TabStV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl_III/FNA: 612-1-8-1
Verordnung
zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3262)
geändert durch Art.1 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF)
vom 01.07.11 (BGBl_I_11,1308)
= Art.1 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeines |
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Im Sinn dieser Verordnung ist
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Tabakwaren mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderte Tabakwaren die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Tabakwaren von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderte Tabakwaren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Tabakwaren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
§§§
Zu den §§ 1 und 4 |
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1Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges
Abwiegen ermittelt werden.
2Beträgt die Menge von Zigarren
oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das
Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge
zu ermitteln.
3Das Gewicht von Filtern, Mundstücken,
Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen
kann an geringeren Mengen festgestellt
und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.
§§§
(1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.
(2) 1Steuerzeichen haben die Form von Marken oder
Streifen.
2Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld
und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben
über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis
und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis.
§§§
Zu den §§ 5 und 6 |
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(1) (1) 1Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden
Räume, in denen sich die Einrichtungen
zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung,
zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden,
ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe,
Halb- und Fertigerzeugnisse, die
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten
des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume
miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden
Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.
(2) Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll (2).
(3) (3) 1In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren
unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder
verarbeitet sowie gelagert werden.
2Die nachfolgenden
Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:
das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen,
(4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2 (4) sowie der Verbleib der Tabakwaren verfolgt werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
(6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (2)
nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
(3) eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Tabakwaren sowie auf die Handlungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 im beantragten Steuerlager.
(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk
aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat.
2Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt
zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) 1Der Antragsteller hat ein nach Gattungen gegliedertes
Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager
hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen
oder aus dem Steuerlager (4) versendet werden, nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck in zwei Exemplaren auszufertigen (Sortenverzeichnis).
2Die erste Ausfertigung hat
er dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1
vorzulegen.
3Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzollamt
Bielefeld unverzüglich vorzulegen.
4Das Hauptzollamt
Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern.
(4) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen
1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.
(6) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen hat.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom
Antragsteller beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei
sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers
oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen (1) zu bestimmen.
3Mit der
Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber
und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern
vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
(2) zu leisten (§ 7) (2), soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) 1In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis
erweitert.
2Absatz 1 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch
das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes
festgelegt (1).
2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen
und gegebenenfalls anzupassen.
(2) 1Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige
Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager verlangen.
2...(2)
(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung oder wegen Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 5 Absatz 1 und 4 dargestellten Verhältnisse
vorher schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der
Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen
bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Hauptzollamts.
3Sonstige Veränderungen, insbesondere
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit
oder Zahlungseinstellung oder die Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses
nach § 5 Absatz 3 entweder durch Vorlage eines ergänzten
Sortenverzeichnisses oder durch Vorlage eines
Sortenverzeichnisses nur mit den beabsichtigten
Änderungen anzuzeigen.
2Das Verfahren nach
§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, hat der
Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt
vorher schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb wieder
aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies
spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu
Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft
das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6.
5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird
diese geändert.
§§§
(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt durch
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen
der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager
bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter
entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers
für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
3Wird die
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits
vorliegen.
4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des
amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(5) 1Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens
der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten
als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt.
2Der Steuerlagerinhaber,
die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
haben über die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die
Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf
weiter.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.
2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und
Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern
für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur
Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen
verlangen.
3Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs
betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass insbesondere die Überführungen
in den steuerrechtlich freien Verkehr in der
Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat
zusammengefasst aufgezeichnet werden.
§§§
1Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen
zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form
abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
3Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme
dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen,
dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand
festgestellt werden können.
§§§
Zu §7 des Gesetzes |
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(1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen empfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.
(2) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Tabakwaren unter
Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.
3Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(4) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
3Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen empfangen (1),
ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für
die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu
leisten.
4§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend (2).
5Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(6) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie
Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen
Tabakwaren zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Werden
die Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken
verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz
einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen
nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach
§ 46 Absatz 3.
