Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 LWaldG |
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§ 1 Abs.1 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 1 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 2 LWaldG |
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In § 2 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „ Wildäsungsplätze“ durch das Wort „Wildäsungsflächen“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 5 LWaldG |
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In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Erfordernisse der Raumordnung“ die Wörter „sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.4 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 5 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.4 b aa)) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Vorfügung steht;
zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
In § 5 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter „auf die Dauer“ durch das Wort „nachhaltig“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.4 b) bb) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 5 Abs.3 Nr.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „ sollen aufgeforstet“ die Wörter „oder über Sukzession in Wald entwickelt“ eingefügt und die Wörter "und Brachflächen" gestrichen, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.4 b) cc) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 5 Abs.3 Nr.6 wurde das Wort „Bodennutzung“ durch das Wort „Nutzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.4 b) dd) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 6 LWaldG |
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§ 6 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
2Planungen, die mit ihnen nicht in Einklang stehen, dürfen weder aufgestellt, genehmigt noch durchgeführt werden, bestehende Planungen sind ihnen anzupassen.
In § 6 Abs.3 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 6 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.01.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetze Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland (aF) vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3)
§§§
zu § 8 LWaldG |
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In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 8 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Bebauungsplan“ die Wörter „oder in einer städtebaulichen Satzung“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.6 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 8 Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.6 c) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 9 LWaldG |
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In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 10 LWaldG |
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§ 10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Er hatte folgenden Wortlaut:
§§§
zu § 11 LWaldG |
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§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) 1Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach forstlichen Grundsätzen pfleglich, nachhaltig und planmäßig unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit zu bewirtschaften.
2Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
Boden, Wasser, Klima und Luft, Rechnung zu tragen.
3Bei den Betriebsmaßnahmen ist auf die Gestaltung und Pflege der Landschaft sowie auf die Erhaltung und Förderung einer artenreichen, standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt Wert zu legen.
4Auf die Gestaltung und Pflege biologisch gesunder Waldränder ist besonders zu achten.
§ 11 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.9 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(2) Die Waldbesitzer sind verpflichtet:
§ 11 Abs.3 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.9 c) und d) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) Die Forstbehörde kann im Einvernehmen mit den Waldbesitzern einzelne geeignete Bestände zu Naturwaldzellen erklären, um ihre ungestörte biologische Entwicklung zu ermöglichen.
In § 11 neuer Abs.3 wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr.1 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.9 e) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 11 bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, bisheriger Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.9 f) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(5) (3) Das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln unter Beachtung der jeweils gültigen Waldbaurichtlinien für den Staatswald.
§§§
zu § 12 LWaldG |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.10 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Abtrieb und die zuwachsmindernde Lichtstellung von Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren und von Laubholzbeständen unter einem Alter von 80 Jahren (hiebsunreife Bestände) mit Ausnahme von Stockausschlag-,
Splitter- und Laubweichholzbeständen sind verboten.
2Dies gilt nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Schmuckreisigkulturen.
(2) In Forstbetrieben mit mehr als 50 und weniger als 100 ha Waldfläche ist der Abtrieb von mehr als einem Dreißigstel und in Betrieben einer Größe von 100 ha und mehr der Abtrieb von mehr als einem Vierzigstel der zu einer Betriebseinheit gehörenden Hochwaldfläche in einem Forstwirtschaftsjahr verboten.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis der Forstbehörde.
(4) 1Abtriebe zusammenhängender Hochwaldflächen einer Betriebseinheit von mehr als 5 ha bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen aus § 11 Abs.2 Nr.1 wiederholt nicht nachgekommen ist oder wenn Beeinträchtigungen des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit, des Wasserhaushalts, der sonstigen Schutz- und Erholungsfunktionen zu erwarten sind.
(5) Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs.5 erfüllt sind.
§ 12 Abs.5 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.8 Nr.1 und 2 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
3. erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 25 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1993 (Amtsbl.S.346, ber.S.482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 12 Juni 2002 (Amtsbl.S.1506) in der jeweils geltenden Fassung, für Naturschutzgebiete gemäß § 17 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.März 2002 (BGBl.I S.1193) oder für stark gefährdete Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten,
§§§
zu § 13 LWaldG |
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In § 13 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „durch“ die Wörter „den SaarForst Landesbetrieb oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.11 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 13 Abs.7 wurden die Wörter „nach Beratung mit dem Landeswaldbeirat“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.8 Nr.3 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§§§
zu § 14 LWaldG |
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§ 14 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.12 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.02.08 durch Art.5 Nr.2 iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278) (f)
Bisheriger Wortlaut
(3) (1) 1Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die
zur Waldgrenze hin ansteigen, ein Abstand von 35 Metern,
auf gleicher Höhe mit dem angrenzenden Wald liegen, ein Abstand von 30 Metern,
die zur Waldgrenze hin abfallen, ein Abstand von 25 Metern
zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten.
2Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten.
3Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstände nicht verkürzt werden.
4Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den nach Satz 1 erforderlichen
Abständen zulassen.
§§§
zu § 15 LWaldG |
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§ 15 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.13 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 18 LWaldG |
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§ 18 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.14 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 19 LWaldG |
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In § 19 Abs.1 wurden nach dem Wort „durch“ die Wörter „vertragliche Vereinbarung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.15 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 19 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.15 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 20 LWaldG |
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In § 20 Abs.1 wurden nach dem Wort „durch“ die Wörter „vertragliche Vereinbarung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.16 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 20 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.16 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 20a LWaldG |
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§ 20a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.17 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 20b LWaldG |
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§ 20b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.18 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 20b Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Waldgebiete“ die Wörter „mit einer Größe“ eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.8 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§§§
zu § 21 LWaldG |
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In § 21 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 19 und 20“ wird durch die Angabe „§§ 19, 20 und 20a“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.19 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 21 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.19 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Worltaut:
2. die Auflagen und Beschränkungen gemäß §§ 19 Abs.3 und 20 Abs.3 enthalten.
§§§
zu § 23 LWaldG |
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§ 23 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.20 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 23 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.11 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 24 LWaldG |
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In § 24 Abs.1 wurden die Wörter „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes nach“ durch die Wörter „Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.21 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 25 LWaldG |
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§ 25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.22 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist jedermann gestattet.
2aDas Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet;
2bdie Pferde müssen gekennzeichnet sein.
3Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen ist das Reiten nicht gestattet.
4In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, im Erholungswald und in Waldgebieten, in denen durch regelmäßiges oder starkes Reitaufkommen
erhebliche Schäden oder erhebliche Beeinträchtigungen von Fußgängern entstehen würden, ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
(2) Die Kennzeichnung neuer Wanderwege im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers.
(3) 1Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr.
2Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird.
(5) 1Das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist im Wald nur insoweit gestattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege oder sonstige Flächen dafür
besonders bestimmt sind.
2Die Forstbehörde gestattet auf Antrag das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist.
3§ 15 Abs.1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
§§§
§§§
zu § 26 LWaldG |
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§ 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.23 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Waldbesitzer ist befugt, das Betreten von Naturverjüngungen und Dickungen zu untersagen.
(2) 1Der Waldbesitzer kann über die Fälle des Absatzes 1 hinaus den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken.
2Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde.
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Waldbewirtschaftung, des Forstschutzes, der Wildhege oder zum Schutz der
Waldbesucher erforderlich ist oder wenn es sich um eine Waldfläche von geringer Größe handelt, die für die Erholung suchende Bevölkerung ohne Bedeutung ist.
4In allen übrigen Fällen entscheidet die Forstbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen.
5Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
6Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.
(3) Kulturzäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, zu entfernen.
§§§
zu § 27 LWaldG |
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§ 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.24 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Waldgebiete, in denen das Reiten im Wald eingeschränkt ist (§ 25 Abs.1 Satz 4), sind auszuweisen.
(2) 1Soweit das Reiten im Wald eingeschränkt ist, sollen im Benehmen mit der Gemeinde genügend geeignete, möglichst zusammenhängende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden.
2Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer.
(3) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Waldwegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.
(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 3 erhebt das Land eine Abgabe.
(5) Durch Rechtsverordnung kann
das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Ausweisung von Waldwegen und Waldgebieten sowie die Kennzeichnung der Pferde und
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten das Nähere über den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer und die Erhebung und Höhe der Abgabe geregelt werden.
In § 23 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.11 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 28 LWaldG |
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§ 28 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.25 a) aa) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
2Er ist über die Bestimmungen des § 11 hinaus unter Beachtung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens nach den Grundsätzen der naturnahen Waldwirtschaft kahlschlagfrei zu bewirtschaften.
§ 28 Abs.1 Satz 3 bis 7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.25 a) bb) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 28 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.25 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Im Staatswald wird eine multifunktionale naturnahe Waldbewirtschaftung verwirklicht, die den Anforderungen des § 1 in besonderer Weise gerecht wird.
