AnbVpflVO  
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BS-Saar Nr.

Verordnung über die Anbieterverpflichtung der Verlegerinnen oder Verleger und der Durckerinnen oder Drucker nach dem Saarländischen Mediengesetz (SMG)

Anbieterverpflichtungsverordnung n-amtl

(AnbVpflVO) n-amtl

vom 10.03.03 (Amtsbl_03,597)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

   

§§§


Auf Grund des § 14 Abs.4 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) vom 27.Februar 2002 (Amtsbl.S.498, 754) verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:



§_1   AnbVpflVO
(Begriffe)

1Druckwerke im Sinne dieser Verordnung sind alle in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Musiknoten, Landkarten, Ortspläne und Atlanten, Publikationen in Mikroform, audiovisuellen Materialien, besprochenen Tonträger und Bildträger.
2Die Anbietungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörenden Beilagen und Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.

§§§

§_2   AnbVpflVO
(Anbietungspflicht)

(1) Von jedem Druckwerk, das im Saarland verlegt wird, haben die Verlegerin oder der Verleger bei Erscheinen und die Druckerin oder der Drucker, soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 SMG vorliegen, bei Erstablieferung des Werkes an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber ein Stück der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek und dem Staatlichen Büchereiamt für das Saarland anzubieten (Anbietungspflicht).

(2) Nicht anbietungspflichtig sind:

  1. Schriften, die mit nicht anbietungspflichtigen Druckwerken oder sonstigen nicht anbietungspflichtigen Gegenständen erscheinen und ohne diese nicht verständlich sind;

  2. Sonderdrucke und Vorabdrucke, soweit sie nicht vom Verleger verbreitet werden;

  3. Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt und Text;

  4. Veranstaltungsprogramme, die weder Abbildungen nocht weiteren Text enthalten;

  5. Listen von Ausstellungsstücken, die weder Abbildungen noch weiteren Text enthalten;

  6. Alzidenzdrucksachen, wie beispielweise Prospekte, Gebrauchsanweisungen, Eintrittskarten, Kartenspiele.

(3) Verlangt eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen die Ablieferung eines Druckwerkes, so ist es ihr unverzüglich zuzusenden.

(4) Druckwerke, die ohne Anforderung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen gesandt wurden, werden auf Kosten der Absender zurückgesandt.

§§§

§_3   AnbVpflVO
(Ausstattungsvorgabe)

Druckwerke sind in der Ausstattung, die für den allgemeinen Vertrieb bestimmt ist, anzubieten und auf Verlagen abzuliefern.

§§§

§_4   AnbVpflVO
(Periodische Druckwerke)

(1) Bei periodischen Druckwerke (§ 2 Abs.2 Nr.2 SMG) genügt ein einmaliges Anbieten bei erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug.

(2) Ein periodisches Druckwerk gilt auch dann als erstmalig erschienen, wenn es sich um die Weiterführung einer bisher unter einem anderen Namen erschienenen oder um die Neuherausgabe einer in der Vergangenheit unter demselben Namen herausgegebenen periodischen Druckschrift handelt.

§§§

§_5   AnbVpflVO
(Entschädigung)

(1) Der Anspruch der Verlegerin oder des Verlegers bzw der Druckerin oder des Druckers auf angemessene Entschädigung entsteht mit der Übergabe des Werkes an die berechtigte Stelle.

(2) Die angemessene Entschädigung beträgt 50 vom Hundert des Ladenpreises nebst den Kosten für die Übersendung des Exemplares.

§§§

§_6   AnbVpflVO
(Ordnungswidrigkeit)

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen nach § 64 Abs.1 Nr.4 SMG eine Ordnungswidrigkeit dar.

§§§

§_7   AnbVpflVO
(In-Kraft-Treten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 12 des Saarländischen Pressegesetzes (SPresseG) vom 3.Dezmber 1965 (Amtsbl.S.1033) außer Kraft.

§§§

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