4Die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren (3) sind vom
registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend.
(8) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Tabakwaren
unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz
2) unter Angabe der Menge sowie des Versenders
der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen.
2Für das Sortenverzeichnis gilt
§ 5 Absatz 3 entsprechend.
3Das zuständige Hauptzollamt
kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über
die aufgenommenen Tabakwaren (4) verlangen, wenn diese zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen.
4Für die Erlaubnis gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis
auf die beantragte Menge und den angegebenen
Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen
bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
5Werden Tabakwaren
auch ohne Steuerzeichen empfangen, ist
vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer
nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.
6...(5)
§§§
Zu §8 des Gesetzes |
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(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 8 Absatz 1 des
Gesetzes) Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung
versenden will, hat die Erlaubnis imVoraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren.
3Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
3Bei Beförderungen in andere oder über andere (1) Mitgliedstaaten
ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit
für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zu leisten.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach den
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung
oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt (2) werden.
2Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft
und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie
Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen.
3Die beförderten Tabakwaren sind vom
registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend.
§§§
Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes |
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(1) 1Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steueraussetzung
empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung
(EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung
(ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der
Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk
des zuständigen Hauptzollamts versehene
erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber
als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt.
4Nach der Übernahme der
Tabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der
Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten.
5Die
Tabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung
nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,
nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Absatz
1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung
empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung
der ausländischen Truppe.
(4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
§§§
Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes |
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1Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen
und Bedingungen Personen, die für Beförderungen
unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument
verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über
das EDV-gestützte Beförderungs-
und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des
Gesetzes) austauschen.
2Um auf diese Weise elektronisch
Nachrichten austauschen zu können, bedarf es
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium
der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt
gegebenen Stelle.
3Die Verfahrensanweisung wird
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht.
4Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der
Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und
Bedingungen einzuhalten.
§§§
(1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
Verwaltungsdokuments.
2Bei Beförderungen vom Ort
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung.
3Gibt es keine Beanstandungen, wird der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
übermittelt.
4Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung
einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
mitzuführen.
2Anstelle des ausgedruckten elektronischen
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige
Referenzcode hervorgeht (1).
3Bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen
Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen
anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer
1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter.
2Dies gilt auch für Beförderungen,
die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt
an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet,
wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein
registrierter Empfänger ist.
§§§
1Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten
befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1
Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung
nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§§§
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft
wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet.
2Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im
Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§§§
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in der Annullierungsmeldung.
2Gibt
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt.
3Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls
mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Während der Beförderung der Tabakwaren unter
Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender den Bestimmungsort
ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort
angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1
Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes).
2Satz 1 gilt
auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen
oder übernommen oder nicht ausgeführt
werden.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen,
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende
Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender
als Änderungsmeldung zum ursprünglichen
elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt.
3Beanstandungen
werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von
Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 11
Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
zu übermitteln.
2Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers
die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in der Eingangsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger
mitgeteilt.
3Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
4Das für den Versender
zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung,
wenn er ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet
ist.
5Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der
Tabakwaren, auch von Teilmengen, die Daten, die für
die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind,
und eine Kopie der ihm vorliegenden
Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung (1) innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der
Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
3Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.
(5) 1In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,
mit der bestätigt wird, dass die Tabakwaren
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlassen haben.
2Dies gilt auch bei der
Ausfuhr von Teilmengen.
3Das zuständige Hauptzollamt
übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber
als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten
Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen,
die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurden, werden an den Versender
im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt
weitergeleitet.
(6) 1Unbeschadet des § 28 gilt die Eingangsmeldung
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung der Tabakwaren
beendet wurde.
2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass
die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft nicht verlassen haben.
(7) 1Ist der Empfänger bei Beförderungen von Tabakwaren
unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber
im Steuergebiet, der die Tabakwaren unter Steueraussetzung
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 31 des Gesetzes)
im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige
Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
zulassen, dass die Tabakwaren als in sein Steuerlager
aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald
der Empfänger im Steuergebiet an den Tabakwaren Besitz
erlangt hat.