2Durch
die dauerhafte Gewährleistung einer nachhaltig natürlichen Entwicklung des Waldökosystems,
die Produktion des nachwachsenden Rohstoffs Holz und dessen umweltschonende Entnahme,
die Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion,
die Weiterentwicklung der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft und
die Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes
soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.
§ 28 Abs.5 und 6 wurden aufgehoben und neuer Abs.5 angefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.25 c) und d= des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1aKahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen mit einer Größe von mehr als einem viertel Hektar;
1bihnen gleichgestellt sind Hiebmaßnahmen, die die Herbeiführung freilandähnlicher Verhältnisse zur Folge haben.
2Wird auf Grund von Naturereignissen,
wie zum Beispiel übermäßiger Befall mit pflanzlichen und tierischen Schädlingen, Waldbrand, Schneebruch bzw Schneedruck und anderen schädigenden Ereignissen, die Räumung der Waldbestockung auf einer Fläche von mehr als einem viertel Hektar notwendig, so gilt dies nicht als Kahlhieb im Sinne von Satz 1.
(6) Das Gebot der kahlschlagfreien Bewirtschaftung nach Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Stockausschlagbestände im Rahmen geregelter Nieder- und Mittelwaldwirtschaft sowie für Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
§§§
zu § 29 LWaldG |
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§ 29 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.25 a) aa) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Gemeinden haben ihre Wälder als wertvollen Bestandteil des Gemeindevermögens, als Rohstoffquelle, zum Schutz der Umwelt und zur Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu pflegen.
(2) Veräußerungen und Umwandlungen des Gemeindewaldes bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtbehörde, die im Einvernehmen mit der Forstbehörde entscheidet.
(3) 1Die Genehmigung nach Absatz 2 kann mit Auflagen verbunden werden.
2Insbesondere soll bei Umwandlungen und Veräußerungen zu diesem Zweck der Gemeinde die Aufforstung gleichgroßer Flächen zur Auflage gemacht werden.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan aufgrund des Baugesetzbuchs oder in einem Planfeststellungsverfahren eine andere Nutzung rechtsverbindlich festgesetzt ist.
§§§
zu § 30 LWaldG |
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§ 30 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.27 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Gemeinde hat für die Erstellung der periodischen Betriebspläne oder Betriebsgutachten (§ 13) nach den für den Staatswald geltenden Bestimmungen zu sorgen.
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zu § 31 LWaldG |
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§ 31 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.27a a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 31 bisherige Abs.1 bis 3 wurden Abs.2 bis 4, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.27a b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 32 LWaldG |
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§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.28 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte.
2Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.
§§§
zu § 33 LWaldG |
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§ 33 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.29 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 33 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „(1)“ und das Wort „forsttechnische“ gestrichen und nach dem Wort "beschlossenen" die Wörter "periodischen Betriebsplanung und der" sowie nach dem Wort "Forstfrevel" die Wörter "(forsttechnische Betriebsführung)" eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.29 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 33 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.29 c) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, so ist sie grundsätzlich dazu verpflichtet, auf entsprechende forstliche Qualifizierungen zu achten.
2Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Durchführung
des Betriebsdienstes, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§§§
zu § 37 LWaldG |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.30 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Land trägt die Kosten, die ihm durch die forsttechnische Betriebsführung einschließlich der Erstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten, Aufsicht und Überwachung in den Gemeindewäldern entstehen.
2Die bei der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden.
3Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen,
gilt § 40 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 entsprechend.
(2) Die Aufwendungen des Landes für den Betriebsdienst (Beförsterungskosten) durch eigenes oder beauftragtes forstlich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.
(3) Wird der Betriebsdienst im Staatswald von gemeindlichen Forstbetriebsbeamten durchgeführt, findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.
§§§
zu § 40 LWaldG |
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In § 40 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „einen Anteil zu den“ durch die Wörter „bis zu 50 vom Hundert der“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.31 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 40 Abs.4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.31 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 42 LWaldG |
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In § 42 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe "Abs.2" durch die Angabe "Abs.3" ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.32 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 43 LWaldG |
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In § 43 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter ",Energie und Verkehr" und in Satz 2 die Wörter ",der höheren" gestrichen, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.33 a) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 43 Abs.2 wurden die Wörter ",Energie und Verkehr" gestrichen, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.33 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§§§
zu § 44 LWaldG |
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§ 44 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.34 des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Forstbehörde, wird ein Landeswaldbeirat gebildet.
