Fußnoten  
[  ‹  ]
Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe A 13

    1) Als Eingangsamt (6).

    2) Für dieses Amt dürfen im Endausbau höchstens 33 v.H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen ausgewiesen werden (8).

    3) Erhält eine Amtszulage von 177,43 Euro. (11).

    4) Für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12 (11).

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe A 14

    1) Erhält eine Amtszulage von 151,91 Euro (3)

    2) An Förderschulen (10) (15) mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule (10) (15) und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt.

    3) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden (22).

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe A 15

    1) Erhält eine Amtszulage von 290,71 DM. (DM-Betrag bisher nicht auf Euro umgestellt) (1)

    2) An Förderschulen (9) (14) mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule (9) (14) und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt (1).

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe A 16

    1) Erhält eine Amtszulage von 177,48 Euro. (5)

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe B 2

    1) Als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung des Universitätsklinikums mit mindestens 3.000 hauptamtlichen Beschäftigten, soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen.

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe B 3

    1) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe B 4

    1) 1) Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren in einem Amt ab Besoldungsgruppe B 3 (4).

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe B 7

    1) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8 (3).

§§§

Amtliche Fussnoten zur Besoldungsgruppe B 8

    1) 1) Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren in einem Amt ab Besoldungsgruppe B 7. (2).

§§§

zum Abschnitt 1   SBesG
  1. Abschnitt 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

§§§

zu § 1   SBesG
  1. § 1 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.04.08 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (f) vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 1 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit rückwirkender Wirkung zum 01.04.08 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  3. § 1 Abs.3 (neu) wurde eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.4 Nr.1 und 2iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11.03.09 (Amtsbl_09,514)

  4. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 7 iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zu § 3a   SBesG
  1. § 3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1497 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 24.04.02 (Amtsbl_02,1046)

§§§

zu § 3b   SBesG
  1. § 3b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.02 bis zum durch Art.2 Nr.1 iV Art.6 des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

  2. § 3b bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  3. § 3b Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  4. § 3b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 3b Absatz 1 wurde Satz 2 eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.12 durch Art.2 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,195)

§§§

zu § 3c   SBesG
  1. § 3c wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.04.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Satz 2 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  2. In § 3c Satz 1 wurden die Wörter „Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen“ durch das Wort „Gemeinschaftsschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12 durch Art.2 iVm Art.6 § 4 des Gesetzes Nr.1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,210)

  3. In § 3c Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „Ministerium für Bildung und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 1 iVm Art.6 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zu § 4a   SBesG
  1. § 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.28 Nr.1 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)

  2. § 4a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.07.09 , durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1742 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13.04.11 (Amtsbl_11,192)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 5   SBesG
  1. In § 5 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 1, wurden jeweils die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und die Worte "Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Worte "Ministerium der Finanzen" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1a des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 7 iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zu § 6   SBesG
  1. In § 6 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 4, wurden jeweils die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und die Worte "Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Worte "Ministerium der Finanzen" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1a des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  2. In § 6 Absatz 4 wurden die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 7 iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zu § 7   SBesG
  1. In § 7 Abs.2 Satz wurden die Wörter „und öffentlich- rechtliche Versicherungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.28 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

§§§

zum Abschnitt 2   SBesG
  1. Abschnitt 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

§§§

zu § 8   SBesG
  1. In § 8 (alt) "Ortszuschlages" mit Wirkung vom 02.04.99 durch "Familienzuschlages" ersetzt durch Art.5 des Gesetzes Nr.1423 zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.02.99 (Amtsbl_99,498)

  2. § 8 (alt) wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. Neuer § 8 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

§§§

zu § 9   SBesG
  1. § 9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  2. In § 9 Satz 2 wurden der Besoldungsdurchschnitt für die Universität des Saarlandes und die gleichgestellten Hochschulen auf 80.000 Euro und der Besoldungsdurchschnitt für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf 62.041 Euro festgesetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1641 Haushaltsbegleitgesetz 2008 (f) vom 12.12.07 (Amtsbl_08,13, 78)

  3. § 9 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.1 Nummer 2 a) iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

  4. In § 9 neuer Absatz 1 wurden die Wörter „Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt mit rückwirkender Wirkung (f) vom 01.01.13 an, durch Art.1 Nummer 2 b) iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

