Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 SchoG |
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In der Überschrift des § 1 wurde nach dem Wort "Erziehungsauftrag" ein Komma und das Wort "Qualität" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.2 a)iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
§ 1 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
§ 1 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
§ 1 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
(2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht den Schüler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Erfüllung seiner Pflichten in Familie, Beruf und der ihn umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen 2, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich- demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und ihn zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.
§ 1 Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 1 Abs.2a Satz 1 und 2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In der Überschrift des § 1 wurden nach dem Wort „Erziehungsauftrag“ ein Komma und die Wörter „Inklusive Teilhabe“ eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
In § 1 wurde Satz 1 vorangestellt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
In § 1 neuer Satz 2 wurden das Wort „Daher“ durch das Wort „Dabei“ ersetzt und nach dem Wort „Schüler” das Wort „auch” eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 2 SchoG |
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In § 2 Abs.4 wurden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 2 Abs.3 Satz 2 Nr.2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 2 Abs.3 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 2 Abs.4 wurden nach dem Wort „Inneres“ jeweils das Komma sowie die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 3 SchoG |
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In § 3 Abs.1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3 Abs.1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3 Abs.2 wurden die Wörter „Erweiterte Realschule, Gesamtschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1749 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze vom 15.06.11 (Amtsbl_11,236)
§§§
zu § 3a SchoG |
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In § 3a Abs.5 Satz 4 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „für“ die Wörter „die einzelne Schülerin und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 3a Abs.5 Satz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
§ 3a Abs.5 Satz 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
11Sie kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Schüler aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der ihn unterrichtenden Lehrer unter Vorsitz des Schulleiters oder eines Vertreters bzw aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem festgestellt wird, dass er innerhalb der in Satz 4 genannten zulässigen Höchstdauer die Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich abschließen kann.
In § 3a Abs.2 Satz 2 Nr.2 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 2, Abs.3 Satz 3 und 5, Abs.5 Satz 6 und Abs.6 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3a Abs.4 Satz 1 wurden vor den Wörtern „des Schülers“ jeweils die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 3a Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1749 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze vom 15.06.11 (Amtsbl_11,236)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Erweiterte Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist.
2Der Unterricht wird wie folgt erteilt:
Für den Unterricht ab der Klassenstufe 7 gilt:
a) Der Unterricht findet in allen Fächern in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und (4) Schüler gebildeten Klassen statt. Abweichend hiervon kann die Gesamtkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass in Klassenstufe 7 gemeinsamer Unterricht im Klassenverband mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache stattfindet.
1b) In Schulen, die nicht mindestens dreizügig sind, findet in den Klassenstufen 7 und 8 gemeinsamer Unterricht im
Klassenverband mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache statt.
2Ab Klassenstufe 9 wird der Unterricht in allen Fächern in abschlussbezogenen, nach der
Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und (4) Schüler gebildeten Klassen erteilt.
3aDie Gesamtkonferenz kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen,
dass der Unterricht ausnahmsweise bereits ab Klassenstufe 7 in allen Fächern in abschlussbezogenen Klassen erteilt wird, soweit dieses nicht zu Mehrausgaben führt;
3bder Beschluss bedarf der Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde.
3Mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 wird der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Abschluss der
Klassenstufe 10 ein mittlerer Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben.
4Der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgang schließt nach Klassenstufe 9, der auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgang schließt nach Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.
(3) 1Die Gesamtschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist.
2Der Unterricht findet in Klassen und Kursgruppen statt.
3Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und (4) Schüler gebildet.
4Mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 wird der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Abschluss der Klassenstufe 10 ein mittlerer Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben.
5Die Schülerinnen und (4) Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 9, die Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.
§ 3a Abs.5 wurden Abs.4 (f), mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1749 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze vom 15.06.11 (Amtsbl_11,236)
§ 3a Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1749 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze vom 15.06.11 (Amtsbl_11,236)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1An erweiterten Realschulen und Gesamtschulen kann eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden, in der die Schülerinnen und (4) Schüler nach einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet werden.