2Dieser setzt sich aus vier Vertretern des Staatswaldes, vier Vertretern des Körperschaftswaldes und zwei Vertretern des Privatwaldes zusammen.
(2) 1Den Vorsitz im Landeswaldbeirat führt die Forstbehörde.
2Ihr obliegt auch die Geschäftsführung.
(3) Der Landeswaldbeirat ist über die Lage der Forstwirtschaft zu unterrichten und hat, soweit dieses Gesetz es bestimmt, an Entscheidungen der Forstbehörde mitzuwirken.
(4) 1Der Landeswaldbeirat besteht aus
zwei Vertretern des Staatswaldes (Landesbetrieb und Hoheit)
zwei Vertretern des Gemeindewaldes
zwei Vertretern des Privatwaldes (Privatwald und Forstbetriebsgemeinschaften)
einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für das Saarland
einem Vertreter der Vereinigung der Jäger des Saarlandes
einem Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland
einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland
einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
einem Vertreter des Saarwaldvereins
dem Landesbeauftragten für Naturschutz
einem Vertreter des Bundes Deutscher Forstleute
einem Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
2Die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung und das Verfahren des Landeswaldbeirats werden durch Rechtsverordnung geregelt.
(5) 1Die Mitglieder des Landeswaldbeirats sind ehrenamtlich tätig.
2Sie haben auf Antrag gegenüber der Forstbehörde Anspruch auf Ersatz der ihnen bei dieser Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen des
Saarländischen Reisekostengesetzes.
3Für die Sitzungen des Landeswaldbeirats besteht Anspruch auf Entschädigung
nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen.
§§§
zu § 49 LWaldG |
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In § 49 wurde das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.11 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 50 LWaldG |
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In § 50 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe "§ 26 Abs.2" durch die Angabe "§ 26 Abs.1" ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 a) aa) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 50 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe "§ 11 Abs.4" durch die Angabe "§ 11 Abs.3" ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 a) bb) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 50 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 a) cc) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
Bisheriger Wortlaut:
3. entgegen den Bestimmungen des § 12
a) den Abtrieb oder die zuwachsmindernde Lichtstellung von Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren und von Laubholzbeständen unter einem Alter von 80 Jahren vornimmt,
b) in Forstbetrieben mit mehr als 50 und weniger als 100 ha Waldfläche den Abtrieb von mehr als einem Dreißigstel und in Betrieben einer Größe von 100 ha und mehr den Abtrieb von mehr als einem Vierzigstel der zu einer Betriebseinheit gehörenden Hochwaldfläche in einem Forstwirtschaftsjahr vornimmt,
c) Abtriebe zusammenhängender Hochwaldflächen von mehr als 5 ha ohne Genehmigung der Forstbehörde vornimmt,
§ 50 Abs.1 Nr.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 a) dd) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 50 Abs.1 bisherige Nr.4 bis 8 wurden die Nr.5 bis 9, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 a) ee) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 50 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 b) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
§ 50 bisherigen Abs.2 und 3 wurden Abs.3 und 4, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 c) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 50 neuer Abs.3 wurde die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 d) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 50 neuer Abs.4 wurden die Wörter „vom 24.Mai 1968 (BGBl.I S.481)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3387), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.35 e) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130)
In § 50 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.8 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
c) mit Kutschen fährt,
In § 50 Abs.4 letzter Halbsatz wurden die Wörter „sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die reisfreien Städte“ durch die Wörter „ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.22 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 50 Abs.3 wurde der Kleinbuchstabe „b“ hinter der Ziffer 3 gestrichen, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.13, durch Art.2 Nummer 1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1809 zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sowie zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 26.06.13 (Amtsbl_I_13,268)
§§§
zu § 55 LWaldG |
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§ 55 Überschrift wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 22.02.08 bis zum 31.12.12 durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
In § 55 wurde der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter „und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.“ angefügt, mit mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 22.02.08 bis zum 31.12.12 durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 55 Überschrift wurde nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein „Komma“ sowie das Wort „Außerkrafttreten“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.01.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetze Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland (aF) vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3)
§ 55 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.01.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetze Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland (aF) vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3)
§ 55 Sätze 1 und 2 wurden durch Satz 1 ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.13, durch Art.2 Nummer 2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1809 zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sowie zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 26.06.13 (Amtsbl_I_13,268)
Bisheriger Wortlaut:
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