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BS-Saar
Gesetz Nr.1610
über die Beleihung zur Durchführung
automatisierter Verwaltungsverfahren
vom 07.02.07 (Amtsbl_07,742)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
(1) Der eGo-Service-Saar GmbH kann mit ihrer Zustimmung die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Verwaltungsverfahren sowie die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Teilen von Verwaltungsverfahren des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände übertragen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde überträgt
Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung.
2Diese muss enthalten
(3) 1Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen
Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Satzung.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Für die Fachaufsicht über die eGo-Service-Saar GmbH gilt § 13 Abs.2 Nr.1 des Landesorganisationsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.März 1997 (Amtsbl.S.410), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6.September 2006 (Amtsbl.S.1694, 1730) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2Die Fachaufsicht betreffend übertragene Selbstverwaltungsangelegenheiten
führt jeweils die übertragende Gemeinde oder der übertragende Gemeindeverband.
§§§
(1) Die obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände können auf die eGo-Service-Saar GmbH neben der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder Teilen von Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 auch die automatisierte Durchführung anderer Verwaltungstätigkeiten übertragen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt.
2Dieser muss Gegenstand und Umfang der Übertragung bezeichnen und einen Widerrufsvorbehalt enthalten.
§§§
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die eGo-Service-Saar GmbH öffentlich-rechtliche Verträge schließen.
§§§
aIn der Rechtsverordnung nach § 1 Abs.2 oder der Satzung
nach § 1 Abs.3 kann geregelt werden, dass die
eGo-Service-Saar GmbH die Gebühren für die von ihr
betriebenen Verwaltungsverfahren einzieht;
bes kann auch geregelt werden, dass sie Gebührengläubigerin
ist.
§§§
1Die eGo-Service-Saar GmbH hat Anspruch auf Ausgleich der durch die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten.
2Der Kostenausgleich wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der eGo-Service-Saar GmbH und dem jeweils zuständigen Aufgabenträger geregelt.
§§§
1Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
2Es tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2010 außer Kraft.
§§§
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