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zum Titel SJG |
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In der Überschrift des Gesetes wurden die Wörter „zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes“ durch die Wörter „zur Jagd und zum Wildtiermanagement“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 1 SJG |
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§ 1 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.2 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 1 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze“ die Wörter „sowie der in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
In § 1 Abs.3 Satz 3 Nr.3 wurden die Wörter „gemäß § 7 Abs.2 Nr.4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5.April 2006 (Amtsbl.S.729)“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 1a SJG |
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§ 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 2 SJG |
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In 2 Abs.5 wurden das Wort "oberste" gestrichen mit Wirkung vom 08.12.01 durch durch Art.10 Abs.94 Nr.1 des Gesetzes Nr.1484 vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 2 Abs.2 wurden die Wörter „Energie und Verkehr“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 2 Abs.5 wurden nach der Angabe „§ 43“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 2 Abs.3 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 2 Abs.2 wurden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 3 SJG |
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In § 3 Abs.1, 2 und 3 traten jeweils in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 4 SJG |
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§ 4 Abs.1 Nr.3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
3. genehmigte Tiergehege nach § 27 des Saarländischen Naturschutzgesetzes,
In § 4 Abs.2, 4 und 5 traten jeweils in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
3. Zoos und Tiergehege gemäß §§ 34 und 35 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5.April 2006 (Amtsbl.S.739) in der jeweils geltenden Fassung, (1)
§§§
zu § 5 SJG |
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In § 5 Abs.2, 3 und 4 traten jeweils in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 6 SJG |
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In § 6 Abs.2 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 6a SJG |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 7 SJG |
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In § 7 Abs.5 wurden die Wörter „gemäß § 4 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.5 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 7 Abs.9 bis 12 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 8a SJG |
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§ 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 9 SJG |
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§ 9 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 13 SJG |
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In § 13 Abs.1 wurden die Wörter „des Jagdausübungsberechtigten (§ 7 Abs.4, § 8 Abs.5 des Bundesjagdgesetzes)“ durch die Wörter „der Jagdgenossenschaft oder des Eigentümers eines Eigenjagdbezirkes“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.6 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 13 Abs.2 wurden die Wörter „Der Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1“ durch die Wörter „Die Jagdgenossenschaft, der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.6 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§§§
zu § 14 SJG |
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In § 14 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „§ 158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 15 SJG |
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§ 15 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 16 SJG |
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Dem Wortlaut wurde Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Die Absätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 17 SJG |
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In § 17 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Finanzen“ durch die Wörter „„der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 17 Abs.2 wurden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.7 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 17 Abs.1 wurden nach den Wörtern „der Jagdbehörden“ die Wörter „sowie der Gemeindebehörden“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 18 SJG |
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§ 18 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.8 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung eines Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des doppelten Betrages der Gebühr erhoben.
2Beim Dreijahresjagdschein wird die Jagdabgabe für jedes Jahr in Höhe der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.
(2) 1Die Jagdbehörde führt die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ab.
2Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen.
3Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe ist an die oberste Jagdbehörde abzuführen.
(3) Die Mittel aus der Jagdabgabe sind für
wildökologische Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes (Biotope) und zur Wildbewirtschaftung,
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind
zweckgebunden zu verwenden.
In § 18 Abs.1 Nummer 3 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 3 die Nummer 4 eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.15 a) und b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 18 Abs.1 bisherige Nummer 4 wurde Nummer 5, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 20 SJG |
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In § 20 Abs.3 Satz 2 wurden das Komma und die nachfolgenden Wörter „§ 13 des Gesetzes über den Feld- und Forstschutz für das Saarland und § 4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes“ durch die Wörter „und § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.9 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 20 Abs.1 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 21 SJG |
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§ 21 Abs.2 wurden und Abs.3 wurde Abs.2 gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.10 a)und b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Jagdausübungsberechtigten (§ 7 Abs.4, § 8 Abs.5 des Bundesjagdgesetzes) benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen und bei Verpachtung der Jagdbezirke diese für den Jagdpächter verbindlich in den Jagdpachtvertrag aufzunehmen.
2Wesentliches Ziel dieser Vereinbarungen muß es sein, krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.