  5. § 9 Absatz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.1 Nummer 2 c) iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zu § 10   SBesG
  1. § 10 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  2. In § 10 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehaltes“ durch die Wörter „bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zu einer Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zu einer Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nummer 3 a) aa) iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

  3. In § 10 Absatz 4 Satz 3 wurden die Wörter „Höhe von 40 vom Hundert“ durch die Wörter „in Satz 1 genannten Vomhundertsätze“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nummer 3 a) bb) iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

  4. § 10 Absatz 5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 3 b) iVm Art.6 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 11   SBesG
  1. § 11 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

§§§

zu § 12   SBesG
  1. § 12 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  2. In § 12 Satz 1 wurden die Wörter „Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 4 iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zu § 12a   SBesG
  1. § 12a wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 durch Art.1 Nummer 5 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zum Abschnitt 3   SBesG
  1. Abschnitt 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

§§§

zu § 13   SBesG
  1. Der bisherige § 9 wurde § 13, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  2. Im neuen § 13 wurden die Wort "gemäß § 71 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  3. In § 13 Abs.1 Satz 1 und Abs.6 wurden jeweils die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und die Worte "Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Worte "Ministerium der Finanzen" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1a des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  4. § 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 6 iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 14   SBesG
  1. Der bisherige § 10 wurde § 14, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

§§§

zu § 15   SBesG
  1. § 15 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.28 Nr.2 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)

  2. § 15 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zur BesO A - Vorbemerkungen   SBesG
  1. Vorbemerkung Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.1 Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  2. Vorbemerkung Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.2 iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zur Besoldungsordnung A   SBesG
zur Besgr A 10   SBesG
  1. In der Besoldungsgruppe A 10 wurde das Wort „Sonderschulen“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

§§§

zur Besgr A 11   SBesG
  1. In der Besoldungsgruppe A 11 wurde das Wort „Sonderschulen“ jeweils durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

§§§

zur Besgr A 13   SBesG
  1. In Besoldungsgruppe A 13 wird bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" der Funktionszusatz "- als stellvertretender Leiter eines Studienseminars für Grund- und Hauptschullehreranwärter -" durch den Funktionszusatz "- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen -" ersetzt, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  2. In der Besoldungsgruppe A 13 wurde bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ im Funktionszusatz das Wort „obersten“ gestrichen, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  3. In der Besoldungsgruppe A 13 wurde die Amtsbezeichnung „Sonderschullehrer“ durch die Amtsbezeichnung „Förderschullehrer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  4. In der Besoldungsgruppe A 13 wurde bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ der Funktionszusatz „— als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen —“ gestrichen und drei neue Funktionszusätze eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  5. In der Besoldungsgruppe A 13 wurde nach der Amtsbezeichnung „Lehrer“ die Amtsbezeichnung Realschullehrer eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  6. Zur Besoldungsgruppe A 13 wurde die Fußnote 1 angefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  7. In der Besoldungsgruppe A 13 wurde nach der Amtsbezeichnung „Rektor“ die Amtsbezeichnung „Studienrat“ mit Funktionszusatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.13 durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.8 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  8. Zur Besoldungsgruppe A 13 wurde die Fußnote 2 angefügt,, mit Wirkung vom 01.02.13 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.8 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  9. In der Besoldungsgruppe A 13 wurde nach der Amtsbezeichnung „Studienrat im Hochschuldienst“ die Amtsbezeichnungen „Zweiter Konrektor“, „Zweiter Konrektor an einer Erweiterten Realschule“, „Zweiter Konrektor an einer Gemeinschaftsschule“ und „Zweiter Konrektor an einer Gesamtschule“ jeweils mit Funktionszusatz bzw Funktionszusätzen eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 a) aa) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  10. Bei der Besoldungsgruppe A 13 wurde bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ der Funktionszusatz als stellvertretender Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler –“ gestrichen und der Funktionszusatz „– als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – 4)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 a) bb) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  11. Bei der Besoldungsgruppe A 13 wurden Fußnoten 3 und 4 werden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14, durch Art.3 Nr.3 a) cc) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

§§§

zur Besgr A 14   SBesG
  1. In die Besoldungsgruppe A 14 wurde diese Amtsbezeichnung neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.2 a) aa) des Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  2. In die Besoldungsgruppe A 14 wurde bei dieser Amtsbezeichnugn die Fussnoten 2) neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.2 a) bb) des Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  3. In der Fußnote zur Besoldungsgruppe A 14 wurde die DM-Angabe durch die Angabe "151,91 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.24 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)

