Text-AmtsblG-Amtsblattgesetz
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BS-Saar:

Gesetz Nr.1673a
über das Amtsblatt des Saarlandes

(Amtsblattgesetz)

(AmtsblG)


vom 11.02.09 (Amtsbl_09,1215)

= Art.1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1 AmtsblG
Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

(1) 1Die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze werden im Amtsblatt des Saarlandes verkündet.
2Sie tragen das Datum ihrer Verabschiedung durch den Landtag.

(2) 1Rechtsverordnungen werden im Amtsblatt des Saarlandes verkündet, wenn das ermächtigende Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht.
2Sie tragen das Datum ihrer Ausfertigung.

§§§



§_2 AmtsblG
Amtliche Veröffentlichungen und öffentliche Zustellungen

(1) Die aufgrund Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen erfolgen im Amtsblatt des Saarlandes.

(2) Die Gerichte und Behörden können eine anderweitige Veröffentlichung anordnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§§§



§_3 AmtsblG
Formen des Amtsblattes des Saarlandes

(1) Das Amtsblatt des Saarlandes wird in einem Teil I in elektronischer Form (aF) und in einem Teil II in Papierform geführt.

(2) Das Amtsblatt Teil I enthält alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes.

(3) Das Amtsblatt Teil II enthält alle in Absatz 2 nicht aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen.

§§§



§_4 AmtsblG
Sicherung der Authentizität und Integrität des Amtsblattes Teil I

(1) Das Amtsblatt Teil I muss in einem technisch zuverlässigen Prozess in einem Format erstellt werden, dessen Aufwärtskompatibilität gewährleistet ist, und zur Sicherung der Authentizität mit einer dauerhaft nachprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(2) 1Der Inhalt des Amtsblattes Teil I muss in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung stehen.
2Soweit dies zur Erhaltung oder zur Gewährleistung der allgemeinen Lesbarkeit, Authentizität und Integrität erforderlich ist, trifft der Ministerpräsident geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Inhalts des Amtsblattes Teil I.

(3) 1Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Amtsblattes Teil I im Internet vollzogen.
2Der Tag der Bereitstellung ist als Ausgabedatum im Amtsblatt Teil I anzugeben.

(4) 1Von dem Amtsblatt Teil I werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das Amtsblatt Teil I haben.
2Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird beim Landtag des Saarlandes, bei der Staatskanzlei, beim Landesarchiv sowie der Saarländischen Universitätsund Landesbibliothek hinterlegt.

§§§



§_5 AmtsblG
Allgemeinzugänglichkeit des Amtsblattes Teil I

(1) 1Vom Inhalt des Amtsblattes Teil I muss jeder in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.
2Dabei ist auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit zu achten.

(2) Auf den Inhalt des Amtsblattes Teil I ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.

(3) 1Das Amtsblatt Teil I kann bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden.
2Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann.
3Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments.

(4) § 20 Abs.2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Auf die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.

(6) Der Inhalt des Amtsblattes Teil I kann der Öffentlichkeit zusätzlich in anderer Weise, insbesondere in gedruckter Form, nachrichtlich zugänglich gemacht werden.

§§§



§_6 AmtsblG
Notbekanntmachung und Bereitstellung in besonderen Fällen

(1) 1Soweit eine Verkündung, Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung im Amtsblatt Teil I aufgrund eines Naturereignisses oder aufgrund anderer besonderer Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich ist, wird das Amtsblatt Teil II oder ein anderes geeignetes Informationsmittel genutzt, so dass jeder in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann.
2Sobald die Umstände es zulassen, ist auf diese Verkündungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I hinzuweisen.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die fortdauernde Bereitstellung des elektronischen Amtsblattes Teil I aufgrund eines Naturereignisses oder aufgrund anderer besonderer Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich ist und sich bei einem weiteren Zuwarten die Rechtslage nicht mehr in zumutbarer Weise erschließen ließe.
2Sobald die Umstände es zulassen, ist das Amtsblatt Teil I wieder in elektronischer Form bereitzustellen.

§§§



§_7 AmtsblG
Nutzungsentgelt

(1) Das Amtsblatt Teil I kann im Internet kostenfrei gelesen und ausgedruckt werden.

(2) 1Für ein Amtsblattabonnement oder den Bezug einzelner Ausgaben des Amtsblattes des Saarlandes wird ebenso wie für Veröffentlichungen im Amtsblatt des Saarlandes ein angemessenes Entgelt erhoben.
2Das Saarländische Gebührengesetz ist nicht anwendbar.

§§§



§_8 AmtsblG
Übergangsregelung

1Der Chef der Staatskanzlei nimmt die Umstellung auf das Amtsblatt Teil I und Teil II bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
2Die §§ 3 bis 7 sind erst ab dem Zeitpunkt der Umstellung anwendbar.
3Die vor der Umstellung vollzogenen Verkündungen, Bekanntmachungen, sonstigen Veröffentlichungen und Zustellungen bleiben unberührt.
4Der Umstellungszeitpunkt wird vom Chef der Staatskanzlei vorab im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht.

§§§



§_9 AmtsblG
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§§§



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