3Deshalb muß dem Jagdausübenden die hierzu erforderliche Wildfolge ermöglicht werden.
4Die Vereinbarungen dürfen nicht hinter den Regelungen des Absatzes 3 zurückbleiben und sind der Jagdbehörde vorzulegen.
In § 21 Abs.2 neu Nr.2 Satz 1 und 2 wurden das Wort „benachbarten“ durch das Wort „anderen“ und in Satz 3 die Wörter „die Grenze des benachbarten Jagdbezirkes“ durch die Wörter „die Grenze anderer Jagdbezirke“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.10 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 21 Abs.2 neu wurde Nr.4 neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.10 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
§ 21 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.10 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 21 Abs.3 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 21 Abs.2 wurden die Wörter „Solange die nach Absatz 2 vorgeschriebene Wildfolgevereinbarung noch nicht abgeschlossen ist oder noch nicht in den Jagdpachtvertrag aufgenommen wurde,“ durch die Wörter „Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge),“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 21 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(3) (4) 1Abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen
des Absatz 2 Nr.1 bis 6 zurückbleiben.
2Die Wildfolgevereinbarungen sind der obersten Jagdbehörde (5) vorzulegen.
§ 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Jagdausübende ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.
(2) (1) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), (6) gilt folgendes:
Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und tut sich in Sichtweite nieder, so ist der Jagdausübende berechtigt, die Grenze des benachbarten Jagdbezirkes zu überschreiten und das Wild ohne vorherige Benachrichtigung des am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters auf weidgerechte Art zu töten.
1Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen anderen (2) Jagdbezirk ohne in Sichtweite zu verenden, so hat der Jagdausübende die Stelle des Überwechselns, bei krankgeschossenem Wild zusätzlich den Anschuß, nach Möglichkeit kenntlich zu machen.
2Ist der Jagdausübungsberechtigte des anderen (2) Jagdbezirkes oder dessen Vertreter nicht unmittelbar zu erreichen, so ist ein Schweißhundeführer, der von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannt ist, für die Nachsuche auf Schalenwild hinzuzuziehen.
3Der Schweißhundeführer darf die Grenze anderer Jagdbezirke (2) überschreiten und das Wild auf weidgerechte Art töten.
4Nach Beendigung der Nachsuche sind Schußwaffen zu entladen und Hunde an der Leine zu führen.
1Das Wild ist an Ort und Stelle zu versorgen.
2Schalenwild darf nicht fortgeschafft werden.
3Anderes Wild darf mitgenommen werden und ist dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich anzubieten.
Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter sind grundsätzlich über alle Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten (3).
1Das Aneigungsrecht steht dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu.
2Er kann auf sein Aneignungsrecht verzichten.
3In diesem Falle ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes, in dem das Wild krankgeschossen wurde, zur Aneignung berechtigt.
4Ein Verzicht ist dem Jagdausübungsberechtigten oder einem Vertreter gegenüber zu erklären.
5Auf Verlangen des am Fundort Jagdausübungsberechtigten ist das Wild fortzuschaffen.
Das Wild wird auf den Abschußplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet.
(3) (7) Von Absatz 2 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 2 zurückbleiben.
§§§
§§§
zu § 22 SJG |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Wildfolge auf krankgeschossenes oder schwerkrank kes Wild ist in Gebieten, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, zulässig.
(2) 1In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs.1 Nr.1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers.
2Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.
(3) Für die Wildfolge in den befriedeten Bezirken nach § 4 Abs.1 Nr.2 und 4 sowie den nach § 4 Abs.2 befriedeten Bezirken gilt § 21 Abs.3 Nr.1 bis 4 entsprechend.
§§§
zu § 23 SJG |
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§ 23 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 25 SJG |
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In § 25 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Frauen, Arbeit“ durch das Wort „Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 25 Abs.3 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 25 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
2Die Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, die oberste Jagdbehörde für bestimmte Gebiete, Ausnahmen von Satz 1 insbesondere zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungszwecken zulassen.
In § 25 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
In § 25 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „der obersten Veterinärbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 25 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Kirrungen zum Zwecke der Erlegung von Schwarzwild sind unter Ausbringung geringer Mengen Getreide, Kartoffeln und Äpfeln zulässig.
