APOgD-Pol | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2022-1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
Vom 14.10.96 (Amtsbl_96,1093)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352), geändert durch Berichtigung vom 20.08.2014 (Amtsbl_I_14,380)
bearbeitet und verlinkt (245)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 133 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1979 (Amtsbl.S.570, 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Juni 1996 (Amtsbl.S.782), verordnet das Ministerium des Innern:
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften |
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(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die gemäß (1) Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (Pol LVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl.I S.312) (4) (5), in der jeweils geltenden Fassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (2) zugelassen sind (Aufstieg),
Beamtinnen und Beamte, die gemäß Verordnung über die Lautbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes in den Vorhereitungsdienst des gehobenen Dienstes als Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter eingestellt sind (Direkteinstieg). (3)
§§§
(1) 1Die Ausbildung soll die Entwicklung persönlicher, sozialer und fachlicher Kompetenz und die berufliche Identität wesentlich fördern, die für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig sind.
2Die Ausbildung soll durch systematische Anleitung zu methodischem, kritischem und kreativem Denken die Befähigung fördern, komplexe berufliche Aufgaben und Probleme situationsgerecht zu lösen.
(2) 1Es soll bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die Bereitschaft gefördert werden, ihre Aufgaben bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen im Dienst der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen zu erfüllen.
2Dabei soll ihnen der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt werden.
§§§
(1) 1Ziel der Ausbildung ist es, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung sowie ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vielseitig verwendbar sind.
2Sie sollen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen.
(2) Die Ausbildung soll durch praktische Tätigkeit und durch theoretisches Studium auf wissenschaftlicher Grundlage Fachwissen und Kenntnisse der Arbeitstechniken und Methoden vermitteln, die die Beamtinnen und Beamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Polizeivollzugsdienst befähigen.
(3) Die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird durch die vorgeschriebene Ausbildung und durch Bestehen der Abschlussprüfung erworben.
§§§
(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (1) (13).
(2) Ausbildungsstelle für das berufspraktische und fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Verwaltung.
(3) (14) Ausbildungsstationen sind die von der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde zu benennenden Polizeidienststellen des Landespolizeipräsidiums für einzelne berufspraktische Studienabschnitte.
(4) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstationen obliegt der Fachhochschule für Verwaltung. (3)
(5) (10) Vorgesetzte der Studierenden sind
während des fachwissenschaftlichen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung, die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst und die mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Lehrkräfte,
während des Einführungsseminars die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung und die Leiterin oder der Leiter des Praxisamtes,
während der berufspraktischen Studienabschnitte die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung und die oder der mit der Durchführung, Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Studienabschnitte beauftragte Praxislehrerin oder Praxislehrer, daneben die Leiterin oder der Leiter des Praxisamtes während des Praktikums bei der Bereitschaftspolizei (12).
(6) (11) 1Als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
im Sinne des § 33 Abs.2 des Saarländischen
Disziplinargesetzes (15)
in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Dauer des
fachwissenschaftlichen und berufspraktischen
Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule
für Verwaltung.
2Gleiches gilt für die Zeit des Einführungsseminars.
§§§
(1) Die Fachhochschule für Verwaltung leitet (4) das berufspraktische und fachwissenschaftliche Studium.
(2) 1Die Fachhochschule für Verwaltung richtet ein Praxisamt ein.
2Aufgabe des Praxisamtes ist die Planung und Koordination des Einführungsseminars (5) sowie aller berufspraktischen Studienabschnitte.
(3) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (9) (16) bestellt im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung eine Dozentin oder einen Dozenten des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Leiterin oder zum Leiter des berufspraktischen Studiums (Leiterin oder Leiter des Praxisamtes).
2Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Praxisamtes sind
Planung und Koordination des Einführungsseminar (10) und der berufspraktischen Studienabschnitte (10),
Planung und Koordination der Ausbildung der Praxislehrerinnen und Praxislehrer,
(11) Überprüfung der Umsetzung der berufspraktischen Studienabschnitte bei den Ausbildungsstationen,
(11) Zweitbewertung der (12) berufspraktischen Studienabschnitte, (7)
(11) Auswertung von Praxiserfahrungen der Studierenden, um sie für Lehre und Praxis verwertbar zu machen, (7)
Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Themen für die Studienarbeit. (7)
(4) (3) 1Die Polizeivollzugsbehörde beruft bei den in § 4 Abs.3 genannten Ausbildungsstationen geeignete Praxislehrerinnen und Praxislehrer des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (13) (17).
2In Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung hinsichtlich der Laufbahnbefähigung Ausnahmen zulassen.
(5) Aufgaben der Praxislehrerinnen und Praxislehrer sind
die Durchführung, Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Studienabschnitte,
die Erstbewertung der berufspraktischen Studienabschnitte (Befähigungsbericht § 14) (8).