  4. Bei der Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" wird der Funktionszusatz "- als stellvertretender Leiter eines Studienseminars für Realschullehreranwärter -" durch den Funktionszusatz "- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -" ersetzt, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  5. Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" wurde der Funktionszusatz "- als Leiter eines Studienseminars für Grund- und Hauptschullehreranwärter -" durch den Funktionszusatz "- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen -" ersetzt, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  6. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde bei der Amtsbezeichnung „Regierungsschulrat“ wird im Funktionszusatz das Wort „obersten“ gestrichen, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 b) aa) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  7. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulkonrektor“ in den vorhandenen Funktionszusätzen jeweils die Wörter „Sonderschule für Lernbehinderte“ durch die Wörter „Schule für Lernbehinderte“ und die Wörter „sonstigen Sonderschule“ durch die Wörter „sonstigen Schule für Behinderte“ ersetzt und zwei neue Funktionszusätze angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 b) bb) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  8. In der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ in den vorhandenen Funktionszusätzen jeweils die Wörter „Sonderschule für Lernbehinderte“ durch die Wörter „Schule für Lernbehinderte“ und die Wörter „sonstigen Sonderschule“ durch die Wörter „sonstigen Schule für Behinderte“ ersetzt und zwei neue Funktionszusätze angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 b) cc) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  9. In der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Zweiter Sonderschulkonrektor“ in dem vorhandenen Funktionszusatz die Wörter „Sonderschule für Lernbehinderte“ durch die Wörter „Schule für Lernbehinderte“ und die Wörter „sonstigen Sonderschule“ durch die Wörter „sonstigen Schule für Behinderte“ ersetzt und neuer Funktionszusatz angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 b) dd) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  10. In der Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 14 wurden die Wörter „Sonderschulen für Lernbehinderte“ durch dieWörter „Schulen für Behinderte“ und das Wort „Sonderschule“ durch die Wörter „Schule für Behinderte“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 b) ee) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  11. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde die Amtsbezeichnung „Sonderschulkonrektor“ wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Förderschulkonrektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  12. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde die Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Förderschulrektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  13. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde die Amtsbezeichnung „Zweiter Sonderschulkonrektor“ wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Zweiter Förderschulkonrektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  14. In der Besoldungsgruppe A 14 in den Funktionszusätzen der neuen Amtsbezeichnungen „Förderschulkonrektor“, „Förderschulrektor“ und „Zweiter Förderschulkonrektor“ werden die Wörter „Schule für Lernbehinderte“ jeweils durch die Wörter „Förderschule Lernen“ und dieWörter „Schule für Behinderte“ jeweils durch das Wort „Förderschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  15. In der Besoldungsgruppe A 14 in der Fußnote 2 werden die Wörter „Schulen für Behinderte“ durch das Wort „Förderschulen“ und die Wörter „Schule für Behinderte“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.3 e) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  16. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Erweiterten Realschule“ die Amtsbezeichnung Konrektor in drei Funktionsalternativen vorangestellt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  17. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde bei der Amtsbezeichnung „Realschulkonrektor“ dem vorhandenen Funktionszusatz zwei neue Funktionszusätze vorangestellt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  18. In der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ werden der Funktionszusatz „— als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen —“ gestrichen und ein neuer Funktionszusatz eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 b) cc) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  19. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde bei der Amtsbezeichnung „Förderschulkonrektor“ der Funktionszusatz „— als Landesfachberater für die Förderschulen —“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 b) dd) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  20. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde bei der Amtsbezeichnung „Förderschulkonrektor“ der Funktionszusatz „— als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10), für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für Förderschulen und Integration —1)“ angefügt, miT Wirkung vom 01.08.09, durch Art.8 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes Nr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1171)

  21. In der Besoldungsgruppe A 14 wurde nach der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Gesamtschule“ die Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ mit Funktionszusatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.13 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.8 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  22. Zur Besoldungsgruppe A 14 wurde die Fußnote 3 angefügt,, mit Wirkung vom 01.02.13 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.8 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  23. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurde bei der Amtsbezeichnung „Förderschulkonrektor“ der Funktionszusatz „- als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) aa) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  24. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurde bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ die Funktionszusätze „– als Koordinator für besondere Aufgaben am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl – – als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – – als stellvertretender Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) bb) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  25. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Erweiterten Realschule“ die Funktionszusätze neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) cc) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