2Die Kirrung von Schalenwild, außer Schwarzwild, ist nur mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde (2) unter Auflagen und Bedingungen zulässig.
§§§
zu § 27 SJG |
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In § 27 Abs.5 wurden die Wörter „Frauen, Arbeit“ jeweils durch das Wort „Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 27 Abs.3 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 27 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
In § 27 Abs.5 wurden die Wörter „im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „im Benehmen mit der obersten Tierschutzbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 29 SJG |
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In § 29 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 27 Abs.1 bis 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.11 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 29 Abs.1 wurde die Angabe „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd nach § 3 der Bundeswildschutzverordnung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.
2§ 35 Abs.1 (1) des Saarländischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.
§§§
zu § 30 SJG |
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§ 30 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.12 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten ist im Rahmen des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes nüt folgenden Beschränkungen zulässig:
Hochsitze sind bis auf begründete Ausnahmefälle im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich nur als Änsitzleitern in Holzbauweise gestattet;
andere Formen der Jagd als die Einzeljagd bedürfen der Erlaubnis der Jagdbehörde, das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ist herzustellen;
die Anlage und Unterhaltung von Wildäsungsflächen sind untersagt.
Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der obersten Jagdbehörde; das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde ist herzustellen.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Erreichung des jeweiligen Schutzzweckes weitere Jagdbeschränkungen in Naturschutzgebieten anordnen.
§§§
zu § 31 SJG |
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In § 31 Überschrift wurde das Wort „Tieren“ durch das Wort „Wild“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 31 Satz 1 wurde das Wort „Tieren“ durch das Wort „Wild“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 32 SJG |
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In § 32 Abs.1 traten jeweils in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 32 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Wildkaninchen“ ein Komma und die Wörter „wenn eine anerkannte besondere Fallenjagdqualifikation gegeben ist sowie den Fang von Schwarzwild gemäß Nr.14“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 32 Abs.1 Nr.6 und 7 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 32 Abs.1 bisherige Nr.6 wurde Nr.8 und neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
adie Jagd unter Verwendung von Sprengstoffen, elektrischem Strom, Schußwaffen mit Schalldämpfern, Tonwiedergabegeräten oder von Arznei-, Betäubungsoder Lähmungsmitteln auszuüben;
bdie oberste Jagdbehörde (1) kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Arznei-, Betäubungsoder Lähmungsmitteln sowie von Schalldämpfern zulassen;
§ 32 Abs.1 bisherige Nr.7 bis 10 wurde die Nr.9 bis 12, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 a) dd) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 32 Abs.1 bisherige Nr.11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 a) ee) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
11. afeste oder bewegliche Ansitze - mit Ausnahme von Sitzstöcken oder ähnlichen Sitzhilfen - in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von der Grenze des benachbarten Jagdbezirkes zu benutzen oder zu unterhalten, es sei denn, der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes hat schriftlich seine Einwilligung erklärt;
babweichend hiervon dürfen bewegliche Ansitze mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde (1) zur Verhinderung von Wildschaden durch Schwarzwild vorübergehend benutzt werden;
§ 32 Abs.1 bisherige Nr.12 wurde Nr.13, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 a) ff) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 32 Abs.1 Nr.14 bis 16 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 a) gg) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
In § 32 Abs.2 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „in Bezug auf künstliche Lichtquellen (Abs.1 Nr.8) auch über § 19 Abs.2 des Bundesjagdgesetzes hinaus.“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 33 SJG |
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In § 33 wurden die Wörter „Frauen, Arbeit“ jeweils durch das Wort „Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und des Ministeriums für Justiz (1), Gesundheit und Soziales insbesondere zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von den Verboten des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
§§§
§§§
zu § 34 SJG |
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In § 34 Abs.3 bis 5 wurde jeweils das Wort „Jagdbeirat“ durch das Wort „Kreisjagdbeirat“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.13 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 34 Abs.1, 3, 4, 5, 7 und 8 traten jeweils in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 34 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „soll“ durch das Wort „trifft“ ersetzt und das Wort „treffen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.8 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 34 Abs.9 wurde gestrichen und Abs.10 wurde Abs.9, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.8 b) c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
§ 34 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Jagdausübungsberechtigte hat für den Zeitraum eines Jagdjahres, bei Rehwild für den Zeitraum von drei Jagdjahren, einen Abschußplan aufzustellen und bis zum 8.April des jeweiligen Jahres der obersten Jagdbehörde (2) vorzulegen.