(6) (14) 1Im Grundstudium sollte das Betreuungsverhältnis
Praxislehrerin oder Praxislehrer zu Studierenden
1 zu 1, im Hauptstudium 1 zu 2 sein.
2Ausnahme ist das Praktikum bei der Bereitschaftspolizei (15).
§§§
Abschnitt II: Ausbildung |
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(1) 1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Der Ausbildung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ist ein vierwöchiges (1) Einführungsseminar (3) vorangestellt.
3An das vierwöchige Einführungsseminar schließt sich unmittelbar ein vierwöchiges Praktikum hei der Bereitschaftspolizei (9) an. (4)
(2) Die Ausbildung kann unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse sowie der Dienstzeiten, die die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte im Wach- und Streifendienst (10) oder diesem gleichgestellten Dienst verbracht haben, um bis zu einem Jahr gekürzt werden.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn erworben haben und am Auswahlverfahren für den Direkteinstieg teilnehmen, kann im Falle der Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes die Studienzeit ebenfalls um bis zu einem Jahr gekürzt werden.
(4) Die Kürzung kann innerhalb des Grundstudiums vorgenommen werden.
(5) 1Die Ausbildung verlängert sich um die durch Krankheit oder in Folge einer
Schwangerschaft (5) oder aus anderen von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst.
2Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Studierenden rechtfertigt.
3Die Entscheidung über den Beginn des Prüfungsverfahrens in diesem Fall trifft unbeschadet des Absatzes 7 (6) das Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Fachhochschule für Verwaltung. (2)
(6) (7) 1Das berufspraktische Studium kann gemäß § 15 Abs.4 (11) der Verordnung über die Laufbahn
des saarländischen Polizeivollzugsdienstes in
der jeweils geltenden Fassung auch in einer Teilzeitbeschäftigung
von mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden.
2Wird das gesamte berufspraktische Studium
in einer Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent
abgeleistet, verlängert sich die Ausbildung um
drei Monate.
3Wird eine Teilzeitbeschäftigung
mit höherem Ansatz gewählt und/oder nur ein
Teil des berufspraktischen Studiums in Teilzeitbeschäftigung
durchgeführt, erfolgt eine anteilmäßige,
individuelle Berechnung der Verlängerung.
4Unbeschadet des Absatzes 7 entscheidet
das Prüfungsamt im Falle der Verlängerung der
Ausbildung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde
und der Fachhochschule für Verwaltung
über den Zeitpunkt der Durchführung
der Prüfung.
(7) (7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 6 (8) trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung.
§§§
(1) 1Die Ausbildung besteht aus mehreren berufspraktischen und fachwissenschaftlichen Studienabschnitten im Grund- und Hauptstudium sowie einem für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dem Grundstudium vorangestellten vierwöchigen Einführungsseminar bei der Bereitschaftspolizei (5).
(2) 1Das Grundstudium (1. und 2. Semester) gliedert sich wie folgt:
2Die berufspraktischen Studienabschnitte im Grundstudium werden bei Polizeidienststellen im Wach- und Streifendienst und bei der Bereitschaftspolizei (5) absolviert.
(3) 1Das Hauptstudium (3. und 4. Semester) gliedert sich wie folgt:
2Das Hauptstudium (5. und 6. Semester) gliedert sich wie folgt:
3Die berufspraktischen Studienabschnitte des dritten bis sechsten Semesters des Hauptstudiums werden auf Polizeidienststellen im Wach- und Streifendienst
oder bei Dienststellen zur allgemeinen und
speziellen Kriminalitätsbekämpfung absolviert.
4Im Verlauf dieser genannten berufspraktischen Studienabschnitte
ist eine einwöchige Hospitanz zum Thema Sachbearbeitung in Grundsatzangelegenheiten (6) (f) (7) vorzusehen.
5Das Nähere regelt die Fachhochschule für Verwaltung im Benehmen mit der Polizeivollzugsbehörde (8).
(4) Näheres zur Gliederung des Studiums regelt der Studienplan der Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
§§§
(1) (1) Das vierwöchige Einführungsseminar und das anschließende vierwöchige Praktikum bei der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion vermittelt den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern erste Erfahrungen bei der Verwendung in Einsatzeinheiten und im Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln im Sinne der Polizeidienstvorschriften 201 1) und 202 2).
(2) In den berufspraktischen Studienabschnitten wirken die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter bei der Erledigung polizeitypischer Vorgänge mit und gewinnen mit fortschreitenden praktischen Studienanteilen Kenntnisse und Fähigkeiten in zunehmend selbständiger Tätigkeit und werden mit den Arbeiten der Sachbearbeitung im Wach- und Streifendienst (2) (9) vertraut.
(3) (5) Die berufspraktischen Studienabschnitte des dritten bis sechsten Semesters sollen für die Beamtinnen und Beamten gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 bei den Ausbildungsstationen stattfinden, bei denen sie in der bisherigen Verwendung noch nicht beschäftigt waren.