2Die Vorschriften zu den Beförderungen
unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
§§§
(1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) 1Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein
oder einem entsprechenden Handelsdokument
mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen“
2Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.
(3) 1Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anstelle des zusammengefassten elektronischen
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden.
2Für das Erstellen
des zusammengefassten Begleitdokuments
gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend.
3Der Versender hat dem Hauptzollamt
die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten
Begleitdokuments bis zum zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
die Beförderung begonnen hat, vorzulegen.
4Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten
Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung
die ordnungsgemäße Beendigung
der Beförderungen sowie die Übereinstimmung
der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
5Der bestätigte
Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
den Versender zurückzuschicken, der diesen als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
6Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.
§§§
(1) 1Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung
in Betriebe von Verwendern (§ 31 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender
aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte
Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
das Begleitdokument zu verwenden.
2Anstelle des Begleitdokuments
kann der Versender ein Handelsdokument
verwenden, das alle in dem Begleitdokument
enthaltenen Angaben aufweist.
3Er hat das Handelsdokument
mit der Aufschrift „Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(2) 1Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren
auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu
seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer der
Tabakwaren hat während der Beförderung die zweite
bis vierte Ausfertigung mitzuführen.
(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
vierte Ausfertigung vorzulegen.
2Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender
spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Tabakwaren an den Versender
zurückzuschicken.
4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
Hauptzollamt.
(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2)
auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle
des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in
einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen
Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher
Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender
bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet,
wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich
sichtbaren Aufschrift „Unversteuerte Tabakwaren“
begleitet werden.
2Der Verwender hat die Erstausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen.
3Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen
und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck
auf der zweiten Ausfertigung.
4Der Verwender hat
als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens
zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Versender zurückzuschicken.
5Die zurückgeschickte
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen.
6Das für den Versender zuständige
Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine
oder Rechnungen verwendet werden.
2Der Versender
hat diese mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
zu kennzeichnen.
(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert
vorzuführen.
2Dabei kann das zuständige Hauptzollamt
bei zu versendenden Tabakwaren Verschlussmaßnahmen
anordnen.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.
(2) 1Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung
im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzollamt
in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
zu unterrichten.
2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich,
wenn es sich um einen von der Zollverwaltung
veranlassten Ausfall handelt.
(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument in drei
Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung
hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
zu übermitteln.
4Der Beförderer der Tabakwaren
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen.
2Daneben hat der Versender
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für alle im Ausfallverfahren
durchgeführten Beförderungen unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
wird.
2§ 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige
Hauptzollamt.
2Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument
übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode
dem Beförderer der Tabakwaren mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments
übermittelt wurde.
3Die mit dem Referenzcode
versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments
gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3
Satz 1.
4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22
anzuwenden.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen wurde.
(2) 1Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Mit der
zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige
Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu.
§§§
(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender
den Bestimmungsort während der Beförderung der
Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck ändern (Änderungsdokument).
2Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger
aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt
werden.
(2) 1Der Versender hat das Änderungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich zu übermitteln.
4Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen
Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten.
5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich
auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
zu vermerken (1), wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (2) für alle im Ausfallverfahren
durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts
unter Verwendung des EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer
elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument
nach Absatz 1 enthält.
2§ 21 Absatz 3
bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von
Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht innerhalb der
dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte
Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung
steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument
oder die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz
6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen
Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck vorzulegen, mit dem er den
Empfang der Tabakwaren bestätigt.
2Für die Frist zur
Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung
gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen.
2Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger
die erste Ausfertigung zurück.
3Der Empfänger
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen.
4Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der
in § 22 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt,
übersendet das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt,
das diese an den Versender weiterleitet.
5Eingangsdokumente,
die von den zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an
den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung
nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich (1) für das im
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz
1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält.
