UmwG (6) | 214-312 | |
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1 39 123 174 [ « ][ I ][ » ] 190 214 313 | [ ] |
T-2 | Besondere Vorschriften | 0-213 |
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A-1 | Formwechsel von Personengesellschaften | 214-225c |
U-1 | Personenhandelsgesellschaften | 214-225 |
(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
(2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.
§§§
Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
§§§
Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Umwandlungsbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.
§§§
(1) 1aDer Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter;
1bihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
2Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen.
3Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
(2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß namentlich aufzuführen.
(3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
§§§
(1) 1In dem Umwandlungsbeschluß muß auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft enthalten sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden.
2Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.
(2) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muß vorsehen, daß sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt oder daß der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt.
(3) 1Der Beschluß zur Umwandlung in eine Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen.
2In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei
dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
§§§
1Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften stehen den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft gleich.
2Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich haftende Gesellschafter.
§§§
(1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen.
(2) In dem Sachgründungsbericht beim Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in dem Gründungsbericht beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sind auch der bisherige Geschäftsverlauf und die Lage der formwechselnden Gesellschaft darzulegen.
(3) 1Beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs.2 des Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden.
2Die für Nachgründungen in § 52 Abs.1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist von zwei Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Formwechsels.
§§§
1Der in einem Beschluß zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muß notariell beurkundet werden.
2Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.
§§§
(1) 1Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch alle Mitglieder des künftigen Vertretungsorgans sowie, wenn der Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften einen Aufsichtsrat haben muß, auch durch alle Mitglieder dieses Aufsichtsrats vorzunehmen.
2Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
(2) Ist der Rechtsträger neuer Rechtsform eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so haben die Anmeldung nach Absatz 1 auch alle Gesellschafter vorzunehmen, die nach § 219 den Gründern dieser Gesellschaft gleichstehen.
(3) Die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Register nach § 198 Abs.2 Satz 3 kann auch von den zur Vertretung der formwechselnden Gesellschaft ermächtigten Gesellschaftern vorgenommen werden.
§§§
Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Urkunden über den Beitritt aller beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
§§§
(1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 128 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet.
(2) 1aDer Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird;
1bbei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
(3) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register nach § 201 Satz 2 bekannt gemacht worden ist (1).
2Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs.2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(4) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.
§§§
1Im Falle des § 217 Abs.1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs.2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen.
2Die Kosten trägt die Gesellschaft.
§§§
U-2 | Partnerschaftsgesellschaften | 225a-225c |
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Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
§§§
1Ein Umwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs.2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
2Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.
§§§
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs.2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
§§§
A-2 | Formwechsel von Kapitalgesellschaften | 226- |
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U-1 | Allgemeine Vorschriften | 226-227 |
Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
§§§
Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.
§§§
U-2 | In eine Personengesellschaft | 228- |
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(1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs.1 und 2 des Handelsgesetzbuchs) genügt.
(2) (1) 1Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs.1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes).
2§ 1 Abs.3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
§§§
(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und den Umwandlungsbericht zu übersenden.
(2) 1Der Umwandlungsbericht einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
2Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts zu erteilen.
§§§
1Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder
Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder
der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot
nach § 207 zu übersenden.
2Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot
im elektronischen (1) Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.
§§§
(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen.
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
§§§
(1) aDer Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung
bedarf, wenn die formwechselnde Gesellschaft die Rechtsform einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer
Partnerschaftsgesellschaft erlangen soll, der Zustimmung aller anwesenden
Gesellschafter oder Aktionäre;
bihm müssen auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber
zustimmen.
(2) 1aSoll die formwechselnde Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt
werden, so bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln
der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals;
1b§ 50 Abs.2 und § 65 Abs.2 sind entsprechend anzuwenden.
2Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der
formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen.
3Dem Formwechsel müssen alle Gesellschafter oder Aktionäre zustimmen, die
in der Kommanditgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters
haben sollen.
(3) 1Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner deren
persönlich haftende Gesellschafter zustimmen.
2Die Satzung der formwechselnden
Gesellschaft kann für den Fall des Formwechsels in eine Kommanditgesellschaft eine
Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen.
3Jeder dieser Gesellschafter
kann sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger für den Zeitpunkt erklären, in dem der
Formwechsel wirksam wird.
§§§
In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
(1) 1der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
2Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen
Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die
formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden.
2§ 198 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
§§§
Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs.3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.
§§§
Erlangt ein persönlich haftender Gesellschafter einer formwechselnden Kommanditgesellschaft auf Aktien beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist auf seine Haftung für die im Zeitpunkt des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft § 224 entsprechend anzuwenden.
