AmtsblG | ||
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BS-Saar:
Gesetz Nr.1673a
über das Amtsblatt des Saarlandes
vom 11.02.09 (Amtsbl_09,1215)
= Art.1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) 1Die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen
Gesetze werden im Amtsblatt des Saarlandes
verkündet.
2Sie tragen das Datum ihrer Verabschiedung
durch den Landtag.
(2) 1Rechtsverordnungen werden im Amtsblatt des
Saarlandes verkündet, wenn das ermächtigende Gesetz
nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht.
2Sie tragen das Datum ihrer Ausfertigung.
§§§
(1) Die aufgrund Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen erfolgen im Amtsblatt des Saarlandes.
(2) Die Gerichte und Behörden können eine anderweitige Veröffentlichung anordnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§§§
(1) Das Amtsblatt des Saarlandes wird in einem Teil I in elektronischer Form (aF) und in einem Teil II in Papierform geführt.
(2) Das Amtsblatt Teil I enthält alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes.
(3) Das Amtsblatt Teil II enthält alle in Absatz 2 nicht aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen.
§§§
(1) Das Amtsblatt Teil I muss in einem technisch zuverlässigen Prozess in einem Format erstellt werden, dessen Aufwärtskompatibilität gewährleistet ist, und zur Sicherung der Authentizität mit einer dauerhaft nachprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(2) 1Der Inhalt des Amtsblattes Teil I muss in dauerhaft
lesbarer Form zur Verfügung stehen.
2Soweit dies zur
Erhaltung oder zur Gewährleistung der allgemeinen
Lesbarkeit, Authentizität und Integrität erforderlich ist,
trifft der Ministerpräsident geeignete Maßnahmen zur
Sicherstellung des Inhalts des Amtsblattes Teil I.
(3) 1Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige
Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der
Bereitstellung des Amtsblattes Teil I im Internet vollzogen.
2Der Tag der Bereitstellung ist als Ausgabedatum
im Amtsblatt Teil I anzugeben.
(4) 1Von dem Amtsblatt Teil I werden vier beglaubigte
Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit
wie das Amtsblatt Teil I haben.
2Je ein Exemplar
der beglaubigten Papierausdrucke wird beim
Landtag des Saarlandes, bei der Staatskanzlei, beim
Landesarchiv sowie der Saarländischen Universitätsund
Landesbibliothek hinterlegt.
§§§
(1) 1Vom Inhalt des Amtsblattes Teil I muss jeder in
verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen
können.
2Dabei ist auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit
zu achten.
(2) Auf den Inhalt des Amtsblattes Teil I ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.
(3) 1Das Amtsblatt Teil I kann bei der Amtsblattstelle
der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten
im Saarland während der Geschäftszeiten in
elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden.
2Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten
Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen
Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf
seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen
Dokuments erhalten kann.
3Auf Verlangen überlassen
die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen
Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck
eines elektronischen Dokuments.
(4) § 20 Abs.2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Auf die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.
(6) Der Inhalt des Amtsblattes Teil I kann der Öffentlichkeit zusätzlich in anderer Weise, insbesondere in gedruckter Form, nachrichtlich zugänglich gemacht werden.
§§§
(1) 1Soweit eine Verkündung, Bekanntmachung oder
sonstige Veröffentlichung im Amtsblatt Teil I aufgrund
eines Naturereignisses oder aufgrund anderer besonderer
Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich ist,
wird das Amtsblatt Teil II oder ein anderes geeignetes
Informationsmittel genutzt, so dass jeder in verlässlicher
und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann.
2Sobald die Umstände es zulassen, ist auf diese Verkündungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Veröffentlichungen
im Amtsblatt Teil I hinzuweisen.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die fortdauernde Bereitstellung des elektronischen
Amtsblattes Teil I aufgrund eines Naturereignisses
oder aufgrund anderer besonderer Umstände nicht
nur vorübergehend unmöglich ist und sich bei einem
weiteren Zuwarten die Rechtslage nicht mehr in zumutbarer
Weise erschließen ließe.
2Sobald die Umstände
es zulassen, ist das Amtsblatt Teil I wieder in elektronischer
Form bereitzustellen.
§§§
(1) Das Amtsblatt Teil I kann im Internet kostenfrei gelesen und ausgedruckt werden.
(2) 1Für ein Amtsblattabonnement oder den Bezug einzelner
Ausgaben des Amtsblattes des Saarlandes wird
ebenso wie für Veröffentlichungen im Amtsblatt des
Saarlandes ein angemessenes Entgelt erhoben.
2Das Saarländische Gebührengesetz ist nicht anwendbar.
§§§
1Der Chef der Staatskanzlei nimmt die Umstellung
auf das Amtsblatt Teil I und Teil II bis spätestens ein
Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
2Die §§ 3 bis 7 sind erst ab dem Zeitpunkt der Umstellung anwendbar.
3Die vor der Umstellung vollzogenen Verkündungen,
Bekanntmachungen, sonstigen Veröffentlichungen und Zustellungen bleiben unberührt.
4Der Umstellungszeitpunkt wird vom Chef der Staatskanzlei
vorab im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht.
§§§
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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