VerdStatG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 800-27
Gesetz
über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten
vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3291)
zuletzt geändert durch Art.10
vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
bearbeitet und verlinkt (89)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.
§§§
(1) (1) Die Statistik umfasst die Erhebung
2Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt.
3Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
(2) (2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).
§§§
(1) 1Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Erhebungseinheiten (1) folgende Erhebungsmerkmale:
2Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen (4).
(2) 1Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind.
2Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 werden
untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst.
(3) (5) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S.1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
aAbschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal;
bHerstellung von Waren und Erbringung
von Dienstleistungen durch private Haushalte
für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten
Schwerpunkt
Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.
§§§
(1) 1Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten (1) der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs.3 folgende Erhebungsmerkmale:
Wirtschaftszweig (2),
(3) Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,
(4) Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,
übliche (5) wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,
für die Beschäftigten der Erhebungseinheit (6) jeweils
c) (7) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
e) höchster Bildungsabschluss,
f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,
g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,
h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,
i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,
l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,
2Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.
(2) 1Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst.
2Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.6 Buchstabe i und j sowie Nr.7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober
kennzeichnend sind.
3Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.
§§§
(1) (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs.2 Nr.1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs.3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.
(2) 1Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.1 (2) werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind.
2Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst (3).
§§§
(1) 1Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten (1) ganzjährig Beschäftigten:
2Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen (2).
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind.
(3) 1Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A
Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs.3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (3).
2Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.
§§§
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
Name und Anschrift der Erhebungseinheit (1),
(2) Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
aPersonalnummern der in die Erhebung nach § 4 und
§ 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht
vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten;
bgibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an,
hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.
§§§
(1) (1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu § 7 Nr.2 sind freiwillig.
3Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten (2) sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
(2) (1) 1Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs.7 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes (f) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl.I
S.4210, 2003 I S.179) sind, besteht im Kalenderjahr
der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht.
2In den beiden
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht,
wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von
weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
§§§
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
aeinzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten
Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich
ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt;
bwerden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer
Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.
§§§
1Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Lohnstatistik in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3.April 1996 (BGBl.I S.598), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.August 2006 (BGBl.I S.1970), außer Kraft.
§§§
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