2Im Übrigen finden die in Absatz 5 für die Oberstufe des Gymnasiums getroffenen Regelungen entsprechende Anwendung.
§ 3a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.08.14, Satz 4 und 5 mit Wirkung vom 01.08.15, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 und 2 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 3b SchoG |
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In § 3b Absatz 1 Satz 3 wurden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.3 a)iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
§ 3b Abs.5 S.2 wurde neu angefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 3b Abs.1 Satz 3 Halbsatz 1 wurde das Wort „Arbeit“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3b Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Lehrereinsatz“ durch das Wort „Lehrkräfteeinsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 Satz 2 Halbsatz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3b Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1818 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes vom 20.11.13 (Amtsbl_I_14,3)
In § 3b Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1818 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes vom 20.11.13 (Amtsbl_I_14,3)
§§§
zu § 4 SchoG |
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§ 4 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Der Unterrichtung und Erziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf dienen die Formen gemeinsamer Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für Behinderte (Sonderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für Schüler, deren Förderung auch in Schulen für Behinderte nicht möglich ist.
§ 4 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
§ 4 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 4 Abs.6 wurden die Wörter „Heimschulen für Behinderte“ durch die Wörter „Förderschulen mit Heim“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 4 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 Nr.2, 3 und 4, Abs.6 und 7 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 4 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 4 Abs.6 und 8 Satz 3 Halbsatz 2 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.08.14, Absatz 2 mit Wirkung vom 01.08.15, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.1 und 2 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform umfasst grundsätzlich auch die Schülerinnen und (5) Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf.
2aDaher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten
zu entwickeln;
2bdas Nähere regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Sonderpädagogischer Förderungsbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden Schule ohne besondere Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) 1Der Unterrichtung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderungsbedarf dienen die Formen gemeinsamer Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für
Behinderte (Förderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen
Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für Schülerinnen und Schüler, deren Förderung auch in Förderschulen nicht möglich ist (1).
2Zur Förderung der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten kann die Schulaufsichtsbehörde Sonderpädagogische Förderzentren einrichten.
(4) (2) 1Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten erfolgt, besucht
die Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, wer über kein Sehvermögen verfügt oder darin so stark beeinträchtigt ist, dass er sich auch nach optischer Korrektur in wichtigen Lebensvollzügen wie ein Blinder verhält, oder wer in seinem Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist und daher im Unterricht der Schulen der Regelform nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann,
die Förderschule soziale Entwicklung, wer aufgrund erheblicher psychischer Störungen Dauer, Häufigkeit und Intensität mit allgemeinen unterrichtlichen Mitteln und erzieherischen Maßnahmen oder durch ambulante Hilfe nicht mehr abgebaut werden können, in Schulen der Regelform nicht mehr hinreichend gefördert werden kann oder seine Mitschülerinnen und Mitschüler fortgesetzt erheblich beeinträchtigt oder gefährdet,
die Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige, wer aufgrund seiner Hörschädigung die Sprache auch mit technischen Hörhilfen nicht über das Gehör erlernen kann — dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer zentralen Sprachstörung die Sprache nicht auf natürlichem Wege erlernen können—, oder wer in seiner Hörfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er zwar noch, gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln, Schall über das Ohr wahrnehmen und Sprache erlernen kann, im Unterricht der Schulen der Regelform seinen Fähigkeiten entsprechend aber nicht mehr gefördert werden kann,
die Förderschule geistige Entwicklung, wer geistig so schwer behindert ist, dass er auch durch Unterricht und schulische Erziehung befähigt werden muss, sich als eigene Person zu erfahren, Lebenszutrauen aufzubauen, sich in der Umwelt angemessen zurechtzufinden, sich in sozialen Bezügen zu orientieren und bei ihrer Gestaltung mitzuwirken und dadurch zur eigenen Existenzsicherung beitragen zu können,
die Förderschule körperliche und motorische Entwicklung, wer sich aufgrund schwerer oder lang andauernder Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit oder organischer Schäden am Unterricht der Schulen der Regelform nicht ausreichend beteiligen kann,
die Förderschule Lernen, wer aufgrund eines deutlichen Intelligenzrückstandes oder allgemeiner Lernstörungen erheblich und lang andauernd in seinem Lernen beeinträchtigt ist,
die Förderschule Sprache, wer sprachlich so schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass er auch bei schulbegleitenden Maßnahmen in den Schulen der Regelform nicht ausreichend gefördert werden kann.