§§§
U-3 | Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform | 238-250 |
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1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den
Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden.
2§ 192 Abs.2 bleibt unberührt (1).
§§§
(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen.
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
§§§
(1) 1aDer Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals;
1b§ 65 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
2Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der
formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse,
beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft
auch eine geringere Mehrheit bestimmen.
(2) 1Dem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer
Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle
Gesellschafter oder Aktionäre zustimmen, die in der Gesellschaft neuer Rechtsform die
Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
2Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner deren
persönlich haftende Gesellschafter zustimmen.
2Die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen.
§§§
(1) 1Werden durch den Umwandlungsbeschluß einer formwechselnden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung die Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft oder der
Kommanditgesellschaft auf Aktien auf einen höheren als den Mindestbetrag nach § 8
Abs.2 oder 3 des Aktiengesetzes und abweichend vom Nennbetrag der Geschäftsanteile
der formwechselnden Gesellschaft gestellt, so muß dem jeder Gesellschafter zustimmen,
der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner Geschäftsanteile entsprechend beteiligen
kann.
2§ 17 Abs.6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gilt insoweit nicht.
(2) Auf das Erfordernis der Zustimmung einzelner Gesellschafter ist ferner § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Sind einzelnen Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt und können diese wegen der einschränkenden Bestimmung des § 55 des Aktiengesetzes bei dem Formwechsel nicht aufrechterhalten werden, so bedarf der Formwechsel auch der Zustimmung dieser Gesellschafter.
§§§
Wird durch den Umwandlungsbeschluß einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien der Nennbetrag der Geschäftsanteile in dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt und ist dies nicht durch § 243 Abs.3 Satz 2 bedingt, so muß der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann.
§§§
(1) 1Auf den Umwandlungsbeschluß ist § 218 entsprechend anzuwenden.
2Festsetzungen über
Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten
sind, sind in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesellschaft neuer
Rechtsform zu übernehmen.
3§ 26 Abs.4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
(2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals bleiben unberührt.
(3) 1In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform
kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend
vom Betrag der Anteile der formwechselnden Gesellschaft festgesetzt werden.
2Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß er in jedem Fall mindestens fünfzig Euro
betragen und durch zehn teilbar sein.
§§§
(1) In der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß sind die Personen, die nach § 245 Abs.1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.
(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.
§§§
(1) 1Bei einem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine
Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der
Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle der Gründer die
Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch
beitretende persönlich haftende Gesellschafter.
2§ 220 ist entsprechend anzuwenden.
3§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem Wirksamwerden des Formwechsels bereits länger als zwei Jahre in das
Register eingetragen war (1).
(2) 1Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die
Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft neuer Rechtsform.
2§ 220 ist entsprechend anzuwenden.
3§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden (2).
(3) 1Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine
Aktiengesellschaft treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des
Aktiengesetzes an die Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesellschafter der
formwechselnden Gesellschaft.
2§ 220 ist entsprechend anzuwenden.
3§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden (2).
(4) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Sachgründungsbericht nicht erforderlich.
§§§
(1) Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der neuen Rechtsform oder mit dem Rechtsträger neuer Rechtsform sind die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft oder die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien zur Eintragung in das Register anzumelden.
(3) § 8 Abs.2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 37 Abs.1 des Aktiengesetzes sind auf die Anmeldung nach § 198 nicht anzuwenden.
§§§
(1) Durch den Formwechsel wird das bisherige Stammkapital einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform oder das bisherige Grundkapital einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Stammkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform.
(2) (1) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus der Gesellschaft aus.
§§§
(1) Auf den Umtausch der Geschäftsanteile einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Aktien ist § 73 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 226 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Umtausch der Aktien einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist § 73 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Aktien § 226 Abs.1 und 2 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend anzuwenden.
(3) Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
§§§
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
§§§
Die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.
§§§
U-4 | eingetragene Genossenschaft | 251- |
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(1) 1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die
den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden.
2§ 192 Abs.2 (1) bleibt unberührt.
(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs.1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) aDer Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung
bedarf, wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder zur
Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter
oder Aktionäre;
bihm müssen auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen.
(2) 1aSollen die Mitglieder nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden, so
bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der bei
der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen
Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals;
1b§ 50 Abs.2 und § 65 Abs.2 sind entsprechend anzuwenden.
2Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der
formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen.
(3) Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1In dem Umwandlungsbeschluß muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten
sein.
2Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.
(2) 1Der Umwandlungsbeschluß muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem
Geschäftsanteil vorsehen.
2In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes
Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen
Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser
Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
§§§
(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
§§§
(1) 1Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines Mitglieds erlangt, ist bei der
Genossenschaft nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses beteiligt.
2Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt.
3§ 202 Abs.1 Nr.2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die an den bisherigen Anteilen bestehenden Rechte
Dritter an den durch den Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben weiterbestehen.
(2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.
(3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus dem Rechtsträger aus.
§§§
(1) 1Jedem Mitglied ist als Geschäftsguthaben der Wert der Geschäftsanteile oder der Aktien gutzuschreiben, mit denen es an der formwechselnden Gesellschaft beteiligt war.
(2) 1Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Mitglieds den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt
ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage, an dem die Eintragung der Genossenschaft in das Register nach § 201 Satz 2 bekannt gemacht worden ist (1), an das Mitglied auszuzahlen.
2Die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 204 in Verbindung mit § 22 gemeldet
haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(3) Die Genossenschaft hat jedem Mitglied unverzüglich nach der Bekanntmachung der Eintragung der Genossenschaft in das Register in Textform mitzuteilen:
den Betrag und die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen er bei der Genossenschaft beteiligt ist;
den Betrag der von dem Mitglied nach Anrechnung seines Geschäftsguthabens noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach Absatz 2 an ihn auszuzahlen ist;
den Betrag der Haftsumme der Genossenschaft, sofern die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben.
§§§
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
§§§
A-3 | Formwechsel eingetragener Genossenschaften | 258-271 |
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(1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig Euro oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.
§§§
Vor der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist, insbesondere ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder des Grundkapitals § 263 Abs.2 Satz 2 und § 264 Abs.1 beachtet sind (Prüfungsgutachten).
§§§
(1) 1Der Vorstand der formwechselnden Genossenschaft hat allen Mitgliedern spätestens
zusammen mit der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen
soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen.
2In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 262 Abs.1
erforderlichen Mehrheiten sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs
und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
(2) 1Auf die Vorbereitung der Generalversammlung sind die §§ 229, 230 Abs. 2 und § 231
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
2§ 192 Abs.2 (1) bleibt unberührt.
(3) 1In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist außer den sonst
erforderlichen Unterlagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten zur
Einsicht der Mitglieder auszulegen.
2Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.
§§§
(1) 1In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der
Umwandlungsbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259
erstattete Prüfungsgutachten auszulegen.
2Der Vorstand hat den Umwandlungsbeschluß zu
Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
(2) 1Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen.
2Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
§§§
(1) 1Der Umwandlungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von
mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
2Er bedarf einer Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages
vor der Generalversammlung mindestens 100 Mitglieder, bei Genossenschaften mit
weniger als 1.000 Mitgliedern ein Zehntel der Mitglieder, durch eingeschriebenen
Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben.
3Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs.3 und § 244 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1In dem Beschluß ist bei der Festlegung von Zahl, Art und Umfang der Anteile (§
194 Abs.1 Nr.4) zu bestimmen, daß an dem Stammkapital oder an dem Grundkapital der
Gesellschaft neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines beschränkt
haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt, in dem Verhältnis beteiligt
wird, in dem am Ende des letzten vor der Beschlußfassung über den Formwechsel
abgelaufenen Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur Summe der Geschäftsguthaben
aller Mitglieder gestanden hat, die durch den Formwechsel Gesellschafter oder
Aktionäre geworden sind.
2Der Nennbetrag des Grundkapitals ist so zu bemessen, daß auf
jedes Mitglied möglichst volle Aktien entfallen.
(3) 1Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen auf einen
höheren Nennbetrag als hundert Euro nur gestellt werden, soweit auf die Mitglieder
der formwechselnden Genossenschaft volle Geschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag
entfallen.
2Aktien können auf einen höheren Betrag als den Mindestbetrag nach § 8 Abs.2 und 3 des Aktiengesetzes nur gestellt werden, soweit volle Aktien mit dem höheren Betrag auf die Mitglieder entfallen.
3Wird das Vertretungsorgan der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in der Satzung ermächtigt, das Grundkapital
bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu
erhöhen, so darf die Ermächtigung nicht vorsehen, daß das Vertretungsorgan über den
Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet.
§§§
(1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Genossenschaft nicht übersteigen.
(2) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Mitglieder der formwechselnden Genossenschaft nicht verpflichtet, einen Sachgründungsbericht zu erstatten.