(4) (6) 1Während der einwöchigen Hospitanz lernen die Studierenden Organisation, Arbeitsweise und Arbeitsabläufe in einer Führungsgruppe kennen.
(5) Die Studieninhalte für die berufspraktischen Studienabschnitte legt die Fachhochschule für Verwaltung im Studienplan fest.
§§§
(1) Vor Beginn des ersten fachwissenschaftlichen Studienabschnittes findet für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ein vierwöchiges Finführungsseminar und anschließend ein vierwöchiges Praktikum hei der Bereitschaftspolizei (2) statt.
(2) 1Die oder der Studierende erhält einen Einblick in die Polizeiorganisation sowie die Strukturen.
2Organisationsformen und Arbeitsweisen von Einsatzeinheiten und sammelt erste Erfahrungen mit polizeilichen Führungs- und Einsatzmitteln.
(3) Näheres regelt die Fachhochschule für Verwaltung im Benehmen mit der Bereitschaftspolizei (2) im Studienplan der Fachhochschule für Verwaltung.
§§§
1Die oder der Studierende führt während der berufspraktischen Studienabschnitte mit Ausnahme des Praktikums
in der Bereitschaftspolizei (1) einen Beschäftigungsnachweis nach Muster der Anlage 1.
2Der Nachweis ist fortlaufend zu führen und der Leiterin oder dem Leiter des Praxisamtes beim Wechsel einer Ausbildungsstation vorzulegen.
§§§
(1) Die Inhalte der Studienfächer, Seminare und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Fachhochschule für Verwaltung im Studienplan fest.
(2) Während des fachwissenschaftlichen Studiums haben die Studierenden die in § 14 und in den §§ 16 bis 19 geregelten Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) 1Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter des Fachbereiches Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung stellt mit Ablauf des zweiten und (3)
vierten Semesters fest, ob die Studierenden das Studienziel der bisherigen Ausbildung erreicht haben.
2§ 17 Abs.2, 3 und 6 (2) gilt entsprechend.
(4) Grundlage für die Entscheidung nach Absatz 3 sind die Leistungsnachweise, die während des berufspraktischen und fachwissenschaftlichen Studiums erbracht wurden.
§§§
(1) Das fachwissenschaftliche Studium gliedert sich in drei Fachgruppen:
(2) 1Im Grundstudium umfasst die Fachgruppe Polizeiwissenschaften die Fächer
das Seminar "Verkehrsunfallaufnahme". (1)
2Im Grundstudium umfasst die Fachgruppe Rechtswissenschaften die Fächer
3Im Grundstudium umfasst die Fachgruppe Organisations- und Gesellschaftswissenschaften die Fächer
(3) 1Im Hauptstudium umfasst die Fachgruppe Polizeiwissenschaften die Fächer
2Im Hauptstudium umfasst die Fachgruppe Rechtswissenschaften die Fächer
Wahlpflichtveranstaltungen. (7)
3Im Hauptstudium umfasst die Fachgruppe Organisations- und Gesellschaftswissenschaften die Fächer
Soziale Kompetenz, (8)
Konfliktmanagement und (8)
Umgang mit Belastungen im polizeilichen Berufsalltag (8).
(4) 1Die Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium umfassen in jeder Fachgruppe drei Wahlpflichtfächer und das Wahlpflichtfach Fremdsprache - Französisch oder Englisch -.
2In jeder Fachgruppe müssen die Studierenden ein Wahlpflichtfach belegen.
3Das gleiche gilt für eine Fremdsprache.
4Wahlpflichtveranstaltungen beinhalten für die Polizei wichtige Themen, die aufgrund ihrer Aktualität und fachspezifischen Inhalte nicht Bestandteil des allgemeinen Studiums sind.
(5) 1Im sechsten Semester wählen die Studierenden die Fachgruppe, die mit einem erhöhten Stundenansatz vertieft werden kann (Vertiefungsstudium).
2Die Inhalte des Vertiefungsstudiums legt die Fachhochschule für Verwaltung fest.
(6) 1Einzelfächer, Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen, die Bestandteil des Studienplanes der Fachhochschule für Verwaltung sind und keiner Fachgruppe zugeordnet werden, sind
2Daneben findet im Grundstudium innerhalb des fachwissenschaftlichen Studiums für die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter in Form eines Seminars ein Fachpraktikum mit den Inhalten „Datenverarbeitung in der Polizei“ und „Schießen“ gemäß der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung, Module 1 und 2, statt (12).
(7) (6) Näheres regelt der Studienplan der Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
§§§
1Neben dem berufspraktischen Studium finden im Grund- und Hauptstudium im Studienplan festgelegte Projekte statt.
2Die Projekte sollen den Studierenden im Sinne einer ganzheitlichen Ausbildung Erfahrungsmöglichkeiten durch bewusstes Erleben im berufsnahen gesellschaftlichen Bereich bieten.
