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zu § 1 GastVO |
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Die Gaststättenverordnung wurde mit Ausnahme der §§ 17 bis 19 aufgehoben, soweit sie Sperrzeiten für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten regelt, mit Wirkung vom 17.06.11 durch § 18 Abs.2 des Gesetzes Nr.1745 Saarländisches Gaststättengesetz vom 13.04.11 (Amtsbl_11,206)
Bisheriger Wortlaut:
Verfahren |
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Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Gemeinden.
§§§
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.
(2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde.
(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs.2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.
§§§
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Gemeinden.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs.1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs.1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs.2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs.1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen.
2Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
(2) 1Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über
2Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung (LBO) vom 18.Februar 2004 (Amtsbl_04,822) in der jeweils geltenden Fassung (1) und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.
(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.
(4) 1Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlass eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform.
2Ergeht die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs.1 des Gaststättengesetzes oder die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes in elektronischer Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
3Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 19 bedürfen der Schriftform.
§§§
Räume |
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§§§
Straußwirtschaften |
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(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder selbsterzeugtem Apfelwein bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2) Wer Wein oder Apfelwein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf daneben nicht eine Straußwirtschaft betreiben.
(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.
§§§
(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs oder Apfelweinbaubetriebs gelegen sind.
(2) 1Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
2In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen. (Ow)
§§§
(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
(2) § 7 Abs.2 Nr.2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren. (Ow)
§§§
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und dabei mitzuteilen
den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
ahinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist;
bdies gilt für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend,
die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
§§§
Personen |
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(1) (Ow) 1Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten.
2In der Anzeige sind Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
(2) (Ow) Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
§§§
Schluss |
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Ordnungswidrig nach § 28 Abs.1 Nr.12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 14 Abs.5 untersagt worden ist,
über den in § 15 Abs.2 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt,
entgegen § 16 oder einer auf Grund des § 20 Abs.1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer auf Grund des § 19 festgelegten vollziehbaren Anordnung über die Festlegung der Sperrzeit zuwiderhandelt,
Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 20 Abs.2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.
§§§
§§§
1Diese Verordnung tritt am 9.Mai 1971 in Kraft.
2Sie tritt am 31.Dezember 2020 (2) außer Kraft.
§§§
§§§
zu § 4 GastVO |
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In § 4 Abs.2 wurde die Verweisung „§ 71 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27.März 1996 (Amtsbl.477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Juli 1998 (Amtsbl.S.721)“ durch die Verweisung „§ 69 der Bauordnung für das Saarland vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.24 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 17 GastVO |
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In § 17 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Schank- und Speisewirtschaften“ die Wörter „, für Spielhallen“ einzufügen, mit Wirkung vom 22.12.06 durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 18.12.06 (Amtsbl_06,2239)
Die Gaststättenverordnung wurde mit Ausnahme der §§ 17 bis 19 aufgehoben, soweit sie Sperrzeiten für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten regelt, mit Wirkung vom 17.06.11 durch § 18 Abs.2 des Gesetzes Nr.1745 Saarländisches Gaststättengesetz vom 13.04.11 (Amtsbl_11,206)
§§§
zu § 18 GastVO |
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In § 18 Abs.1 wurde das Wort „Spielhallen,“ zu gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.06 durch Art.1 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 18.12.06 (Amtsbl_06,2239)
§§§
zu § 23 GastVO |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.06 durch Art.1 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 18.12.06 (Amtsbl_06,2239)
Bisheriger Wortlaut:
In § 23 Satz 2 wurde die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.13 Nr.1 iVm Art.23 Satz 2 der Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 27.10.10 (Amtsbl_10,1387)
§§§
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