2§ 22 Absatz
2 gilt entsprechend.
(4) 1Kann nach Beendigung einer Beförderung von
Tabakwaren unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung
nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht oder das elektronische
Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
dem bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von
Teilmengen.
3Das Hauptzollamt übersendet dem Versender
eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn
die Tabakwaren aus dem Steuergebiet versendet wurden.
4In den Fällen, in denen ein
entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das
zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1.
2§ 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§§§
1Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die
Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den
angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben (Ersatznachweis).
2Als hinreichender
Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
enthält wie die Eingangsmeldung und in dem
dieser den Empfang der Tabakwaren bestätigt.
§§§
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes |
---|
(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) anzuzeigen.
(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§§§
Zu § 16 des Gesetzes |
---|
(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet beförderte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen
besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger
Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom
Verpackungszwang zulassen.
2Das gilt nicht für Tabakwaren,
die als steuerfreies Deputat (§ 44) abgegeben
werden.
(3) 1Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig.
2Auf allen Packungen
muss deutlich lesbar die Menge angegeben
sein.
3Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten
und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht
sind.
(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.
(5) 1Die Packungen dürfen unterteilt sein.
2Allseitige Verpackungen von Teilmengen sind
jedoch nur zulässig für
mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind, dass sie nicht einzeln verpackt werden können,
jeweils zehn Zigarren oder Zigarillos mit gleich bleibendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents lautet,
höchstens drei Zigarren oder Zigarillos oder Mengen von 2,5 Gramm oder 5 Gramm Pfeifentabak, wenn die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden sollen und entsprechend gekennzeichnet sind.
§§§
Zu § 17 des Gesetzes |
---|
(1) 1Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld
zu beziehen.
2Steuerzeichen für Tabakwaren, die im
Steuergebiet hergestellt werden, die aus anderen Mitgliedstaaten
in das Steuergebiet befördert werden oder aus Drittländern oder
Drittgebieten eingeführt werden, sind mit jeweils gesonderter
Steueranmeldung zu beziehen.
(2) 1Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter
Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über
die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in zweifacher
Ausfertigung als Anlagen zur Steueranmeldung in elektronisch
erstellten Listen gemacht werden.
2Werden
Steuerzeichen telefonisch, elektronisch oder per Telefax
vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich
nachzureichen.
(3) 1Steuerzeichen sind zu bestellen:
mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht hergestellte Steuerzeichensorten handelt,
mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.
2Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt
Bielefeld mindestens vier Wochen vor Bestellung der
zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat
schriftlich mitzuteilen.
3Auf Antrag des Beziehers werden
Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den
Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn diese früher zur
Verfügung stehen.
(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungstermine zu bestellen.
(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steuerzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nichtabnahme als Antrag auf Erlass der Steuerzeichenschuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuerzeichen.
(6) Zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen kann das Hauptzollamt Bielefeld bei Steuerzeichenbeziehern auf Antrag Steuerzeichenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(7) 1Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren
Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen
schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher gegenüber
dem Hauptzollamt Bielefeld schriftlich verpflichten,
dem Bund die Herstellungs- und die Transportkosten
für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen,
die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen.
2Für die Bedarfsmitteilung gelten die
Bestellfristen entsprechend.
3Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steuerzeichenlager
unter Steueraufsicht sind Steueranmeldungen
abzugeben.
(8) Für die Buchführung über die Zu- und Abgänge von Steuerzeichen gilt § 10 und für die Bestandsaufnahme von Steuerzeichen § 12 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens
wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein
Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der
Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet.
2Dabei
wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die
Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo
bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm
Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle.
3Der Steuerwert
wird in Cent bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren,
Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen
berechnet.
(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.
(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber
sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager
verwenden, für das sie diese bezogen haben.
2Das
Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass
in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen
auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerinhabers
verwendet werden können.
3Außerhalb des Steuerlagers
dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen
entwertet und mit anderen Angaben versehen und
Steuerzeichenbogen geschnitten werden.
