GarVO Fußnoten Saar
Vorbemerkungen   GarVO

Die Garagenverordnung wurde erstmals am 23.12.65 (Amtsbl.65,1093) erlassen und zweimal geändert (ÄVO vom 01.08.72, Amtsbl.72,450 und 2.ÄVO vom 30.08.76 Amtsbl.76,950, berichtigt S.644) und dann als Neufassung bekanntgemacht (Amtsbl.76,951). Seit dieser Neufassung wurde lediglich über § 6 Abs.3 des 4.RBG die Ressortbezeichnungen angepaßt. Die GarVO fußt somit noch auf der vorvorvorvorigen LBO (GNr.816). Die LBO-Verweise sind völlig überholt, weil der Gesetzgeber inzwischen zum dreimal Mal eine neue LBO erlassen hat (GNr.1236, GNr.1370, GNr.1544) ohne die Garagenverordnung anzupassen.

§§§



Anmerkungen   GarVO
  1. Die Paragraphenangaben beziehen sich noch auf die ursprüngliche LBO in der Fassung von 1974. Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist jetzt § 94 Abs.1 Nrn.1 und 3 an ihre Stelle getreten (vgl. BS-Nr.2130-1).

  2. Der Verweis bezieht sich noch auf die ursprüngliche LBO GNr.816. Danach waren Brandwände herzustellen zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wurde, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist oder es sich um aneinandergereihte Gebäude von nicht mehr als zwei Vollgeschossen handelt, deren Trennwände feuerbeständig sind. Die Regelung wurde bereits 1988 in die heute noch geltende Regelung geändert. Sie dazu auch § 3 TVO.

    Die LBO-2004 hat die Brandwand wieder in der LBO selbst geregelt und die Vorschrift neu gefasst, so daß nicht mehr zu ermitteln ist, worauf sich der ursprüngliche Verweis beziehen soll.

  3. Auch dieser Verweis bezieht sich auf eine seit 1988 nicht mehr geltende Vorschrift. § 36 Abs.2 LBO-74 regelte noch im Detail, welche Decken in feuerbeständiger Bauart herzustellen sind. Diese Details sind jetzt in § 3 TVO geregelt.

  4. § 35 Abs.3 LBO-74 regelte, daß statt innerer Brandwände zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn die Nutzung dies erfordert. Seit 1988 regelt die LBO diese Materie nicht mehr. Eine in etwa vergleichbare Regelung enthält jetzt § 5 Abs.5 TVO.

    Auch die LBO-2005 scheint keine entsprechende Vorschrift mehr zu enthalten.

  5. Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist § 95 Abs.1 Nr.1 LBO-96 an die Stelle des früheren § 111 Abs.1 Nr.1 getreten.

    Da die LBO-2005 keine dem § 96 Abs.5 der LBO-96 entsprechende Überleitungsvorschrift hat, ist fraglich, welche Auswirkungen das auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände der Garagenverordnung hat.

§§§



Zu § 26   GarVO
  1. § 26 Abs.1 bis 5, 7 und 8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.08 Art.3 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO) vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1470)

    Bisheriger Wortlaut

  2. §§§



    Rechtsprechungshinweise   GarVO
    1. zu § 1 Abs.2 GarVO

      Ein Geschoß ist nur dann als Garagengeschoß zu werten, wenn es außer Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen keine weiteren Räumlichkeiten enthält.(vgl.OVG Saarland, U 07.11.77 - 2_R_97/77 - Garagengeschoß, SKZ 78,50/15 (L))

    2. zu § 2 Abs.2 GarVO

      Die Regelung über den Stauraum vor Garagen ist nicht nachbarschützend. (vgl.OVG Saarland, B 06.05.85 - 2_W_1295/85 - Stauraum, SKZ 85,234/14 (L))

    §§§



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