§ 34 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
In § 34 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Verfassung“ die Wörter „(Absatz 3 Satz 4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
In § 34 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Eigenjagdbesitzer“ ein Komma und die Wörter „dem Kreisjagdberater“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 34 Abs.3 Satz 2 bis 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
2Kommt eine Einigung nicht zustande oder stimmt der Kreisjagdbeirat (1) einer Einigung nicht zu, soll ein forstliches Gutachten über die Verbiß- und Schälschadensbelastung der Waldvegetation eingeholt werden.
3Die oberste Jagdbehörde (2) kann auch in anderen Fällen forstliche Gutachten einholen.
4Von betroffenen Jagdausübungsberechtigten sowie den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke kann die oberste Jagdbehörde (2) Angaben zu Populationsweisern verlangen und Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben anordnen.
§ 34 Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34 Abs.5 und 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 e) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Wird zwischen der obersten Jagdbehörde (2) und dem Kreisjagdbeirat (1) bis fünf Tage vor Beginn der Jagdzeit kein Einvernehmen über die Genehmigung oder Festsetzung des Abschußplanes erzielt, entscheidet die oberste Jagdbehörde (2) nach Anhörung der Forstbehörde und des Kreisjagdberaters.
(6) Der Abschußplan ist im ersten und zweiten Jagdjahr jeweils mindestens zu 30, jedoch jeweils höchstens zu 50 Prozent des Gesamtabschusses in jeder Altersstufe zu erfüllen.
In § 34 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „für Schalenwild“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 f) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 34 Abs.8 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 g) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Änderung des Abschußplanes bedarf der Anhörung der Beteiligten und des Verfahrens entsprechend den Absätzen 3 und 4.
§ 34 Abs.9 bis 11 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 h) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 34 bisheriger Abs.9 wurde Abs.12 und nach dem Wort „Abschusspläne“ werden ein Komma und die Wörter „die Kriterien für den Zustand der Waldvegetation“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.23 i) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 36 SJG |
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In 36 Abs.2 wurden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "gesamten Landesbereich" ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.01, durch durch Art.10 Abs.94 Nr.2 des Gesetzes Nr.1484 vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 36 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.14 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk eine Abschußliste zu führen und der Jagdbehörde
monatlich eine schriftliche Abschußmeldung über Schalenwild einschließlich Schwarzwild und
1bis zum 8.April eines jeden Jahres die Abschußliste und die Streckenliste des übrigen Wildes sowie der im Rahmen des Jagdschutzes getöteten Hunde und Katzen vorzulegen.
2Aus besonderem Grund kann die Jagdbehörde die Vorlage der Abschußliste jederzeit unter Fristsetzung verlangen.
In § 36 Abs.1 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 36 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, die oberste Jagdbehörde für bestimmte Gebiete oder für den gesamten Landesbereich (1) den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes anordnen.
In § 36 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „monatlich“ durch das Wort „vierteljährlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
In § 36 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „und der im Rahmen des Jagdschutzes getöteten Hunde und Katzen“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 37 SJG |
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In § 37 Abs.4 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 37 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Schonzeiten“ die Wörter „auch über § 22 Abs.1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus abzukürzen oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 38 SJG |
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In § 38 Satz 2 wurden die Wörter „Frauen, Arbeit“ jeweils durch das Wort „Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 38 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
1Erfordert die Bekämpfung von Wildseuchen den Erlaß von gleichartigen Anweisungen für das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Jagdbehörden, so ist die oberste Jagdbehörde zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Bundesjagdgesetzes.
2Sie erläßt die erforderlichen Anweisungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz (1), Gesundheit und Soziales.
In § 38 wurden die Wörter „im Einvernehmen mit einem beamteten Tierarzt des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zum Abschnitt 10 SJG |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.15 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§§§
zu § 40 SJG |
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In § 40 Abs.1 wurde die Angabe „1.“ wird gestrichen und in Satz 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, daß
a) sich der Hund innerhalb der Einwirkung seiner Begleitperson befindet oder
b) es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihund handelt, der als solcher kenntlich ist und sich nur vorübergehend der Einwirkung seiner Begleitperson entzogen hat oder
c) die Katze sich weniger als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt befindet.