  26. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden nach der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Erweiterten Realschule“ die Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Gemeinschaftsschule“ mit 9 Funktionszusätzen eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) dd) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  27. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Gesamtschule“ die Funktionszusätze neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) ee) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

  28. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ der Funktionszusätze „– als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) ff) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  29. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Realschulkonrektor“ der Funktionszusätze „– als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) gg) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  30. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Rektor einer Erweiterten Realschule“ die Funktionszusätze durch einen Funktionszusatz ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) hh) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

  31. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurde nach der Amtsbezeichnung „Rektor einer Erweiterten Realschule“ die Amtsbezeichnung „Rektor einer Gemeinschaftsschule“ mit dem Funktionszusatz „– als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern – 1)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) ii) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  32. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden bei der Amtsbezeichnung „Rektor einer Gesamtschule“ der Funktionszusatz durch einen neuen ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) jj) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

  33. Bei der Besoldungsgruppe A 14 wurden die Amtsbezeichnungen „Zweiter Konrektor an einer Erweiterten Realschule“ und „Zweiter Konrektor an einer Gesamtschule“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 b) kk) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

§§§

zur Besgr A 15   SBesG
  1. In die Besoldungsgruppe A 15 wurde diese Amtsbezeichnung neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.2 b) aa) des Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  2. In die Besoldungsgruppe A 15 wurde bei dieser Amtsbezeichnugn die Fussnoten 2) neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.2 b) bb) aaa) des Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  3. In die Besoldungsgruppe A 15 wurde dieser Funktionszusatz neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.2 b) bb) bbb) des Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  4. In die Besoldungsgruppe A 15 wurden die Fussnoten 1 und 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.2 b) cc) des Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  5. Bei der Amtsbezeichnung "Realschulrektor" wird der Funktionszusatz "- als Leiter eines Studienseminars für Realschullehreranwärter -" durch den Funktionszusatz "- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -" ersetzt, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  6. Nach der Amtsbezeichnung "Studiendirektor im Hochschuldienst" wurde die Amtsbezeichnung "Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft" angefügt, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  7. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde bei der Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor“ wird im Funktionszusatz das Wort „obersten“ gestrichen, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 c) aa) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  8. In der Besoldungsgruppe A 15 wurden bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ in dem Funktionszusatz „— als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 90 Schülern oder mit Heim — 2)“ die Wörter „Sonderschule für Lernbehinderte“ durch die Wörter „Schule für Lernbehinderte“ und die Wörter „sonstigen Sonderschule“ durch die Wörter „sonstigen Schule für Behinderte“ ersetzt sowie neuer Funktionszusatz angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 b) ee) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406) (f)

  9. In der Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 15 wurden die Wörter „Sonderschulen für Lernbehinderte“ durch dieWörter „Schulen für Behinderte“ und das Wort „Sonderschule“ durch die Wörter „Schule für Behinderte“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 c) cc) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406) (f)

  10. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde die Amtsbezeichnung „Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.12.07 durch Art.4 Nr.1 des Gesetzes Nr.1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503)

  11. In der Besoldungsruppe A 15 wurde bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ der Funktionszusatz „— als Landesbeauftragter für pädagogische Prävention —“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062).

  12. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ wird unter Beibehaltung der bisherigen Funktionszusätze durch die Amtsbezeichnung „Förderschulrektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.4 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  13. In der Besoldungsgruppe A 15 im ersten Funktionszusatz der neuen Amtsbezeichnung „Förderschulrektor“ wurden die Wörter „Schule für Lernbehinderte“ durch die Wörter „Förderschule Lernen“ und die Wörter „Schule für Behinderte“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.4 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  14. In der Besoldungsgruppe A 15 in der Fußnote 2 werden die Wörter „Schulen für Behinderte“ durch das Wort „Förderschulen“ und die Wörter „Schule für Behinderte“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.6 Nr.4 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)

