GarVO | Fußnoten | Saar |
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Vorbemerkungen GarVO |
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Die Garagenverordnung wurde erstmals am 23.12.65 (Amtsbl.65,1093) erlassen und zweimal geändert (ÄVO vom 01.08.72, Amtsbl.72,450 und 2.ÄVO vom 30.08.76 Amtsbl.76,950, berichtigt S.644) und dann als Neufassung bekanntgemacht (Amtsbl.76,951). Seit dieser Neufassung wurde lediglich über § 6 Abs.3 des 4.RBG die Ressortbezeichnungen angepaßt. Die GarVO fußt somit noch auf der vorvorvorvorigen LBO (GNr.816). Die LBO-Verweise sind völlig überholt, weil der Gesetzgeber inzwischen zum dreimal Mal eine neue LBO erlassen hat (GNr.1236, GNr.1370, GNr.1544) ohne die Garagenverordnung anzupassen.
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Anmerkungen GarVO |
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Die Paragraphenangaben beziehen sich noch auf die ursprüngliche LBO in der Fassung von 1974. Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist jetzt § 94 Abs.1 Nrn.1 und 3 an ihre Stelle getreten (vgl. BS-Nr.2130-1).
Der Verweis bezieht sich noch auf die ursprüngliche LBO GNr.816. Danach waren Brandwände herzustellen zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wurde, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist oder es sich um aneinandergereihte Gebäude von nicht mehr als zwei Vollgeschossen handelt, deren Trennwände feuerbeständig sind. Die Regelung wurde bereits 1988 in die heute noch geltende Regelung geändert. Sie dazu auch § 3 TVO.
Die LBO-2004 hat die Brandwand wieder in der LBO selbst geregelt und die Vorschrift neu gefasst, so daß nicht mehr zu ermitteln ist, worauf sich der ursprüngliche Verweis beziehen soll.
Auch dieser Verweis bezieht sich auf eine seit 1988 nicht mehr geltende Vorschrift. § 36 Abs.2 LBO-74 regelte noch im Detail, welche Decken in feuerbeständiger Bauart herzustellen sind. Diese Details sind jetzt in § 3 TVO geregelt.
§ 35 Abs.3 LBO-74 regelte, daß statt innerer Brandwände zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn die Nutzung dies erfordert. Seit 1988 regelt die LBO diese Materie nicht mehr. Eine in etwa vergleichbare Regelung enthält jetzt § 5 Abs.5 TVO.
Auch die LBO-2005 scheint keine entsprechende Vorschrift mehr zu enthalten.
Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 ist § 95 Abs.1 Nr.1 LBO-96 an die Stelle des früheren § 111 Abs.1 Nr.1 getreten.
Da die LBO-2005 keine dem § 96 Abs.5 der LBO-96 entsprechende Überleitungsvorschrift hat, ist fraglich, welche Auswirkungen das auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände der Garagenverordnung hat.
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Zu § 26 GarVO |
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§ 26 Abs.1 bis 5, 7 und 8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.08 Art.3 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO) vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1470)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Betreiber der Garage hat Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen
mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Außerdem hat er mindestens alle sechs Monate die selbsttätigen
Feuerlöschanlagen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein
Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.
(2) 1Der Betreiber hat die mechanischen Lüftungsanlagen und die
CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen auch die elektrischen Anlagen vor der ersten
Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Dies gilt auch, bevor diese Anlagen nach einer wesentlichen Änderung wieder
in Betrieb genommen werden sollen.
3Die Prüfung der elektrischen Anlagen und der mechanischen Lüftungsanlagen
ist alle zwei Jahre, die Prüfung der CO-Warnanlagen jährlich zu wiederholen.
(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 1 und 2
genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
2Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder
Einrichtungen nach Absatz 1 oder 2 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(4) 1Für die Prüfungen hat der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und
fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten.
2Für die Prüfung der elektrischen Anlagen sind folgende Unterlagen
erforderlich:
ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung,
ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der erkennen läßt:
die Lage aller elektrischen Betriebsstätten und Verteilungen,
die Lage der Sicherheitsleuchten mit Stromkreisbezeichnungen und Leistung.
(5) 1Der Betreiber hat die Berichte der Sachverständigen der
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
2Das Bestehen von Überwachungsverträgen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
(7) 1Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 sowie im Sinne des § 14 Abs.7 sind die Sachverständigen der Technischen
Überwachungsorganisationen, die nach der Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung vom 31.Mai 1960 (Amtsbl.S.459) anerkannt sind.
2Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Sachverständige anderer technischer
Organisationen oder Stellen anerkennen.
(8) 1Die Fristen nach Absatz 1 und 2 rechnen bei bestehenden Garagen (§ 27) von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen oder Einrichtungen zuletzt geprüft worden sind.
2Sind solche Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind die Anlagen
und Einrichtungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen.
§§§
Rechtsprechungshinweise GarVO |
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zu § 1 Abs.2 GarVO
Ein Geschoß ist nur dann als Garagengeschoß zu werten, wenn es außer Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen keine weiteren Räumlichkeiten enthält.(vgl.OVG Saarland, U 07.11.77 - 2_R_97/77 - Garagengeschoß, SKZ 78,50/15 (L))
zu § 2 Abs.2 GarVO
Die Regelung über den Stauraum vor Garagen ist nicht nachbarschützend. (vgl.OVG Saarland, B 06.05.85 - 2_W_1295/85 - Stauraum, SKZ 85,234/14 (L))
§§§
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