2Mehrfach Behinderte besuchen diejenige Förderschule, in der sie am besten gefördert werden können.
(5) 1Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen zur sonderpädagogischen Förderung sollen
auf die Eingliederung der Schülerinnen und (5) der Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken,
sich an der Förderung Behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schülerinnen und (5) Schüler in den Schulen der Regelform beteiligen,
an der Planung und Durchführung gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und (5) Schüler mitwirken,
Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und deren Lehrkräfte beraten.
2Die Förderschulen (6) können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den
Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen.
3Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule erfüllt ist, ist die Schülerin oder der Schüler
in eine Schule der Regelform einzugliedern (3).
(6) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule (7) die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, sind den Schulen Schülerheime anzugliedern, in denen Schülerinnen und (5) Schüler Unterkunft, Verpflegung und familiengemäße Betreuung erhalten (Förderschulen mit Heim (4)).
(7) Schülerinnen und (5) Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht bzw Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden.
(8) 1aFür entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen (§ 3 Schulpflichtgesetz), sind in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen;
1bsie werden je nach den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergärten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt.
2aIm Fall der Errichtung von Schulkindergärten ist ein Einzugsbereich festzulegen;
2b§ 19 findet entsprechende Anwendung.
3aFür Kinder, die unter Absatz 2 fallen und vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind an den in Absatz 3 genannten Einrichtungen besondere Fördermaßnahmen vorzusehen;
3bdiese können auch in einem Schulkindergarten, der Bestandteil der jeweiligen Förderschule (7) ist, durchgeführt werden.
(9) 1Für Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen
können, finden an den Schulen verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht ergänzen oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten.
2Die Ausgestaltung der Sprachfördermaßnahmen regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
§§§
§§§
zu § 4a SchoG |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.14, Absatz 2 mit Wirkung vom 01.08.15, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 und 2 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 4b SchoG |
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§ 4b wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 5a SchoG |
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§ 5a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 5a Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „denen“ die Wörter „die Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 5a Abs.3 Nr.1, 2, 4 und 5 und Abs.4 Nr.2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 5a Abs.4 Nr.2 wurden vor den Wörtern „des Schülers“ jeweils die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 5a Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 5a Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „gemäß § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.1, 3, 4 und 5“ durch die Wörter „mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 6 SchoG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Erweiterte Realschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
§§§
zu § 9 SchoG |
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In § 9 Absatz 2 Nr.1 wurden die Wörter "eine Klasse" durch die Wörter "zwei Klassen" ersetzt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.4 a)iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 9 Abs.4 wurden die Wörter "nicht nur vorübergehender" gestrichen, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
§ 9 Abs.5 wurden neu angefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 9 Abs.3 Satz 2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 9 Abs.2 Nr.5 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).
(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn
Grundschulen wenigstens zwei Klassen (1) je Klassenstufe,
Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien wenigstens jeweils drei Klassen je Klassenstufe,
Förderschulen (5) wenigstens vier aufsteigende Klassen aufweisen.
(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde hat für die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen.
2Sie kann zu
diesem Zweck Schulen schließen, mit anderen Schulen zusammenlegen, jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder (4) Schüler einzelner Klassenstufen anderen Schulen zuweisen.
3aAußerdem kann sie Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder benachbarten Schulen anordnen;
3bNäheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(4) Bei (2) der in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben können Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen.