  15. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde vor der Amtsbezeichnung „Geschäftsführer der Handwerkskammer“ die Amtsbezeichnung „Berater Freiwillige Ganztagsschule“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  16. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde bei der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ wird dem vorhandenen Funktionszusatz der Funktionszusatz „— als Landesfachberater Qualitätssicherung —“ vorangestellt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  17. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde nach der Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor“ die Amtsbezeichnung "Rektor" mit zwei Funktionszusätzen eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 c) cc) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  18. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“ der Funktionszusatz „— als Landesfachberater Qualitätssicherung —“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.11.08 durch Art.1 Nr.4 c) dd) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755)

  19. Bei der Besoldungsgruppe A 15 bei der Amtsbezeichnung „Förderschulrektor“ wurde der Funktionszusatz „– als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) aa) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  20. Bei der Besoldungsgruppe A 15 nach der Amtsbezeichnung „Geschäftsführer der Handwerkskammer“ wurden die Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit den Funktionszusätzen „– als Koordinator in der Schulleitung am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl – – als ständiger Vertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen- Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1) – als zweiter Stellvertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter –“ und die Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Gemeinschaftsschule“ mit den Funktionszusätzen „– als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern – – als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – – als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1) – als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) bb) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  21. Bei der Besoldungsgruppe A 15 wurden bei der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Gesamtschule“ die Funktionszusätze neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) cc) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

  22. Bei der Besoldungsgruppe A 15 wurde nach der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Gesamtschule“ die Amtsbezeichnung „Landesbeauftragter für Inklusion in Schulen und Kindertageseinrichtungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) dd) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  23. Bei der Besoldungsgruppe A 15 wurde bei der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ der Funktionszusatz „– als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) ee) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  24. Bei der Besoldungsgruppe A 15 wurde bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ der Funktionszusatz „– als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) ff) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  25. Bei der Besoldungsgruppe A 15 wurde nach der Amtsbezeichnung „Rektor einer Erweiterten Realschule“ die Amtsbezeichnung „Rektor einer Gemeinschaftsschule“ mit den Funktionszusätzen „– als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit 361 bis zu 540 Schülern – – als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern – – als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern – 1)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) gg) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  26. Bei der Besoldungsgruppe A 15 wurden bei der Amtsbezeichnung „Rektor einer Gesamtschule“ die Funktionszusätze neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) hh) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

    Bisheriger Wortlaut:

  27. Bei der Besoldungsgruppe A 15 wurden bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“ an den Funktionszusatz „– als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Pädagogik und Medien –“ die Fußnote 1 angefügt und der Funktionszusatz „– als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 c) ii) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

§§§

zur Besgr A 16   SBesG
  1. In die Besoldungsgruppe A 16 wurde diese Amtsbezeichnung neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.01.02, durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes Nr.1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.11.01 (Amtsbl_02,71)

  2. In der Besoldungsgruppe A 16 wurde die Amtsbezeichnung "Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse" gestrichen, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  3. In der Besoldungsgruppe A 16 wurde bei der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ neuer Funktionszusatz angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.04.02 bis zum 31.12.10 durch Art.2 Nr.2 d) des Gesetzes Nr.1623 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.07.07 (Amtsbl_07,1450)

    Die zeitlich begrenzte Wirkung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.4 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)

  4. In der Besoldungsgruppe A 16 wurde nach der Amtsbezeichnung „Rektor einer Gesamtschule“ die Amtsbezeichnung „Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“ und die Amtsbezeichnung „Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes“ mit der Fußnote 1 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.30 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  5. In der Besoldungsgruppe A 16 wurde die Fußnote 1 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.30 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  6. In der Besoldungsgruppe A 16 wurde die Amtsbezeichnung „Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes“ angefügt, mit Wirkung vom 21.12.07 durch Art.4 Nr.2 des Gesetzes Nr.1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503)

  7. In der Besoldungsruppe A 16 wurde die Amtsbezeichnung „Landesbeauftragter für pädagogische Prävention“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062).

  8. In der Besoldungsruppe A 16 wurde die Amtsbezeichnung „Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 bis 31.12.20, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f) vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420).