§ 40 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.27 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast das Töten von Hunden und Katzen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 erlauben.
2aDie Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen, sofern der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder- des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers ausübt;
2bder Jagdgast muß sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzeigen.
§§§
zu § 41 SJG |
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§ 41 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 42 SJG |
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In § 42 Abs.2 wurden vor den Wörtern „das Vorverfahren“ die Wörter „die Fristen zur Anmeldung, auch abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 43 SJG |
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In § 43 Abs.4 wurde vor dem Wort „Stelle“ das Wort „die“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 45 SJG |
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§ 45 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.16 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 45 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat, Kreisjagdbeirat)“ durch die Wörter „jeder unteren Jagdbehörde ein Kreisjagdbeirat“ und in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Jagdbeirates“ durch das Wort „Kreisjagdbeirats“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.16 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 45 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.16 c) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 45 bisherige Abs.2 bis 5 wurden die Abs.3 bis 6, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.16 d) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 45 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.16 e) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 45 Abs.3 wurde das Wort „Jagdbeirat“ durch das Wort „Kreisjagdbeirat“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.16 f) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 45 Abs.4 bis 6 wurden die Wörter „der Jagdbeiräte“ jeweils durch die Wörter „der Kreisjagdbeiräte“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.16 g) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 45 Abs.2 Buchstabe e) wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§ 45 Abs.2 bisherige Buchstabe e) bis i) wurden die Buchstaben f) bis j), mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 46 SJG |
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§ 46 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.17 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
Der Landesjagdbeirat besteht aus je einem Vertreter
der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
der Jagdgenossenschaften,
der Jagdpächter,
der Eigenjagdbesitzer,
der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
des Bauernverbandes Saar e.V.,
des Verbandes der Landwirte im Nebenberuf, Saar e.V.,
der kommunalen Forstwirtschaft,
der privaten Forstwirtschaft,
der Falknerei,
des Bundesverbandes Deutscher Berufsjäger e.V.- Landesverband Saar -,
des Naturschutzbundes Deutschland - Landesverband Saar -,
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.- Landesverband Saarland -,
der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Saarland
des Saarwald-Vereines e.V.,
des Verbandes für Gartenbauvereine,
des Tierschutzes,
des Landesfischereiverbandes und
dem Landesbeauftragten für Naturschutz.
§§§
zu § 47 SJG |
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§ 47 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.17 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:
dem Leiter der unteren Jagdbehörde oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem,
dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und je einem Vertreter
der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
der Jagdgenossenschaften,
der Jagdpächter,
der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
der staatlichen Forstwirtschaft,
der kommunalen Forstwirtschaft und
der privaten Forstwirtschaft.
§§§
zu § 48 SJG |
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In § 48 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „Abs.4“ durch die Angabe „Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.18 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 48 Abs.5 traten in der selben sprachlichen Form an Stelle des Wortes „Jagdbehörde“ die Wörter „oberste Jagdbehörde, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 48 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.11 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 48 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.11 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(6) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes weitere Aufgaben des Jagdwesens als Auftragsangelegenheiten übertragen.
§ 48 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut
(4) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden folgende Auftragsangelegenheiten übertragen:
die Abnahme der Prüfungen gemäß § 15 Abs.1,
die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden gemäß der Rechtsverordnung nach § 27 Abs.5 (1) und
die Erarbeitung von Musterentwürfen für Jagdpachtund die Wildfolgeverträge (§ 21 Abs.2).