(5) (3) aSchulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 voraussichtlich binnen fünf Jahren unterschreiten, können auf Antrag des Schulträgers oder zur Umsetzung einer Schulentwicklungsplanung des Landes ausgeschlossen oder mit anderen Schulen zusammengelegt werden;
bAbsatz 4 gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 11 SchoG |
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§ 11 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Kein Lehrer“ durch die Wörter „Keine Lehrkraft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 11 Abs.4 Satz 1 wurden vor dem Wort „Pfarrer“ die Wörter „Pfarrerinnen und“ sowie vor dem Wort „Vikare“ die Wörter „Vikarinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 11 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „dem Lehrer“ durch die Wörter „der Lehrkraft“ ersetzt, und es wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 11 Abs.2 Satz 1, Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 11 Abs.1, Abs.3 Satz 2 und Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Lehrern“ jeweils durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 14 SchoG |
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In § 14 Satz 2 wurden nach dem Wort „Recht“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 14 Satz 3 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Schulleiterin oder“ und nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wörter „oder von der Schülerin“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 15 SchoG |
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In § 15 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 15a SchoG |
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In § 15a Abs.2 Satz 1 und 2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 16 SchoG |
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In § 16 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.05.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1687 zur Weiterentwicklung der Schülerförderung vom 06.05.09 (Amtsbl_09,706)
§ 16 Sätze 3 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
§§§
zu § 17 SchoG |
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§ 17 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.8a iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 17 Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 17 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 17a SchoG |
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In § 17a Abs.2 Nr.3 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 17a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.05.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1687 zur Weiterentwicklung der Schülerförderung vom 06.05.09 (Amtsbl_09,706)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie Schulaufsichtsbehörde kann die Verwendung von Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von ihrer Zulassung abhängig machen und das Verfahren der Zulassung sowie der Einführung eines zugelassenen Schulbuchs an einer Schule regeln;
1b§ 12 bleibt unberührt.
(2) Lernmittel können nur zugelassen werden, wenn sie insbesondere
§§§
zu § 19 SchoG |
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In § 19 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „und“ die Wörter „der Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 19 Abs.3 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 19 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 19 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Der“ jeweils durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 20 SchoG |
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§ 20 Abs.5 wurden neu eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1571 zur Einführung eines Rauchverbots an saarländischen Schulen vom 13.07.05 (Amtsbl_05,1226)
§ 20 bisheriger Abs.5 wurde Absatz 6, mit Wirkung zum 01.08.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1571 zur Einführung eines Rauchverbots an saarländischen Schulen vom 13.07.05 (Amtsbl_05,1226)
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schulaufsichtsbeamte“ die Wörter „Schulaufsichtsbeamtinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „oder“ die Wörter „der volljährigen Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 wurden vor den Wörtern „des volljährigen Schülers“ jeweils die Wörter „der volljährigen Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 20a SchoG |
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In § 20a Abs.1 und Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „Stadtverband“ jeweils durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 20a Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20a Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „oder“ die Wörter „der volljährigen Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20a Abs.3 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20a Abs.3 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20a Abs.4 Satz 1 wurden vor den Wörtern „des volljährigen Schülers“ jeweils die Wörter „der volljährigen Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 20b SchoG |
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In § 20b Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Schulen" die Wörter "sowie zur Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 20b Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Der“ durch dieWörter „Die oder der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20b Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „zwischen“ die Wörter „Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20b Abs.4 Satz 1 Halbsatz 1 wurde das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schülerin oder der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20b Abs.3 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20b Abs.3 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20b Abs.1 Satz 2 wurden vor den Wörtern „des Schülers“ jeweils die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20b Abs.2 Satz 1 und 3 wurden vor den Wörtern „des volljährigen Schülers“ jeweils die Wörter „der volljährigen Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 20c SchoG |
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In § 20c Abs.2 Satz 1 wurden vor den Wörtern „des volljährigen Schülers“ jeweils die Wörter „der volljährigen Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 20d SchoG |
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In § 20d Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „das Statistischen Landesamt“ durch die Wörter „das Statistischen Amt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.5 Abs.11 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).