  9. Bei der Besoldungsgruppe A 16 wurde nach der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ die Amtsbezeichnung „Rektor einer Gemeinschaftsschule“ mit dem Funktionszusatz „– als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern –“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.3 d) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

§§§

zur Besoldungsordnung B   SBesG
zur Besgr B 2   SBesG
  1. In der Anlage wurde die Besoldungsgruppe B 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  2. In der Anlage Besoldungsgruppe B 2 wurde die Worte Verwaltungsdirektor der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg 1)"gestrichen durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes Nr.1540 (Hochschulmedizinreformgesetz) vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2940)

  3. In der Anlage Besoldungsgruppe B 2 wurden die Wörter die Wörter „Jugend, Soziales und Versorgung“ durch die Wörter „Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“, die Wörter „Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz“ durch die Wörter „Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt und die Wörter „Direktor des Landesamtes für Umweltschutz“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.28 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  4. In der Anlage Besoldungsgruppe B 2 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Bau und Liegenschaften“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes GNr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).

  5. In der Besoldungsgruppe B 2 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.30 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  6. In der Besoldungsgruppe B 2 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesinstituts für präventives Handeln“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064)

  7. In der Besoldungsgruppe B 2 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Soziales“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 bis 31.12.20, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f) vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420).

  8. In der Besoldungsgruppe B 2 wurden nach der Amtsbezeichnung „Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt“ die Amtsbezeichnungen „Direktor der Polizei“ und „Landespolizeivizepräsident“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

  9. Bei der Besoldungsgruppe B 2 wurden die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen“, „Direktor des Landesamtes für Soziales“ und „Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 a) aa) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  10. Bei der Besoldungsgruppe B 2 wurden nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 a) bb) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  11. In der Besoldungsgruppe B 2 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 8 a) iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zur Besgr B 3   SBesG
  1. In die Besoldungsgruppe B 3 wurde Direktor/Direktorin des Landesamt für Fianzen mit Wirkung vom 01.06.01 neu eingefügt durch Art.2 § 4 des Gesetzes Nr.1473 zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung vom 23.05.01 (Amtsbl_01,937)

  2. In der Besoldungsgruppe B 3 wurden die Amtsbezeichnungen Berghauptmann und Direktor des Landespolizeidirektion neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.02 durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1497 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 24.04.02 (Amtsbl_02,1046)

  3. In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung "Direktor beim Rechnungshof" die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Straßenwesen" eingefügt, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 f) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  4. In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung "Direktor des Staatlichen Instituts für Gesundheit und Umwelt" wird gestrichen, mit Wirkung vom 28.02.03 durch Art.1 Nr.4 f) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1515 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 05.02.03 (Amtsbl_03,442)

  5. In der Besoldungsgruppe B 3 wurden die Amtsbezeichnungen Kanzler der Universität gestrichen, mit Wirkung vom 27.08.04, durch § 87 Abs.10 des Gesetzes Nr.1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1782)

  6. In der Besoldungsgruppe B 3 wurden nach der Amtsbezeichnung "Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung" angefügt, mit Wirkung vom 27.08.04, durch § 87 Abs.10 des Gesetzes Nr.1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1782)

  7. In der Besoldungsgruppe B 3 wurden die Amtsbezeichnungen "Direktor des Landesamtes für Straßenwesen", "Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes" und "Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  8. In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  9. In der Anlage Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung Landesbeauftragter für Datenschutz“ die Amtsbezeichnung „Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes GNr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).

  10. In der Anlage Besoldungsgruppe B 3 wurden die Amtsbezeichnung „Direktor des Statistischen Landesamtes“ und die Amtsbezeichnung „Direktor/Direktorin des Landesamtes für Finanzen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes GNr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).

  11. In der Besoldungsgruppe B 3 wurden nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Landespolizeidirektion“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“ und nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landeskriminalamtes“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesverwaltungsamtes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.30 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  12. In der Besoldungsruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 bis 31.12.20, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f) vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420).

  13. In der Besoldungsruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Landespolizeidirektion“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 bis 31.12.20, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f) vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420).

  14. In der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor der Landespolizeidirektion“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

  15. Bei der Besoldungsgruppe B 3 wurde bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim Rechnungshof“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 b) aa) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  16. Bei der Besoldungsgruppe B 3 wurden die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz“ und „Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 b) bb) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  17. Bei der Besoldungsgruppe B 3 wurden nach der Amtsbezeichnungen „Direktor beim Rechnungshof“ die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesamtes für Soziales“, „Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz“ und „Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 b) cc) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  18. Bei der Besoldungsgruppe B 3 wurde die Fußnote 1 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 b) dd) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  19. In der Besoldungsgruppe B 3 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 8 b) iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zur Besgr B 4   SBesG
  1. In der Anlage Besoldungsgruppe B 4 wurde die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes GNr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).

