3.BesSLVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2030-8
Vom 18.03.1964 (Amtsbl_64,221)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
außer Kraft mit Wirkung vom 14.10.11 durch Art.7 Abs.2 Nr.1 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts
vom 27.09.11 (Amtsbl_I_11,312)
bearbeitet und verlinkt (30)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 19 Abs.1 in Verbindung mit § 27 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11.Juli 1962 (Amtsbl.S.505) verordnet die Landesregierung:
§§§
Für die Zulassung von Angehörigen der in § 2 Abs.2 aufgeführten Berufe zu einer Laufbahn des höheren Dienstes gelten folgende von der Saarländischen Laufbahnverordnung abweichende Vorschriften.
§§§
(1) Angehörige der in Absatz 2 aufgeführten Berufe können als Beamte besonderer Fachrichtungen ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes (§ 26 Abs.1 Nr.2 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) - SBG -) und ohne Ablegung einer zweiten Staatsprüfung (§ 26 Abs.1 Nr.3 SBG (f)) zu Laufbahnen, für die sie die übliche Vorbildung und Ausbildung (§ 7 Abs.1 Nr.4 SBG (f)) besitzen, zugelassen werden.
(2) Berufe im Sinne dieser Verordnung sind:
Diplomingenieure der Fachrichtung Metallkunde für eine Verwendung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (2)
Diplomingenieure der Fachrichtung Raumplanung mit dem Studienschwerpunkt Raumordnung und Landesplanung
Diplomkaufleute, Diplomökonomen, Diplomvolkswirte, Diplomwirtschaftsingenieure (1)
§§§
(1) 1Die übliche Vorbildung und Ausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerber
2Als vorgeschriebenes Studium gilt für den stenographischen Dienst ein Studium der Philologie, der Wirtschaftswissenschaften oder der Sozialwissenschaften, für den Werkleiter ein technisches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium.
3Wird für die Ausübung eines Berufes durch besondere Rechtsvorschriften die Ablegung weiterer Prüfungen oder Nachweise gefordert, so sind diese neben den in Nummer 1 festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Laufbahnen weitere Nachweise (zB Promotion, Anerkennung als Facharzt) verlangen.
§§§
(1) Die Berufstätigkeit (§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2) beträgt, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre.
(2) Bei Ärzten ist die abgeleistete Medizinalassistentenzeit bis zu zwei Jahren und bei Apothekern die Kandidatenzeit bis zu einem Jahr auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
(3) 1Bei Lebensmittelchemikern können Berufstätigkeiten (§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2) nach Bestehen der Hauptprüfung berücksichtigt werden.
2Wird von Lebensmittelchemikern die Bestallung als Apotheker nachgewiesen, so beträgt die Dauer der Berufstätigkeit Mindestens ein Jahr und sechs Monate.
§§§
1Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der von dem Bewerber zu fahrenden Nachweise (§§ 3 und 4) über den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn, für die der Bewerber die übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt.
2Die Entscheidung hierüber ist zu den Personalakten zu nehmen.
§§§
(1) Die Bewerber werden nach Erwerb der Befähigung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.
(2) 1Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz ,zur Anstellung (zA).
2Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) eine andere Dienstbezeichnung festsetzen.
§§§
(1) Die Probezeit beträgt drei Jahre.
(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit (§ 4) hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
2Es ist jedoch eine Probezeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abzuleisten.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündüng in Kraft.
(2) Wird für eine Laufbahn, zu der Angehörige der in § 2 Abs.2 aufgeführten Berufe zugelassen werden, eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen, so treten für die Bewerber dieser Laufbahn die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 außer Kraft.
§§§
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