SPresseG | Saarl-PresseG | Saar |
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BS Saar Nr.2250-1
Gesetz Nr.817
vom 12.05.1965 (Amtsbl.65,409)
zuletzt geändert durch Gesetz Nr.1383 (5.RBG) vom 05.02.1997 (Amtsbl.97,258)
§§§
(1) 1Die Presse ist frei.
2Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§§§
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
§§§
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder auf andere Weise durch Druckwerke an der Meinungsbildung mitwirkt.
§§§
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§§§
1Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen.
2Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 21 Abs.2), bleibt unberührt.
§§§
1Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen.
2Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 20 Abs.2), bleibt unberührt.
§§§
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) 1Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen.
2Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erschei-nende Druckwerke.
§§§
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.
(2) 1Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
2Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten.
3Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist.
4Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen.
§§§
(1) Als verantwortlicher Richter darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
§§§
Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs.2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
§§§
(1) 1Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.
2Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) 1Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.
2Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen.
3Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
4Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
5Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung zugeht.
(3) 1Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer an gleichwertiger, der Seite der Erstmitteilung entsprechender Stelle, mit gleicher Schrift und gleicher Aufmachung ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden.
2Sie soll bei Verwendung grafischer oder fotografischer Mittel, die in einem Zusammenhang mit dem beanstandeten Text stehen, bei einem berechtigten Interesse der betroffenen Person oder Stelle mit gleichwertigen grafischen oder fotografischen Bestandteilen erfolgen.
3Der Abdruck ist kostenfrei.
4Zusätze zur Gegendarstellung sind nicht statthaft.
5Eine Erwiderung darf nicht auf derselben Seite erfolgen und muß sich, sofern sie in derselben Nummer des Druckwerkes oder am selben Tag erscheint, auf tatsächliche Angaben beschränken.
6Das Gegendarstellungsverlangen kann abgelehnt werden, wenn die Gegendarstellung ihrem Inhalt nach offensichtlich unrichtig ist, einen strafbaren Inhalt hat oder wenn sie in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch verletzt, daß sie Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe diskriminierend angreift.
7Der Anspruch entfallt, wenn der verantwortliche Redakteur oder der Verleger eine eigene Richtigstellung verbreitet.
(4) 1Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen.
3Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.
4Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
5Ein Hauptverfahren findet nicht statt.
6Der Betroffene darf das Abdruckverlangen in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkungen des Absatzes 2 Satz 4 und 5 ändern.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
§§§
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger den vom Minister für Unterricht und Kultus bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern (Pflichtexemplar).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-setzes verlegt wird.
(3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug anbieten.
(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
§§§
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.
(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn
(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn
§§§
(1) 1aDie Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkenden Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke;
1bdie Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden.
2Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.
(2) 1In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.
2Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.
§§§
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.
§§§
(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist.
(2) 1Reicht die in Abs.1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um zwei Wochen zu verlängern.
2Der Antrag kann wiederholt werden.
(3) 1Solange weder die öffentliche Klage erhoben, noch ein Antrag auf selbständige Einziehung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt.
2Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft.
3Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.
§§§
(1) 1War die Beschlagnahme ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
2Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Abs.1 aufzuheben war.
(2) 1Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs.1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerks angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs.2 des Strafgesetzbuches) worden ist.
2Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist weil kein Antrag gestellt, der Antrag zurückgenommen oder keine Ermächtigung erteilt worden ist.
(3) 1Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet.
2Entschädigungspflichtig ist das Land.
(4) 1Der Antrag nach Abs.1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen.
2Über den Antrag entscheidet der Justizminister.
3Gegen diesen Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monate nach Zustellung die Klage zulässig.
4Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
§§§
(1) 1Der Staatsanwalt oder seine Hilfsbeamten dürfen bei Gefahr im Verzug Druckwerke ohne richterliche Beschlagnahme zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn die Herstellung oder Verbreitung des Druckwerks eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand
verwirklicht und wenn eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
2§ 13 Abs.2 und 3 sowie § 14 sind auf die vorläufige Sicherstellung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme eines vorläufig sichergestellten Druckwerks hat der Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherstellung zu beantragen.
2Das Gericht hat innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrages zu entscheiden.
3Der Beschluß des Gerichts, der die Beschlagnahme ablehnt, hebt die vorläufige Sicherstellung auf.
(3) Ist die vorläufige Sicherstellung von einem Hilfsbeamten des Staatsanwalts angeordnet worden, so muß er die Verhandlungen spätestens innerhalb von 12 Stunden dem Staatsanwalt vorlegen.
(4) aDie Anordnung der vorläufigen Sicherstellung wird unwirksam, wenn nicht binnen fünf Tagen seit ihrem Erlaß der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde zugegangen ist, die die Sicherstellung angeordnet hat;
bdie vorläufig sichergestellten Stücke sind unverzüglich freizugeben.
(5) Der Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Sicherstellung aufhebt ist unanfechtbar.
§§§
Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises finden die §§ 13 bis 18 keine Anwendung.
§§§
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000,- DM geahndet werden.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden der allgemeinen Landesverwaltung.
2Die Fachaufsicht wird von dem Minister des Innern ausgeübt.
§§§
(1) Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks mitwirkt oder mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.
(2) Die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im Gewahrsam der nach Absatz 1 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei, der sie angehören, befinden, ist nicht zulässig, wenn sie zu dem Zweck erfolgt,
(3) Für Durchsuchungen gilt Absatz 2 entsprechend.
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(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.
(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) 1Die Verjährung beginnt mit der Veröffentli-chung oder Verbreitung des Druckwerks.
2Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt im Saarland gleichlautendes oder entgegenstehendes Recht außer Kraft, insbesondere das saarländische Gesetz Nr.460 über das Pressewesen (Pressegesetz) vom 8.Juli 1955 (Amtsbl.55,1034).
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