3Näheres regelt der Studienplan der Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
§§§
Abschnitt III: Leistungsbewertung |
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(1) Neben der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sind Leistungsnachweise in Form einer Diplomarbeit (5), von Klausuren, Leistungsscheinen, Befähigungsberichten und Bescheinigungen vorgesehen.
(2) 1Mit der Diplomarbeit (5) soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Thema nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
2Näheres regelt § 18.
(3) Klausuren sind schriftliche Leistungsüberprüfungen.
(4) (1) 1Leistungsscheine sind Bewertungen von schriftlich oder mündlich erbrachten Leistungen in den Wahlpflichtfächern, der Fremdsprache, Hausarbeiten, Referaten, Projektarbeiten, körperlichen Leistungstests im Fach Sport und sonstigen Leistungstests in den Fächern der drei Fachgruppen.
2Einzelheiten regelt die Fachhochschule für Verwaltung im Studienplan.
(5) 1Befähigungsberichte sind Leistungsbewertungen während der berufspraktischen Studienabschnitte mit Ausnahme des Fachpraktikums, deren Bewertung gemäß Anlage 2 erfolgt und mit einer Note gemäß § 15 zu versehen ist.
(6) Bescheinigungen sind schriftliche Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme in den in § 12 Abs.6 Nr.1 bis 4 (2) genannten Einzelfächern, Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen.
(7) (3) 1Für die Zulassung zum Hauptstudium und zur Abschlussprüfung sind Leistungen in Retten/Schwimmen und Sport während des Studiums im Studienfach Sport zu erbringen.
2Gleichermaßen sind für die Zulassung zum Hauptstudium und zur Abschlußprüfung Leistungen in Tastaturschulung und Erster Hilfe außerhalb des Dienstes zu erbringen.
3Ebenso ist die Fahrerlaubnis der Klasse B nachzuweisen (7).
4Näheres regeln § 16 Abs.7 und § 19 Nr.5.
(8) 1Außerhalb des Dienstes erworbene Leistungsscheine als Nachweis über Kenntnisse in Fremdsprachen werden auf Antrag der oder des Studierenden zu Beginn des dritten Semesters überprüft.
2Gegenstand der Überprüfung sind fremdsprachliche Kenntnisse bezogen auf polizeiliche Lebenssachverhalte.
3Nach bestandener Überprüfung wird die oder der Studierende von der Teilnahme in der Sprachausbildung befreit, wenn das Ergebnis mindestens befriedigend ist.
(9) Das Gleiche gilt für erworbene Bescheinigungen über die Teilnahme an Übungen für Anfänger in
im Studium der Rechtswissenschaften, die anstelle der Klausuren in den Fächern Strafrecht oder Staats- und Verfassungsrecht im Grundstudium anerkannt werden.
(10) Das Nähere regelt der Studienplan der Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst. (4)
§§§
(1) Die erzielten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) |
= | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
10 bis 12 Punkte = gut (2) |
= | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) |
= | eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; |
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) |
= | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) |
= | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
0 Punkte = ungenügend (6) |
= | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammen gefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.
2Die Gesamtnote lautet bei
12,50 | und | mehr | Punkten | sehr gut, | |
9,50 | bis | 12,49 | Punkten | gut, | |
6,50 | bis | 9,49 | Punkten | befriedigend, | |
3,50 | bis | 6,49 | Punkten | ausreichend, | |
0,50 | bis | 3,49 | Punkten | mangelhaft, | |
0 | bis | 0,49 | Punkten | ungenügend. |
§§§
(1) In den Fächern und Seminaren der Fachgruppen sind Klausuren mit einer Klausurdauer von maximal 60 Minuten zu fertigen.
(2) In den berufspraktischen Studienabschnitten sind die Leistungen in Form von Befähigungsberichten nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist eine mit mindestens ausreichend bewertete Leistung in jedem Fach und in den Seminaren.
(4) (8) 1Bei bis zu zweimal mangelhaft oder einmal ungenügend in den Klausuren ist eine Zweitkorrektur durchzuführen.
2Bleibt die Bewertung gleich, ist die jeweilige Klausur am Ende des Grundstudiums zu wiederholen.
3Die Regelungen über die Zweitkorrektur gelten auch für den Wiederholungsfall.
4Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachbereichsleitung.
5Bleiben die Bewertungen gleich, ist eine einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig.
(5) (1) 1Bei mehr als zweimal mangelhaft oder bei mehr als einmal ungenügend oder bei einmal mangelhaft und einmal ungenügend in den Klausuren ist eine Zweitkorrektur durchzuführen.
2Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachbereichsleitung.
3Bleiben die Bewertungen gleich, ist eine einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig (9).
(6) 1Die Leistung aus den berufspraktischen Studienabschnitten (Befähigungsberichte) muss im Durchschnitt mit mindestens vier Punkten bewertet sein.