§§§
zu § 20e SchoG |
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§ 20e wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 20e Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 20e Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 20f SchoG |
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§ 20f wurde neu eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
§ 20f Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
(2) Auch ohne Zustimmung des Schülers sollen dessen früheren Erziehungsberechtigten von der Schule über das drohende Verfehlen des Klassen- oder Jahrgangsziels, die Pflicht zum Verlassen der Schule wegen Leistungsmängeln, die Beendigung des Schulverhältnisses durch den Schüler, die Behandlung seines unentschuldigten Fernbleibens als Austrittserklärung, seine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, seine Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung oder deren Nichtbestehen, den Ausschluss aus der Schule und dessen Androhung unterrichtet werden.
2Der betroffene Schüler ist zu der beabsichtigten Unterrichtung anzuhören.
In § 20f Überschrift und Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu Teil II Abschnitt 2 SchoG |
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In der Überschrift des 2.Abschnitts von Teil II wurden die Wörter „Schulleiter, Lehrerkonferenzen“ durch die Wörter „Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 21 SchoG |
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§ 21 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 21 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „wird“ die Wörter „eine Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 21 Abs.1 Satz 2 wurden vor dem Wort „ein“ die Wörter „eine gemeinsame Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 21 Abs.1 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 b) cc) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 21 Abs.2 wurden vor dem Wort „Schulleiter“ die Wörter „Schulleiterin oder“ und nach dem Wort „Befähigung“ die Wörter „einer Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 21 Abs.3 wurden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 21 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 e) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 21 Abs.4 Satz 3 wurde das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt, und es wurden nach dem Wort „von“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 e) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 21 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 f) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 21 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 g) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 21 Abs.4 Satz 2 und 3 wurde das Wort „Der“ jeweils durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 22 SchoG |
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In § 22 Überschrift wurden nach dem Wort „Vertretung“ die Wörter „der Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 22 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ist ein Schulleiter nicht bestellt oder ist er an der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten verhindert, obliegt die Schulleitung dem ständigen Vertreter, dem eigene Aufgaben zu
übertragen sind.
2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er ebenfalls verhindert, regelt sich die weitere Vertretung nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde.
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „einen anderen Lehrer“ durch die Wörter „eine andere Lehrkraft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 23 SchoG |
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§ 23 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 23 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „Lehrerkonferenzen“ durch das Wort „Lehrkräftekonferenzen“ und die Wörter „der Schulleiter“ durch dieWörter „die Schulleitung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 24 SchoG |
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In § 24 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 24 Satz 1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 25 SchoG |
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In § 25 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 25 Satz 1 wurde das Wort „Lehrern“ jeweils durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu Teil II Abschnitt 4 SchoG |
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In der Überschrift des 4.Abschnitts von Teil II wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 27 SchoG |
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In § 27 Abs.1 wurden die Wörter „Austauschlehrer oder“ durch die Wörter „Austauschlehrkräfte oder Austauschassistentinnen und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 27 Abs.2 wurde das Wort „Lehrereinsatz“ durch das Wort „Lehrkräfteeinsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 27 Abs.1 und 2 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 28 SchoG |
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§ 28 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
§ 28 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 28 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „den einzelnen Lehrer“ durch die Wörter „die einzelne Lehrkraft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 28 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ und die Wörter „der Lehrer“ durch die Wörter „die Lehrkraft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 28 Abs.3 Satz 1 wurden werden die Wörter „der Lehrer“ durch die Wörter „die Lehrkraft“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.19 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 28 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.19 e) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 28 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 und 2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 29 SchoG |
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In § 29 Abs.1 und 3 Satz 1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu Teil II Abschnitt 5 SchoG |
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In der Überschrift des 5.Abschnitts von Teil II wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 30 SchoG |
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In § 30 Abs.4 wurden das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Jede Schülerin und jeder“ sowie die Wörter „ihm im Rahmen seiner“ durch die Wörter „ihr oder ihm im Rahmen der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 30 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Ist ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen.