  2. In der Besoldungsgruppe B 4 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste“ die Amtsbezeichnung „Landespolizeipräsident“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

  3. Bei der Besoldungsgruppe B 4 wurden vor der der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim Rechnungshof“ mit dem Fußnotenhinweis „1)“ und die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 c) aa) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

  4. Bei der Besoldungsgruppe B 4 wurde die Fußnote 1 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 , durch Art.3 Nr.4 c) bb) iVm Art.8 Absatz 2 des Gesetzes Nr.1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20.11.13 (Amtsbl_I_13,1375)

§§§

zur Besgr B 5   SBesG
  1. In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung Berghauptmann gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.02 durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1497 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 24.04.02 (Amtsbl_02,1046)

  2. In der Besoldungsgruppe B 5 wurde die Amtsbezeichnung Geschäftsführerin und Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar gestrichen, mit Wirkung vom 26.07.02 durch Art.4 des Gesetzes Nr.1503 zur Änderung der Organisation des Entsorgungsverbandes Saar und zur Entlastung der Gemeinden vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1414)

  3. In der Besoldungsgruppe B 5 wurde nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Landesmedienanstalt“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.14 durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1833 zur zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16.07.14 (Amtsbl_14,326)

§§§

zur Besgr B 6   SBesG
  1. In der Besoldungsgruppe B 6 wurden die Amtsbezeichnung "Universitätspräsident" gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 b) des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

§§§

zur Besgr B 7   SBesG
  1. In der Besoldungsgruppe B 7 wurden die Amtsbezeichnung „Bevollmächtigter beim Bund“ und „Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 des Gesetzes Nr.1770 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 23.05.12 (Amtsbl_I_12,136)

  2. In der Besoldungsgruppe B 7 wurde bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim Landtag“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 8 c) aa) iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

  3. In der Besoldungsgruppe B 7 wurde die Fußnote 1 angefügt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 8 c) bb) iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zur Besgr B 8   SBesG
  1. In der Besoldungsgruppe B 8 wurde vor der Amtsbezeichnung „Präsident des Rechnungshofes“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim Landtag“ mit dem Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 8 d) aa) iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

  2. In der Besoldungsgruppe B 8 wurde die Fußnote 1 angefügt, mit Wirkung vom 27.02.15 durch Art.1 Nummer 8 d) bb) iVm Art.6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes Nr.1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

§§§

zum Anhang zur Besoldungsordnung B   SBesG
  1. Der Anhang zur Besoldungsordnung B wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes Nr.1560 zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.04 (Amtsbl_04,2655)

  2. Im Anhang der Besoldungsordnung B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wurde in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung „Direktor des Landeskriminalamtes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

§§§

zur Anlage 1   SBesG
  1. Die Grundgehaltsätze der Besoldungsordnungen der Anlage 1 des SBesG wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, entsprechen dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503) durch Anlage 1 der Bekanntmachung vom 02.01.08 (Amtsbl_08,84).

§§§

zur Anlage 2   SBesG
  1. Der Familienzuschlag der Anlage 2 des SBesG wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, entsprechen dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503) durch Anlage 2 der Bekanntmachung vom 02.01.08 (Amtsbl_08,84).

§§§

zur Anlage 3   SBesG
  1. Der Anwärtergrundbetrag der Anlage 3 des SBesG wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, entsprechen dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503) durch Anlage 3 der Bekanntmachung vom 02.01.08 (Amtsbl_08,84).

§§§

zur Anlage 4   SBesG
  1. Die Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage der Anlage 4 des SBesG wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, entsprechen dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503) durch Anlage 4 der Bekanntmachung vom 02.01.08 (Amtsbl_08,84).

§§§

zur Anlage 5   SBesG
  1. Die Sätze der Mehrarbeitsvergütung und bestimmter Erschwerniszulagen der Anlage 5 des SBesG wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, entsprechen dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503) durch Anlage 5 der Bekanntmachung vom 02.01.08 (Amtsbl_08,84).

§§§

  Fußnoten-SBesG [  ›  ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§