2Wird die Leistung mit weniger als vier Punkten bewertet, ist die einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig (10).
(7) (7) 1Zum Hauptstudium wird nur zugelassen, wer die außerhalb der Polizei zu erwerbende Bescheinigung
über die Teilnahme an einer Tastaturschulung
und die Fahrerlaubnis der Klasse B nachweist.
2Die Bescheinigungen über externe Leistungen werden
nach Überprüfung durch die Fachhochschule für
Verwaltung anerkannt.
3Ebenso wird nur zugelassen, wer in der dienstlichen praktischen Schießausbildung die Leistungen der „Kontrollübungen Pistole
und Maschinenpistole“ (ohne Zeitbeschränkung)
gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in
der jeweils geltenden Fassung erbracht hat.
4Weitere Zulassungsvoraussetzung zum Hauptstudium ist
der Nachweis der Teilnahme am Sicherheits- und
Gefahrentraining in Form einer Teilnahmebescheinigung.
5Liegen diese Bescheinigungen zum Abschluss
des Grundstudiums nicht vor, können sie
innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.
6Erfolgt der Nachweis in Form einer Bescheinigung
nach dieser Frist nicht, ist die einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig (11).
(8) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die gemäß (3) Polizeilaufbahnverordnung zum Studium zugelassen sind und deren Ausbildung gemäß § 6 Abs.2 in Verbindung mit Abs.6 nicht um bis zu einem Jahr gekürzt wurde.
2Werden von ihnen die geforderten Leistungen im Wiederholungsfall nicht erbracht, ist die
die einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig (12).
(9) (13) Werden die in den Wiederholungsfällen zu erbringenden Leistungsnachweise nicht erbracht und damit das Studienziel nicht erreicht, ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter gemäß § 12 Abs.6 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes als ungeeignet zu entlassen oder ist für die Aufsteigerin oder den Aufsteiger die Zulassung gemäß § 14 Abs.2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes wegen Ungeeignetheit zu widerrufen.
(10) (13) Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung über die Zulässigkeit der Wiederholung.
§§§
(1) 1Im dritten und vierten Semester sind Leistungsnachweise in Form einer Klausur in jeder der drei Fachgruppen mit einer Klausurdauer von jeweils 120 Minuten und drei Leistungsscheine zu erbringen.
2Die Ergebnisse der Klausuren und Leistungsscheine fließen in die Vornote mit ein und sind damit Bestandteil der Ahschlussnote (§ 29).
(2) 1Bei mehr als zweimal mangelhafter oder bei mehr als einmal ungenügender Bewertung der Klausuren und Leistungsscheine oder bei einer Gesamtdurchschnittsnote unter vier Punkten ist in den jeweiligen Leistungsnachweisen eine Zweitkorrektur durchzuführen.
2Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachhereichsleitung.
3Bleiben die Bewertungen gleich, ist eine einmalige Wiederholung des dritten und vierten Semesters zulässig, wenn nicht bereits das erste und zweite Semester wiederholt wurden (4).
(3) 1Im fünften und sechsten Semester sind Leistungsnachweise in Form einer Klausur in jeder der drei Fachgruppen mit einer Klausurdauer von jeweils 180 Minuten und drei Leistungsscheine zu erbringen.
2Die Ergebnisse der Klausuren und Leistungsscheine fließen in die Vornote mit ein und sind damit Bestandteil der Ahschlussnote (§ 29).
(4) 1Bei mehr als zweimal mangelhafter oder bei mehr als einmal ungenügender Bewertung der Klausuren und Leistungsscheine oder bei einer Gesamtdurchschnittsnote unter vier Punkten ist in den jeweiligen Leistungsnachweisen eine Zweitkorrektur durchzuführen.
2Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Fachbereichsleitung.
3Bleiben die Bewertungen gleich, ist eine einmalige (5) Wiederholung des fünften und sechsten Semesters zulässig, wenn nicht bereits das erste und zweite oder (6) das dritte und vierte Semester wiederholt wurden.
(5) 1Im sechsten Semester ist eine Diplomarbeit zu fertigen.
2Sie wird von der Dozentin oder den Dozenten, die oder der sie gestellt hat, bewertet.
3Sie muss mit mindestens vier Punkten bewertet sein.
4Liegt die Bewertung unter vier Punkten, ist die Diplomarbeit durch ein zweites Gutachten (2) zu bewerten.
5Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Leiterin oder der Leiter des bei der Fachhochschule für Verwaltung errichteten Saarländischen Prüfungsamtes.
6Liegt das Ergebnis nach Feststellung des zweiten Gutachtens (3) auch unter vier Punkten, ist die Wiederholung des fünften und sechsten Semesters zulässig, wenn nicht bereits das erste und zweite oder (6) das dritte und vierte Semester wiederholt wurden.