In der Überschrift zu § 30 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 30 Abs.2 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 30 Absatz 2 wurden das Wort „auch“ durch die Wörter „in einer Schule der Regelform“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 31 SchoG |
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In § 31 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „und“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 31 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 31 Absatz 1 Satz 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Vorschriften über die Pflicht zum Besuch von Förderschulen (2) bleiben unberührt.
§§§
zu § 32 SchoG |
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In § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer“ durch die Wörter „die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende Lehrkraft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) aa) aaa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) aa) bbb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „des Schulleiters oder seines Vertreters, wobei der Klassenelternsprecher oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und ein“ durch die Wörter „der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und eine Verbindungslehrerin oder ein“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) aa) ccc) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurden die Wörter „Schule für Erziehungshilfe“ durch die Wörter „Förderschule soziale Entwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) aa) ddd) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.2 Satz 2 wurden vor dem Wort „Vertreter“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „eine Schülerin oder“ und nach dem Wort „Fehlverhalten“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.4 Satz 2 wurden vor dem Wort „Mitschüler“ jeweils die Wörter „Mitschülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 c) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 32 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 c) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 32 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „einer Schülerin oder“ und nach dem Wort „wenn“ die Wörter „deren oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs.7 wurden vor den Wörtern „des Schülers“ jeweils die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 32 Abs.6 Satz 1 und 2 wurde das Wort „Der“ jeweils durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 33 SchoG |
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In § 33 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Wohl“ die Wörter „der einzelnen Schülerin und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 33 Abs.2 Nummer 1 Buchstabe b wurden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.23 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 33 Abs.2 Nummer 8 wurden die Wörter „ein Schüler“ durch die Wörter „eine Schülerin oder ein Schüler“ und die Wörter „des Schulleiters oder eines Vertreters“ durch die Wörter „der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.23 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 33 Abs.3 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „und die Teilnahme an der Prüfung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.23 c) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 33 Abs.3 Nummer 7 wurden nach den Wörtern „Nichtzulassung zur Prüfung“ ein Komma und die Wörter „der Nichtteilnahme an der Prüfung“ sowie nach dem Wort „wiederholt“ die Wörter „oder infolge der Nichtteilnahme an einer vorangegangenen Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.23 c) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 33 Abs.4 Satz 1 Nummer 1 wurden vor dem Wort „Nichtschülern“ und vor dem Wort „Nichtschüler“ jeweils die Wörter „Nichtschülerinnen und“ sowie vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 33 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Nr.11 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 33 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b wurden vor den Wörtern „des Schülers“ jeweils die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 34 SchoG |
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In § 34 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 37 SchoG |
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§ 37 Sätze 2 un 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
§§§
zu § 38 SchoG |
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§ 38 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Gemeindeverbände sind Schulträger der sonstigen allgemein bildenden Schulen in den Sekundarstufen I und II, der beruflichen Schulen mit Ausnahme der Staatlichen Meisterschule und der Staatlichen Fachschule für Technik sowie der Schulen für Geistigbehinderte und der Schulen für Lernbehinderte und der besonderen schulischen Einrichtungen.
§ 38 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 39 SchoG |
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In § 39 Abs.2 wurden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 39 Abs.2 wurden nach dem Wort „Inneres“ jeweils das Komma sowie die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 39 Abs.1 wurden nach dem Wort „können“ die Wörter „im Rahmen der Schulentwicklungsplanung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
In § 39 Abs.2 wurde aufgehoben und Absatz 3 wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.5 b) und c) iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Zur Errichtung und Fortführung von Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres (2) und Sport nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 anordnen.
