Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Die Artikel 9a und 9b dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr.L 255 S.22).
§§§
Zu § 2 VerdStatG |
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§ 2 Sätze 1 bis 3 wurden Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 a) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 2 Satz 4 wurde Abs.2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 3 VerdStatG |
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In § 3 Abs.1 erster Halbsatz wurde das Wort „Betrieben“ durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 a) aa) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
In § 3 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „dem der Betrieb angehört“ und das voranstehende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 a) bb) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
In § 3 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „des Betriebs“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 a) cc) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 a) dd) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 3 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 b) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 293 S.1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fischzucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung sowie der privaten Haushalte.
§§§
Zu § 4 VerdStatG |
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In § 4 Abs.1 erster Halbsatz wurde das Wort „Betrieben“ durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
In § 4 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „dem der Betrieb angehört“ und das voranstehende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 4 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 c) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 d) dd) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.1 Nr.5 wurde das Wort „betriebsübliche“ durch das Wort „übliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 e) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
In § 4 Abs.1 Nr.6 wurden die Wörter „des Betriebs“ durch die Wörter „der Erhebungseinheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 f) aa) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 4 Abs.1 Nr.6 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 f) bb) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
In § 4 Abs.1 Nr.7 wurden die Wörter „des Betriebs“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 g) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 h) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§§§
Zu § 5 VerdStatG |
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§ 5 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.4 a) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Unternehmen der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs.3 folgende Erhebungsmerkmale:
für das Unternehmen, dem der Betrieb angehört
für jeden Betrieb des Unternehmens
a) Land, in dem der Betrieb liegt,
b) Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,
c) Zahl der Beschäftigten des Betriebs,
d) Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,
e) Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
f) Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
g) Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
h) unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,
i) sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Buchstabe a und b“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.4 b) aa) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 5 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.4 b) bb) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c bis f werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.
§§§
Zu § 6 VerdStatG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 1.Halbsatz wurde das Wort „Betrieben“ durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.5 a) aa) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 6 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.4 b) bb) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 6 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.5 b) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 7 VerdStatG |
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In § 7 Nr.1 wurden die Wörter „des Unternehmens oder Betriebs“ durch die Wörter „der Erhebungseinheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.6 a) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§ 7 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.6 b) iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 8 VerdStatG |
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§ 8 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.21 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 8 wurden die Wörter „Unternehmen und Betriebe“ durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.7 iVm Art.13 Satz 3 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)
§§§
VerdStatG | [ ] |
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