6Das Ergebnis der Diplomarbeit ist Bestandteil der Abschlussnote (§ 29).
(6) 1Die Befähigungsberichte vom dritten bis zum sechsten Semester in den berufspraktischen Studienabschnitten dürfen im Durchschnitt nicht mit
weniger als vier Punkten bewertet sein.
2Liegt der Durchschnitt der Bewertung unter vier Punkten, sind die Studierenden nicht zur Abschlussprüfung zuzulassen.
3In diesem Fall ist die Wiederholung des fünften und sechsten Semesters zulässig, wenn nicht bereits das erste und zweite oder (7) das dritte und vierte Semester wiederholt wurden.
(7) (8) Ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr zulässig oder werden die in den Wiederholungsfällen zu erbringenden Leistungsnachweise nicht erbracht und damit das Studienziel nicht erreicht, ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter gemäß § 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes als ungeeignet zu entlassen oder ist für die Aufsteigerin oder den Aufsteiger die Zulassung gemäß § 14 Abs.2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes wegen Ungeeignetheit zu widerrufen.
(8) Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung über die Zulässigkeit der Wiederholung.
§§§
(1) Rahmenbedingungen zur Diplomarbeit (3):
Die Ausgabe der Diplomarbeit (3) erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens Mitte (1) des fünften Semesters.
Der oder die Studierende kann selbst Themen zur Diplomarbeit (3) vorschlagen.
Der Zeitraum von der Themenstellung bis zur Abgabe der Diplomarbeit (3) darf vier Monate nicht übersteigen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden im begründeten Einzelfall das ausgegebene Thema der Diplomarbeit (3) zurücknehmen und ein anderes Thema zuweisen.
Bei Abgabe der Diplomarbeit (3) versichert die oder der Studierende, dass sie oder er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(2) 1Beim Erstellen der Diplomaarbeit (3) ist die oder der Studierende durch die Dozentinnen und Dozenten, die das Thema der Diplomarbeit (3) gestellt haben, zu betreuen und fachlich zu beraten.
2 (2)
(3) Für die schriftliche Fassung der Diplomarbeit (3) bestehen folgende formelle Kriterien:
Sie darf im Umfang nicht mehr als 40 (4) DIN-A4-Seiten umfassen;
Umfangreiche Zusatzarbeiten sind zu dokumentieren und als Anlage vorzusehen;
In einem Literaturverzeichnis müssen alle zur Fertigung benutzten Materialien und Literaturquellen aufgenommen werden.
(4) (5) Soweit die Diplomarbeiten geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, tragen die Studierenden eigenständig Sorge dafür, dass die jeweilige Arbeit nach den aktuell geltenden Bestimmungen über Verschlusssachen behandelt und eingestuft wird.
§§§
Zur Abschlussprüfung (§ 22) wird zugelassen, wer folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
die in § 17 geforderten Leistungsnachweise in Form der sechs Klausuren des Hauptstudiums; (4)
die in § 17 geforderten Leistungsnachweise in Form von sechs Leistungsscheinen des Hauptstudiums; (1)
Die in § 17 geforderte Mindestleistung aus den berufspraktischen Studienabschnitten in den Befähigungsberichten;
Retten/Schwimmen in Form einer Bescheinigung - Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Bronze;
Sport in Form einer Bescheinigung - Deutsches Sportabzeichen des Deutschen Sportbundes mit Übungen der Gruppe 1 bis 4 (8) nach Maßgabe des Studienplanes der Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst. (2);
Einsatztraining in Form einer Bescheinigung über Teilnahme an einer Übung;
(7) Schießen in Form einer Bescheinigung über die erfüllten „Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole“ (mit Zeitbeschränkung) gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung.
2Werden die in Nummer 5 geforderten Nachweise aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht, kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde Ausnahmen zulassen.
3Medizinische Gründe sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen (3).
§§§
Abschnitt IV: Prüfungen |
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(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung findet im Anschluss an die fachwissenschaftlichen und berufspraktischen
Studienabschnitte (2) statt.
2Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb von vier (1) Monaten nach Abschluss der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen
Studienabschnitte (3) stattfinden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Studierenden und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.
§§§
(1) 1Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Fachhochschule für Verwaltung errichteten Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst der allgemeinen Verwaltung.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder seine Stellvertreter, die vom Ministerium für Inneres und Sport (3) (4) bestellt werden, müssen die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben (1).
3Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Vorsitz),
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter oder einer Fachgruppenleiterin oder eines Fachgruppenleiters,
drei beisitzenden Mitgliedern als Vertreter der drei Fachgruppen (1).
(2) Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 3 Nr.3 (2) und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes berufen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 1 ergebenden Besetzung beschlussfähig.
2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§§§
(1) 1Die Fachhochschule für Verwaltung hat im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde (1) spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung die Meldung der oder des Studierenden zur Abschlussprüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten.