§§§
zu § 49 SJG |
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In 49 Abs.3 wurden die Wörter "Zentausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.01, durch durch Art.10 Abs.94 Nr.3 des Gesetzes Nr.1484 vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 49 Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.19 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
In § 49 Abs.2 Nr.5 wurde die Angabe „Abs.3“ durch die Angabe „Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.19 b) aa) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 49 Abs.2 Nr.11 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.19 b) bb) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
§ 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „für seinen Jagdbezirk zuständigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.12 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 49 Abs.2 Nr.8 wurde aufgehoben und die bisherigen Nr.9 bis 14 wurden die Nr.8 bis 13, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.12 b) aa) und bb) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
§ 49 Abs.2 neu Nr.8 wurden die Wörter „ein Tier“ durch das Wort „Wild“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.12 b) cc) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 49 Abs.4 wurde nach dem Wort „Bundesjagdgesetz“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und nach diesem Gesetz die Jagdbehörde.“ durch die Wörter „diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.12 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 49 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vor Benennung als Jagdausübungsberechtigter nach § 5 Abs.2 die Jagd ausübt;
a) § 10 Abs.1 der (5) Jagdbehörde nicht unverzüglich mitteilt, daß er zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat,
b) § 10 Abs.2 nach Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht fristgerecht nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder daß ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist,
c) § 10 Abs.4 nicht unverzüglich die Fläche, auf der er zur Jagd berechtigt ist, in den Jagdschein eintragen läßt oder hierbei unrichtige Angaben macht;
die Bestimmungen des § 11 über die maximale Anzahl der Jagdpächter oder angestellten Jäger umgeht;
entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 oder entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder Untersagung der Jagdbehörde nach § 12 Abs.4 einem Dritten eine Jagderlaubnis erteilt;
entgegen § 14 Abs.2 den Jagdschein nicht unverzüglich der Jagdbehörde abliefert;
entgegen § 27 Abs.2 bei Such-, Stöber, Drück- oder Treibjagd sowie der Jagd auf Waldschnepfen oder Wasserwild keine brauchbaren Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitführt oder verwendet;
entgegen den vollziehbaren Anordnungen der obersten Jagdbehörde in Wildschutzgebieten (§ 28 Abs.2) handelt;
(2) entgegen § 30 in Naturschutzgebieten oder Kernzonen der Biosphäre Bliesgau
a) ohne vorherige Anzeige bei der obersten Naturschutzbehörde Bewegungsjagden durchführt,
b) ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde Wildäsungsflächen anlegt oder unterhält,
c) feste jagdliche Einrichtungen in anderer Weise als der Holzbauweise anlegt,
d) entgegen § 30 Abs.5 Grundstücke abseits der Wege befährt;
a) die Treibjagd auf Rotwild ausübt (Nr.1),
b) die Jagd auf Wild oder den Jagdschutz mit einem Fanggerät oder einer Fangvorrichtung ausübt (Nr.2 und Nr.3),
c) die Jagd zur Nachtzeit ausübt (Nr.4),
d) Wild durch Lappen oder ein sonstiges Mittel daran hindert, in seinen Einstand zu wechseln (Nr.5),
e) die Jagd unter Verwendung eines nicht erlaubten Mittels ausübt (Nr.6),
f) Wild mit Bolzen oder Pfeilen bejagt (Nr.7),
g) ein Nest oder ein Gelege von Federwild beschädigt, zerstört oder entfernt (Nr.8),
h) eine Gesellschaftsjagd in einer Notzeit durchfuhrt (Nr.9),
i) Schwarzwild an einer Ablenkungsfütterung erlegt (Nr.10),
j) einen Ansitz in einer Entfemung von weniger als 100 Metern von der Grenze des benachbarten Jagdbezirkes unterhält oder benutzt (Nr.11),
k) die Jagd auf eine Wildart vor Ablauf eines Jahres nach dem Aussetzen von Tieren dieser Art ausübt (Nr.12);
entgegen § 34 Abs.6 den zulässigen Abschuß von Rehwild im ersten oder zweiten Jag@jahr unter- oder überschreitet;
entgegen § 39 Abs.3 dem vollziehbaren Verlangen der Jagdbehörde, einen Jagdaufseher zu bestellen, nicht nachkommt;
