werden.
2Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin
und der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin
dürfen darüber hinaus innerhalb der
Feuerwehr keine weiteren Funktionen ausüben.
(3) Der Minister oder die Ministerin für Inneres und Sport kann nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland eV einen bewährten Landesbrandinspekteur oder eine bewährte Landesbrandinspekteurin nach Beendigung der aktiven Dienstzeit zum Ehrenlandesbrandinspekteur oder zur Ehrenlandesbrandinspekteurin ernennen.
(4) Auf Vorschlag der Wehrführer und Wehrführerinnen eines Gemeindeverbands oder des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin kann der Landrat oder die Landrätin und im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken nach Anhörung des jeweils zuständigen Kreisfeuerwehrverbandes oder des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken einen bewährten Brandinspekteur oder eine bewährte Brandinspekteurin nach Beendigung der aktiven Dienstzeit zum Ehrenbrandinspekteur oder zur Ehrenbrandinspekteurin ernennen.
§§§
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren werden als Feuerwehranwärter oder Feuerwehranwärterin aufgenommen.
(2) 1Es dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehren im Rahmen der Gliederung der Feuerwehr
befördert werden.
2Bei der Beförderung ist nach
Eignung, fachlicher Leistung und Dienstalter zu entscheiden.
(3) Über Beförderungen entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin auf Vorschlag des Wehrführers oder der Wehrführerin.
(4) Über Beförderungen von Angehörigen der Werkfeuerwehren entscheidet die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung.
(5) Es können befördert werden:
1Ein Feuerwehranwärter oder eine Feuerwehranwärterin
zum Feuerwehrmann oder zur Feuerwehrfrau, wenn die Feuerwehr-Grundausbildung nach
der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz-
und Ausbildungsdienst nachgewiesen wird.
2War der Feuerwehranwärter oder die Feuerwehranwärterin bereits Angehöriger oder Angehörige der
Jugendfeuerwehr und kann er oder sie den Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr
nachweisen, so wird ihm oder ihr die Hälfte der Zeit in der Jugendfeuerwehr auf die Ausbildungszeit
angerechnet, höchstens jedoch ein Jahr.
aEin Feuerwehrmann oder eine Feuerwehrfrau zum
Oberfeuerwehrmann oder zur Oberfeuerwehrfrau
nach vierjähriger Dienstzeit als Feuerwehrmann
oder Feuerwehrfrau;
beine abgeschlossene Ausbildung
zum Truppführer oder zur Truppführerin nach
der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift
ist nachzuweisen.
Ein Oberfeuerwehrmann oder eine Oberfeuerwehrfrau zum Hauptfeuerwehrmann oder zur Hauptfeuerwehrfrau nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren, gerechnet ab dem Tage des Eintritts in die aktive Feuerwehr.
1Ein Oberfeuerwehrmann oder eine Oberfeuerwehrfrau
bzw ein Hauptfeuerwehrmann oder eine Hauptfeuerwehrfrau zum Löschmeister oder
zur Löschmeisterin, wenn er oder sie zum Gruppenführer oder zur Gruppenführerin geeignet erscheint
und an einem Gruppenführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift
mit Erfolg teilgenommen hat.
2Die Beförderung zum Löschmeister oder zur Löschmeisterin kann frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Oberfeuerwehrmann oder Oberfeuerwehrfrau ausgesprochen werden.
Ein Löschmeister oder eine Löschmeisterin zum Oberlöschmeister oder zur Oberlöschmeisterin nach einer einjährigen Dienstzeit als Löschmeister oder Löschmeisterin.
Ein Oberlöschmeister oder eine Oberlöschmeisterin zum Hauptlöschmeister oder zur Hauptlöschmeisterin nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Oberlöschmeister oder Oberlöschmeisterin.
1Ein Oberlöschmeister oder eine Oberlöschmeisterin
bzw. ein Hauptlöschmeister oder eine Hauptlöschmeisterin zum Brandmeister oder zur Brandmeisterin
frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Oberlöschmeister oder Oberlöschmeisterin.
2Die erfolgreiche Teilnahme an einem Zugführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr- Dienstvorschrift ist nachzuweisen.
Ein Brandmeister oder eine Brandmeisterin zum Oberbrandmeister oder zur Oberbrandmeisterin nach einer weiteren zweijährigen Dienstzeit als Brandmeister oder Brandmeisterin.
Ein Oberbrandmeister oder eine Oberbrandmeisterin zum Hauptbrandmeister oder zur Hauptbrandmeisterin nach einer weiteren zweijährigen Dienstzeit als Oberbrandmeister oder Oberbrandmeisterin.
1Ein Brandmeister oder eine Brandmeisterin zum
Werksbrandinspektor oder zur Werksbrandinspektorin nach einer einjährigen Dienstzeit als Brandmeister
oder Brandmeisterin.
2Die erfolgreiche Teilnahme an einem Brandinspektorlehrgang für
Berufsfeuerwehren ist nachzuweisen.
3Nach einer einjährigen Dienstzeit als Werkbrandinspektor
oder als Werkbrandinspektorin kann er oder sie zum Werkbrandoberinspektor oder zur Werkbrandoberinspektorin
befördert werden.
(6) Von Absatz 5 abweichende Dienstgradbezeichnungen dürfen in den Freiwilligen Feuerwehren und in den Werkfeuerwehren nicht geführt werden.
§§§
(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der kommunalen Feuerwehr können auf Vorschlag des Wehrführers oder der Wehrführerin von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zum Feuerwehr-Fachberater oder zur Feuerwehr-Fachberaterin oder zum Feuerwehrarzt oder zur Feuerwehrärztin bestellt werden.
(2) Der Feuerwehr-Fachberater oder die Feuerwehr- Fachberaterin und der Feuerwehrarzt oder die Feuerwehrärztin sollen bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen mitarbeiten und die Wehrführung fachlich beraten und unterstützen.
(3) Dienstgrade nach § 13 und weitere Funktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehr-Fachberaterinnen und Feuerwehrärzten und Feuerwehrärztinnen nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
§§§
1Feuerwehr-Dienstvorschriften, die vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder genehmigt und den Ländern zur Einführung
empfohlen sind, werden vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa (1) durch Erlass im Saarland eingeführt.
2Die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren
und der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren richtet sich nach den eingeführten
Feuerwehr-Dienstvorschriften.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Brandschutz-Organisationsverordnung vom 2.Januar 1989 (Amtsbl.S.190), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.S.2393), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt am 31.Dezember 2020 außer Kraft (1).
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