2Der Meldung sind beizufügen:
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Studierenden zur Prüfung und teilt ihre oder seine Entscheidungen der Ausbildungsbehörde mit.
2Die Zulassung hängt von dem Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung ab.
(3) 1Von der Prüfung ist auszuschließen, wer die in den §§ 17 und 19 geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht hat.
2Das Nähere regelt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses und der Fachhochschule für Verwaltung.
§§§
(1) (1) 1Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
2Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Abschlussklausur in den drei Fachgruppen.
3Die mündliche Abschlussprüfung bezieht sich inhaltlich auf die drei Fachgruppen.
(2) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2aDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einem Beauftragten der Ausbildungsbehörde, den Beauftragten der Behörde (2) und Einrichtung (3), denen die Studierenden angehören, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen;
2bdies gilt nicht für die Beratung.
3§ 72 Abs.2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt.
4Die oder der Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.
§§§
(1) 1Die drei schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem Prüfungsausschuss festgesetzt.
2Die Vorschläge zu den schriftlichen Prüfungsaufgaben sind geheim zuhalten.
(2) Die oder der Studierende hat mit einer Bearbeitungszeit von je fünf Stunden die Aufgaben in den Abschlussklausuren zu lösen.
§§§
(1) 1Die Prüfungsaufgaben sind (1) in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag aufzubewahren.
2Der Umschlag wird erst an dem Prüfungstag in Anwesenheit der Studierenden geöffnet.
3Bei der gestellten Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben (4).
(2) 1Die Aufsicht bei der schriftlichen Abschlussprüfung führen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder des höheren Dienstes.
2Sie fertigen eine Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung an und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit.
3Sie verzeichnen auf den Abschlussklausuren (2) den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe.
4Die abgegebenen Abschlussklausuren haben sie in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übergeben.
(3) Die Abschlussklausuren sind (3) anstelle des Namens mit einer Kennummer zu versehen.
§§§
(1) (1) 1Jede Abschlussklausur ist von einer Dozentin oder einem Dozenten oder einer Lehrbeauftragten oder einem Lehrheauftragten, die oder der durch den Prüfungsausschuss benannt ist, und einem Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 15 zu bewerten.
2Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet der Prüfungsausschuss.
3...(3)
(2) Die nichtabgelieferte schriftliche Abschlussklausur wird einer Bewertung mit der Note ungenügend gleichgesetzt.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken.
(4) 1Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn das Ergebnis der Gesamtnote weniger als vier Punkte beträgt oder mehr als eine der drei Abschlussklausuren mit weniger als vier Punkten oder eine der schriftlichen Abschlussklausuren mit ungenügend bewertet wurden. (2)
2Die oder der Studierende wird in diesem Falle nicht zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen.
§§§
(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet innerhalb des in § 20 Abs.1 (1) genannten Zeitraumes statt.
(2) Prüfer sind die in § 21 Abs.1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Abschlussprüfung.
2Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt werden und ist berechtigt, sich jederzeit in die Prüfung einzuschalten.
3In gleicher Weise leitet sie oder er die Diskussion.
(4) In der mündlichen Abschlussprüfung ist für die Studierende oder den Studierenden eine Gesamtprüfdauer von 45 bis 60 (2) Minuten vorzusehen.
§§§
(1) (1) Die Leistung der mündlichen Prüfung wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jede Fachgruppe beurteilt und mit einer Note gemäß § 15 bewertet.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken.
(3) 1Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung mit weniger als vier Punkten bewertet wurde.
2In diesem Fall ist die Abschlussprüfung zu wiederholen. (2)
(4) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist unmittelbar im Anschluss bekannt zugeben.
§§§
(1) (1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest.
2Das Ergebnis der Gesamtleistung (Abschlussnote) setzt sich zusammen aus
1. | Vornote | 15% |
2. | Diplomarbeit | 15% |
3. | Gesamtnote der schriftlichen Abschlussprüfung | 45% |
4. | Gesamtnote der mündlichen Abschlussprüfung | 25%. (7) |
3Die Vornote setzt sich aus den Noten der sechs Klausuren und der sechs Leistungsscheine des Hauptstudiums und dem Ergebnis des beruftspraktischen Studiums zusammen. (7)
(2) (9) 1Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits das erste und zweite oder das dritte und vierte oder das fünfte und sechste Semester wiederholt wurden.
2Ist die Wiederholung der schriftlichen oder der mündlichen Abschlussprüfung nicht mehr zulässig, endet für die Kommissaranwärterin oder den Kommissaranwärter das Beamtenverhältnis gemäß § 12 Abs.6 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder ist für die Aufsteigerin oder den Aufsteiger die Zulassung gemäß § 14 Abs.2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes wegen Ungeeignetheit zu widerrufen.