(3) 1Beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des
Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden.
2aJedoch sind die Mitglieder der
formwechselnden Genossenschaft nicht verpflichtet, einen Gründungsbericht zu
erstatten;
2bdie §§ 32, 35 Abs.1 und 2 und § 46 des Aktiengesetzes sind nicht
anzuwenden.
3Die für Nachgründungen in § 52 Abs.1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist
von zwei Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Formwechsels.
§§§
1Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.
2Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in
Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
§§§
(1) 1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Geschäftsanteile zu Anteilen an der
Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten.
2§ 202 Abs.1 Nr.2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die an den bisherigen Geschäftsguthaben bestehenden
Rechte Dritter an den durch den Formwechsel erlangten Anteilen und Teilrechten
weiterbestehen.
(2) Teilrechte, die durch den Formwechsel entstehen, sind selbständig veräußerlich und vererblich.
(3) 1Die Rechte aus einer Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer
Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle
Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn mehrere Berechtigte, deren
Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, sich zur Ausübung der Rechte
zusammenschließen.
2Der Rechtsträger soll die Zusammenführung von Teilrechten zu
vollen Aktien vermitteln.
§§§
(1) 1Das Vertretungsorgan der Gesellschaft neuer Rechtsform hat jedem Anteilsinhaber
unverzüglich nach der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft in das Register
deren Inhalt sowie die Zahl und, mit Ausnahme von Stückaktien, den Nennbetrag der
Anteile und des Teilrechts, die auf ihn entfallen sind, in Textform mitzuteilen.
2Dabei soll auf die Vorschriften über Teilrechte in § 266 hingewiesen werden.
(2) 1Zugleich mit der Mitteilung ist deren wesentlicher Inhalt in den
Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
2Der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 braucht in
die Bekanntmachung nicht aufgenommen zu werden.
§§§
(1) 1In der Mitteilung nach § 267 sind Aktionäre aufzufordern, die ihnen zustehenden
Aktien abzuholen.
2Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Gesellschaft berechtigt ist,
Aktien, die nicht binnen sechs Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung in
den Gesellschaftsblättern abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung
der Beteiligten zu veräußern.
3Dieser Hinweis braucht nicht in die Bekanntmachung der
Aufforderung in den Gesellschaftsblättern aufgenommen zu werden.
(2) 1Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung in den
Gesellschaftsblättern hat die Gesellschaft neuer Rechtsform die Veräußerung der nicht
abgeholten Aktien anzudrohen.
2Die Androhung ist dreimal in Abständen von mindestens
einem Monat in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
3Die letzte Bekanntmachung
muß vor dem Ablauf von einem Jahr seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.
(3) 1Nach Ablauf von sechs Monaten seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat
die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum
amtlichen Börsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers und beim Fehlen eines
Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu veräußern.
2§ 226 Abs.3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien die abgeholten oder nach § 268 Abs.3 veräußerten
Aktien nicht insgesamt mindestens sechs Zehntel des Grundkapitals erreichen, kann die
Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen, die nach
Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen.
2Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung
des Grundkapitals keinen Gebrauch machen.
§§§
(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs.1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Umwandlungsbeschluß gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.
(2) 1Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes
einzuholen.
2§ 30 Abs.2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
§§§
1Wird über das Vermögen der Gesellschaft neuer Rechtsform binnen zwei Jahren nach dem
Tage, an dem ihre Eintragung in das Register nach § 201 Satz 2 bekannt gemacht worden ist (1), das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, das durch den
Formwechsel die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines
Aktionärs erlangt hat, im Rahmen der Satzung der formwechselnden Genossenschaft (§ 6
Nr.3 des Genossenschaftsgesetzes) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn es seinen
Geschäftsanteil oder seine Aktie veräußert hat.
2Die §§ 105 bis 115a des Genossenschaftsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß nur solche
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt des Formwechsels begründet waren.
§§§
A-4 | Formwechsel eingetragener Genossenschaften | 272-290 |
---|---|---|
U-1 | Allgemeines | 272 |
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
(2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
§§§
U-2 | Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft | 273-282 |
---|
Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig Euro oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.
§§§
(1) 1Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen
soll, sind die §§ 229, 230 Abs.2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs.1 entsprechend
anzuwenden.
2§ 192 Abs.3 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) aDer Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des
Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder;
bihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen.
(2) 1In anderen Fällen bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2Er bedarf einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten
Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens hundert Mitglieder, bei Vereinen mit
weniger als tausend Mitgliedern ein Zehntel der Mitglieder, durch eingeschriebenen
Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben.
3Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs.3, § 244 Abs.2 und § 263 Abs.2 Satz 2, Abs.3 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
bei Vereinen, deren Vermögen in übertragbare Anteile zerlegt ist, der Nennbetrag oder der Wert dieser Anteile;
bei Vereinen, die zu ihren Mitgliedern oder einem Teil der Mitglieder in vertraglichen Geschäftsbeziehungen stehen, der Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins durch die Mitglieder oder der Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Mitglieder durch den Verein;
ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Überschusses;
ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens;
§§§
Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs.1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der formwechselnde Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat
sein Vorstand den bevorstehenden Formwechsel durch das in der Vereinssatzung für
Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige
Blatt bekanntzumachen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in
dessen Bezirk der formwechselnde Verein seinen Sitz hat.
2Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der Eintragung der Umwandlung in das Register nach § 198 Abs.2 Satz 3.
3§ 50 Abs.1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der
Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten.
2§ 266 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf die Benachrichtigung der Anteilsinhaber durch die Gesellschaft, auf die Aufforderung von Aktionären zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien sind die §§ 267 und 268 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform sowie auf eine Ermächtigung des Vertretungsorgans zur Erhöhung des Grundkapitals ist § 269 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs.1 Satz 1 ist § 270 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.
§§§
U-3 | Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft | 283-290 |
---|
(1) 1Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen
soll, sind die §§ 229 und 230 Abs.2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
2§ 192 Abs.3 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 entsprechend anzuwenden.
§§§
1aDer Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des
Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der
Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller
anwesenden Mitglieder;
1bihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen.
2Im übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß ist auch § 253 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.
§§§
Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
(1) 1Jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Mitglieds der Genossenschaft
erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses
beteiligt.
2Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt
unberührt.
3§ 255 Abs.1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.
§§§
(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.
(2) § 256 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs.1 Satz 2 sind § 270 Abs.1 sowie § 282 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft beteiligt wird, mindestens eine volle Aktie entfällt.
§§§
(1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs.2, § 290 Satz 1 und § 291 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Der Umwandlungsbeschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
2Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versammlung der obersten Vertretung wenigstens hundert Mitglieder des Vereins durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben.
3Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
§§§
(1) 1Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch § 218 Abs.1 und § 202 Abs.3 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
2In dem Umwandlungsbeschluß kann bestimmt werden, daß
Mitglieder, die dem formwechselnden Verein weniger als drei Jahre vor der Beschlußfassung über den Formwechsel angehören, von der Beteiligung an der Aktiengesellschaft ausgeschlossen sind.
(2) 1Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in der Höhe des Grundkapitals vergleichbarer Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft festzusetzen.
2Würde die Aufsichtsbehörde einer neu zu gründenden Versicherungs-Aktiengesellschaft die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur bei Festsetzung eines höheren Grundkapitals erteilen, so ist das Grundkapital auf
diesen Betrag festzusetzen, soweit dies nach den Vermögensverhältnissen des formwechselnden Vereins möglich ist.
3Ist eine solche Festsetzung nach den Vermögensverhältnissen des Vereins nicht möglich, so ist der Nennbetrag des Grundkapitals so zu bemessen, daß auf jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Aktionärs erlangt, möglichst volle Aktien entfallen.
(3) Die Beteiligung der Mitglieder am Grundkapital der Aktiengesellschaft darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung;
der in der Satzung bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses;
ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens;
§§§
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 212 Abs.1 und 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten.
2§ 266 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Gesellschaft ist § 230, auf die Aufforderung zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien ist § 220 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sowie auf eine Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals ist § 220 entsprechend anzuwenden.
2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der entsprechenden Anwendung des § 220 Satz 1 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Aktiengesellschaft erhebliche Nachteile entstehen.
§§§
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs.1 Satz 1 ist § 270 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.
§§§
1Die Vorschriften des Ersten Teils sind auf den Formwechsel nur anzuwenden, soweit sich aus dem für die formwechselnde Körperschaft oder Anstalt maßgebenden Bundes- oder Landesrecht nichts anderes ergibt.
2aNach diesem Recht richtet es sich insbesondere, auf welche Weise der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform abgeschlossen oder festgestellt wird, wer an dieser Gesellschaft als Anteilsinhaber beteiligt wird und welche Person oder welche Personen den Gründern der Gesellschaft gleichstehen;
2bdie §§ 28 und 29 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) Außer den für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 220 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
2Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam.
2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
§§§
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