entgegen § 40 Abs.1 Nr.1 einem Jagdschutzbeauftragten die Feststellung der Personalien verweigert oder ihm trotz Aufforderung ein Stück Wild, einen Teil davon, ein Jagd-, Fang- oder sonstiges zur Jagd geeignetes Gerät, einen Hund, Greifvögel oder ein Frettchen nicht herausgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Jagdpächter entgegen § 9 Abs.2 der Jagdbehörde einen Jagdpachtvertrag oder einen Änderungs-, Unter- oder Weiterverpachtungsvertrag nicht fristgerecht vorlegt;
als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufseher die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen oder als Jagdpächter die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt (§ 12 Abs.2);
entgegen § 19 Abs.2 als Jagdausübungsberechtigter Schalenwild - außer Schwarzwild -, das in eine ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsfläehe eingedrungen ist, nicht unverzüglich entfernt;
bei Benutzung des Jägernotweges der Vorschrift des § 20 Abs.2 zuwiderhandelt oder entgegen § 20 Abs.3 mit Motorfahrzeugen fremde Grundstücke ohne Berechtigung und ohne vernünftigen Grund außerhalb von Wegen befährt;
entgegen § 21 Abs.1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder den sich aus § 21 Abs.2 (3) ergebenden Verptlichtungen zuwiderhandelt oder die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse überschreitet;
entgegen § 25 füttert oder ankirrt oder ein Medikament, ein Aufbau- oder ein sonstiges Präparat verabreicht;
den Bestimmungen über die Beseiticyung von seuchenverdächtigem Wild zuwiderhandelt (§ 26);
(6) entgegen § 31 Wild (7) ohne Erlaubnis aussetzt oder ansiedelt;
(6) als Jagdausübungsberechtigter den Abschußplan nicht fristgerecht vorlegt (§ 34 Abs.1) oder der Verptlichtung zur Angabe von Populationsweisern oder der Anordnung zur Überprüfung dieser Angaben nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 34 Abs.3 Satz 4);
(6) als Jagdausübungsberechtigter entgegen
a) § 36 Abs.1 Nr.1 die schriftliche Abschußmeldung nicht erstattet,
b) § 36 Abs.1 Nr.2 die Streckenliste bis zum 8.April des jeweiligen Jahres nicht vorlegt (4).
c) § 36 Abs.2 einer Anordnung über den körperlichen Nachweis nicht nachkommt;
(6) entgegen § 40 Abs.2 ohne Erlaubnis einen Hund oder eine Katze tötet;
(6) die Ablieferungs- und Anzeigepflicht nach § 43 verletzt,
(6) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§§§
zu § 50 SJG |
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In § 50 Abs.1 wurden die Wörter „nach § 49 Abs.1 Nr.9 oder Abs.2 Nr.6 begangen“ durch die Wörter „nach § 49 Absatz 1 Nummer 11 oder Absatz 2 Nummer 6 begangen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
§§§
zu § 51 SJG |
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§ 51 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bis zum Inkrafttreten der zu diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnungen sind die zu der bisherigen gesetzlichen Regelung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht in Widerspruch zu den Vorschriften dieses Gesetzes stehen.
§ 51 Abs.2 wurde aufgehoben (f) und bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 1 bis 3, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.20 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 51 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.20 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 51 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22a Nr.13 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(3) (2) Anlagen zur Haltung von Greifvögeln (§ 29 Abs.2), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch betrieben werden und deren Errichtung, Betrieb sowie Erweiterung bis zum 24.Dezember 1992 durch die oberste Naturschutzbehörde auf Grund des Saarländischen Naturschutzgesetzes genehmigt wurden, bedürfen für den weiteren, der Genehmigung entsprechenden unveränderten Betrieb keiner Genehmigung der Jagdbehörde.
§ 51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.03.14, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl_I_14,118)
Bisheriger Wortlaut
(1)(1) (f) (2) 1Die Jagdabgabe wird ab dem 1.April 1999 erhoben.
2Die Verpflichtunor zur Zahlung der Jagdabgabe entsteht erstmals mit der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 1999/2000.
(2) (2) 1Hochsitze, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs.2 oder des § 30 Abs.1 Nr.1 entsprechen, müssen innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beseitigt oder den gesetzlichen Voraussetzungen angepaßt werden.
2In Naturschutzgebieten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nach § 16 (3) des Saarländischen Naturschutzgesetzes ausgewiesen werden, gilt die Verpflichtung zur Beseitigung oder Anpassung nach Satz 1 innerhalb der Frist von sechs Jahren nach rechtskräftiger Ausweisung des Gebietes.
(3) ...(4)
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