(3) Bestehen die oder der Studierende im Wiederholungsfall die Abschlussprüfung nicht,
(8) ist das Beamtenverhältnis gemäß Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung für die Kommissaranwärterin oder den Kommissaranwärter mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet;
ist die Zulassung zur Ausbildung für diesen Laufbahnabschnitt für die Aufsteigerin oder den Aufsteiger zu widerrufen.
(4) 1Die Abschlussnote (3) lautet bei einer Note von
12,50 | bis | 15 | Punkte | sehr gut, | |
9,50 | bis | 12,49 | Punkte | gut, | |
6,50 | bis | 9,49 | Punkte | befriedigend, | |
3,50 | bis | 6,49 | Punkte | ausreichend, | |
0,50 | bis | 3,49 | Punkte | mangelhaft, | |
0 | bis | 0,49 | Punkte | ungenügend. |
(5) aDie Abschlussnote (4) ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen;
bdie dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Festsetzung der Abschlussnote (5) sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(7) Die oder der Vorsitzende gibt den Studierenden nach Abschluss der Prüfung die Abschlussnote (6) sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt.
§§§
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Muster der Anlage 3.
2Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.
§§§
(1) 1Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und mit den Abschlussklausuren, den für die Abschlussnote zu berücksichtigenden Klausuren und Leistungsscheinen, dem Ergebnis des berufspraktischen Studiums und der Diplomarbeit (1)
zu den Prüfungsakten zu nehmen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§§§
(1) Nimmt eine Studierende oder ein Studierender nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.
(2) 1Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der oder die Studierende aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (zB Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.
2Der Nachweis ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen.
3Es entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Hat die oder der Studierende aus den in Absatz 2 genannten Gründen die schriftliche Abschlussprüfung versäumt, so ist diese nachzuholen. (1)
(4) Hat die oder der Studierende aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.
§§§
(1) Versucht eine Studierende oder ein Studierender bei der Anfertigung der schriftlichen Abschlussklausuren oder in der mündlichen Prüfung zu täuschen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, kann sie oder ihn die aufsichtführende Beamtin oder der aufsichtführende Beamte von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. (1)
(2) aDer Prüfungsausschuss kann die schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung oder die Diplomarbeit, bei der die oder der Studierende
je nach Schwere der Verfehlung wiederholen lassen oder mit der Note ungenügend bewerten oder die oder den Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen;
bim letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2)
(3) Diese Regelungen sind auch auf Hilfeleistungen in bedeutendem Maße anzuwenden.
(4) 1Wird eine Täuschungshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit ungenügend zu bewerten.
(6) (3) Bei Täuschungshandlungen, Verstößen gegen die Ordnung oder Leistungsverweigerung im Rahmen der Erbringung von Leistungsnachweisen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst je nach Schwere der Verfehlung über die Wiederholung des Leistungsnachweises oder die Bewertung des Leistungsnachweises mit der Note ungenügend.
§§§
Die Abschlussnote (1) ist nach der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zugeben.
§§§
In einem Zeitraum von einem Monat nach der Bekanntgabe der Ergebnisse von schriftlicher Abschlussklausur, Diplomarbeit (1), Klausuren und Leistungsscheinen ist der oder dem Studierenden auf Antrag Gelegenheit zu geben, die Bewertung einzusehen.
§§§
(1) Die oder der Studierende kann Einwendungen gegen die Bewertung geltend machen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befindet über die Einwendungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Bewertung der mündlichen Prüfung.
§§§
Abschnitt V: Ausnahmeregelung (F) |
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1Die Ausbildungsbehörde (§ 4 Abs.1) kann zur Förderung des Spitzensports Ausnahmen von den Bestimmungen
der §§ 6, 7, 8 und 9 zulassen und die Zulässigkeit der Wiederholung gemäß § 17 Abs.2, 4 und 5 ausschließen, soweit durch eine Wiederholung
die maximale Studiendauer von 6 Jahren
überschritten würde.
2Die Fachhochschule für Verwaltung
kann zum Erreichen der Ausbildungsziele
alternative Lehr- und Lernformen einsetzen.
3Die Regelungen zu den Leistungsnachweisen bleiben
hiervon unberührt.
4Die Erbringung der Leistungsnachweise
gemäß § 17 Abs.1 und 3 sowie die Ablegung
der aus einem schriftlichen und mündlichen
Teil bestehenden Abschlussprüfung erfolgt gemeinsam
mit einem laufenden Studiengang.
5Näheres regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch
Richtlinien.
§§§
Abschnitt VI: Übergangs- und Schlußbestimmungen (F) |
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1Für Studierende, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre Ausbildung bereits begonnen haben, erfolgt die Ausbildung und Prüfung nach bisherigem Recht.
2Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zum Studiengang für das Jahr 2006 (3) zugelassen sind.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19.08.1996 in Kraft.
(2) Mit Beendigung der Ausbildung und Prüfung nach bisherigem Recht tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 28.April 1981 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.Januar 1993 (Amtsbl.S.122), außer Kraft.
(3) (3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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§§§