4Der Steuerlagerinhaber
hat die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bezogenen
Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck
zu verwenden.
(2) 1Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen
zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen
Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und
Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht.
2Sie haben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes
Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe
mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene
Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben
wird.
3Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet
werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben
zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.
(3) 1Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31
Absatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind,
sind Steuerzeichen nicht zu verwenden.
2Das Hauptzollamt
Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvorbehalt
zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen
von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen.
3Werden
Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der
Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige
Hauptzollamt das Steuerverfahren.
(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.
§§§
(1) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).
(2) 1In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem
Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen
werden.
2Das Bundesministerium der Finanzen
kann Ausnahmen zulassen.
3Leerfelder von Streifensteuerzeichen
dürfen verkürzt werden.
(3) 1Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen
an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung
so anzubringen, dass die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des
Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können.
2Sie haben die Steuerzeichen an der
Packung so zu befestigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden
können.
(4) Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit mehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für den Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig.
§§§
Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes |
---|
(1) 1Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätestens
drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen.
2Für einen Einführer, der sein Unternehmen an einem
Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder
für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets
wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig (1).
3Für das Sortenverzeichnis gilt § 5
Absatz 3 entsprechend.
(2) 1Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses
gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung
über die eingeführten Tabakwaren § 10.
2aDer Einführer
hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine
Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen;
2b§ 12 gilt entsprechend.
§§§
1Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind
in den Fällen des § 21 Absatz 3 des Gesetzes nach den
Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen
Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 22 des Gesetzes |
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Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes).
§§§
Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 |
---|
(1) 1Wer Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger
im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder
ein Dokument, das die gleichen Angaben wie das vereinfachte
Begleitdokument enthält, zu verwenden.
2Er hat in Feld 3 des Dokuments den Hinweis
„Transit/Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 5 Absatz 2) zu vermerken.
(2) 1Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument
in drei Exemplaren auszufertigen.
2Die erste Ausfertigung
hat er spätestens am Versandtag dem zuständigen
Hauptzollamt zu übermitteln.
3Die zweite und
dritte Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung
mitzuführen.
4Der Beförderer hat die Tabakwaren
auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den
anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
5Nach Beendigung der Beförderung nimmt der
Empfänger die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen.
6Er bestätigt den Empfang der Tabakwaren auf
der dritten Ausfertigung und übersendet diese dem für
den Versender zuständigen Hauptzollamt.
(3) 1Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats sowie das für den Versender zuständige
Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
2§ 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt
auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der
zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
ein vereinfachtes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte
Begleitdokument zulassen.
2Das Hauptzollamt
schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt
eine Erlaubnis.
3Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis
ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
zuzuleiten.
(5) 1Werden Tabakwaren nach § 23 Absatz 2 Nummer
1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert,
hat der Beförderer während der Beförderung die zweite
und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments
mitzuführen.
2Tritt während der Beförderung im
Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die
Steuer nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes.
3§ 15 Absatz 3
Nummer 1 des Gesetzes gilt entsprechend. Die Steuererklärung
nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Beförderung
im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt
wurde, ohne dass sich der Ort, an dem diese
begangen wurde, bestimmen lässt.
5§ 14 Absatz 1 des
Gesetzes gilt entsprechend.
(6) (1) Sind Tabakwaren während der Beförderung nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§§§
Zu § 24 des Gesetzes |
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Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.
§§§
Zu § 26 des Gesetzes |
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Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.
§§§
Zu § 28 des Gesetzes |
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Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 30 des Gesetzes |
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(1) Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die (1)
in einem (2) Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind,
in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben,
(3) mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, oder der Betreuung der in diesem Steuerlager Beschäftigten dient, oder
(3) zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, gehören.
(2) (4) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird;
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden;
in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind;
in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.
(3) (4) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die
nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und
in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.
(4) (4) 1Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt,
hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies
Deputat abgegeben werden, durch die Wörter
„Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“
deutlich zu kennzeichnen.