§§§
zu § 40 SchoG |
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In § 40 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 41 SchoG |
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In § 41 Abs.2 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 41 Abs.1 Halbsatz 1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 42 SchoG |
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In § 42 Abs.1 Nr.1, 2, 4 bis 8 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 43 SchoG |
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In § 43 wurden der Punkt am Satzende durch ein Semikolon und die Wörter „dabei ist auch die in § 9 Absatz 5 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit einer Unterrichtung in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen vorzusehen.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
In § 43 Halbsatz 2 wurden nach der Angabe „§ 9 Absatz 5 Satz 2“ die Wörter „sowie die in § 3a Absatz 1 Satz 5 und § 4a Absatz 2 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 45 SchoG |
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In § 45 Abs.5 wurden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 45 Abs.5 wurden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 45 Abs.3 Nummer 1 wurden die Wörter „Beamten, Angestellte und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten“ ersetzt und vor dem Wort „Hausmeister“ dieWörter „Hausmeisterinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 45 Abs.3 Nummer 5 wurden die Wörter „eines Schülers,“ durch die Wörter „einer Schülerin oder eines Schülers, die oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 45 Abs.3 Nr.1 und 2 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 45 Abs.5 wurden nach dem Wort „Inneres“ jeweils das Komma sowie die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 45 Abs.3 Nr.4 und Abs.4 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 45 Abs.5 wurden die Wörter „der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1818 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes vom 20.11.13 (Amtsbl_I_14,3)
In § 45 Absatz 3 Nummer 3 wurden die Wörter „und den Pflichtbesuch des Schulkindergartens“ gestrichen, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 47 SchoG |
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In § 47 Abs.1 wurde das Wort „Lehrerdienstwohnungen“ durch die Wörter „Dienstwohnungen für Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 47 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 48 SchoG |
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In § 48 Abs.2 wurden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 48 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „der Schüler“ die Wörter „die Schülerin oder der Schüler ihren oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 48 Abs.1 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 48 Abs.2 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „Inneres“ jeweils das Komma sowie die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 48 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurden vor den Wörtern „des Schülers“ jeweils die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 50 SchoG |
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In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden vor dem Wort „Schüler“ beziehungsweise „Schülern“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 52 SchoG |
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In § 52 Abs.2 Nr.3 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 53 SchoG |
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In § 53 Überschrift wurden nach dem Wort „Fachliche“ die Wörter „Schulaufsichtsbeamtinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 53 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „tätige“ dieWörter „Beamtinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 53 Abs.2 wurden nach dem Wort „besondere“ die Wörter „Fachberaterinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 57 SchoG |
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In § 57 Abs.1 und Abs.2 wurden die Wörter „Kultur und Wissenschaft“ jeweils durch die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 57 Abs.2 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 57 Abs.1 und 2 wurden jeweils nach dem Wort „Bildung“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1818 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes vom 20.11.13 (Amtsbl_I_14,3)
§§§
zu § 58 SchoG |
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In § 58 Abs.3 wurden die Wörter „Beamten und“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten und die“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 58 Abs.1 wurde das Wort „Lehrer“ jeweils durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 58 Satz 2 wurde das Wort „Lehrern“ jeweils durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 59 SchoG |
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In § 59 Abs.2 Satz 4 wurden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 59 Abs.2 Satz 4 wurden nach dem Wort „Inneres“ jeweils das Komma sowie die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 59a SchoG |
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§ 59a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
Bisheriger Wortlaut:
Die Gemeinden haben den infolge der Errichtung einer Gesamtschule in Trägerschaft eines Gemeindeverbandes frei werdenden Schulraum dem Gemeindeverband auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung zur Nutzung für die Zwecke der Gesamtschule zu überlassen.
§§§
§§§
zu § 62 SchoG |
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In § 62 wurden nach dem Wort "Inneres" ein Komma und die Wörter "Familie, Frauen" eingefügt, mit Wirkung zum 13.05.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1568 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.05.05 (Amtsbl_05,687)
In § 62 wurden nach dem Wort „Inneres“ jeweils das Komma sowie die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 63 SchoG |
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§ 63 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 63a SchoG |
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§ 63a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
Neuer § 63a wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.08.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1831 zur zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
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zu § 64 SchoG |
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§ 64 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
§ 64 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.32 b) und c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In der Überschrift des § 64 wurden nach dem Wort „Inkrafttreten“ das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1818 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes vom 20.11.13 (Amtsbl_I_14,3)
In § 64 wurden die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 17.01.14, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1818 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes vom 20.11.13 (Amtsbl_I_14,3)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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