2Außerdem müssen Name
und Sitz des Herstellers angegeben werden.
(5) (4) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 31 des Gesetzes |
---|
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
von Tabakwaren nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Beginn der Verwendung beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter
Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Tabakwaren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender
schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der
Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen.
2Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die Buchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12 entsprechend.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender
auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwaren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuerlagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben.
2Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe
Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Tabakwaren“
versehen sind.
3Für die vollständige Zerstörung und den
unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernichtung
gilt § 51 entsprechend.
(2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 32 des Gesetzes |
---|
(1) 1In den Fällen des § 32 Absatz 1 in Verbindungmit
Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Gesetzes
hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung
der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten
Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzollamt
Bielefeld nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu beantragen.
2Dabei ist der zu erlassende oder zu erstattende
Betrag selbst zu berechnen (Erlass-/Erstattungsanmeldung).
3Für die Erlass-/Erstattungsanmeldung
gelten die in der Abgabenordnung vorgesehenen
Regelungen für Steueranmeldungen sinngemäß.
(2) 1aDie Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Absatz 1
ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk
die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht
werden sollen;
1bbei Rückgabe nicht entwerteter
Steuerzeichen unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld.
2Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die
Steuerzeichen und deren Steuerwerte in elektronisch
erstellten Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen
zum Antrag gemacht werden.
(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 des Gesetzes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, schriftlich in zwei Ausfertigungen beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) zu beantragen.
(4) 1Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld werden nur gewährt,
wenn Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden (1).
2Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht
entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der
zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes
verrechnet.
3Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer
und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur
späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag
ausgezahlt.
(5) 1Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld
zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder
angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der
Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig
gemacht, ist die (2) Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift
oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller
nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese
Steuerzeichen bereits entrichtet hat.
2Wird der Nachweis
nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher
Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu
erlassen.
§§§
(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:
0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,
0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.
§§§
Zu § 33 des Gesetzes |
---|
1Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen.
2Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von
Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie
das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim zuständigen
Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche
im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und
der Menge anzumelden.
2Das Hauptzollamt kann unter
Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen,
auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige
Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens
von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils
Steuerbelange nicht gefährdet werden.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber, die Person nach § 17 Absatz
2 Satz 2 des Gesetzes und der Einführer haben
das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen
jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts
und des Orts beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich
anzumelden.
2Das zuständige Hauptzollamt kann unter
Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.
§§§
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 |
---|
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,
Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
den Umschließungen von Waren nach Nummer 1. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.
§§§
Zu § 156 Absatz 1 |
---|
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
§§§
Zu § 35 Absatz 1 Nr.4 |
---|
(1) 1Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt
werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen.
2Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten.
2Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.
1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung
gestellt.
§§§
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
§§§
(1) 1Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Absatz
1 erfüllen.
2Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung
zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren
sind.
3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen
Nutzung zur Datenübermittlung.
4Elektronische,
magnetische und optische Speicherverfahren,
die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen,
sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) 1Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte
Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen.
2§ 200 der Abgabenordnung
gilt entsprechend.
(3) 1Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern.
2Soweit eine unverzügliche
Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermittlung
nach § 54 technisch auszuschließen.
3Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§§§
(1) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur
erforderlich.
2Eine qualifizierte elektronische Signatur
ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert
und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforderungen
an die Gewährleistung der Authentizität und
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber
unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
§§§
Zu § 381 Absatz 1 (1) |
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(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindungmit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 46 Absatz 3, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
(1) entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2 oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Ausfertigung nicht mitführt,
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1, die Tabakwaren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet,
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,
entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 40 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 27 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk (2) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig durchführt,
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet,
entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder befestigt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder 2 (3) ein Deputat nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder Name und Sitz des Herstellers nicht angibt,
entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
entgegen § 47 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.
§§§
Schlussbestimmungen |
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von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen
Verwaltungsdokument begonnen worden.
2Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
§§§
TabStV | [ ] |
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