StBerG   (5)  
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 Gebührenverzeichnis 

Anlage
(zu § 146 Satz 1)

Gliederung

(hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis)

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112

Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.



Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110

Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

  1. einer Warnung,

  2. eines Verweises,

  3. einer Geldbuße

240,00 EUR
 

112

Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . .
 

480,00 EUR
 



Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs.1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 
 
160,00 EUR



Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

210

Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 

1,5
 

211

Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

0,5
 



Unterabschnitt 2
Beschwerde

220

Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

 
 
50,00 EUR



Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

310

Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs.3 Satz 1 StBerG iVm § 349 Abs.2 oder Abs.4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 
2,0
 

311

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130 Abs.3 Satz 1 StBerG iVm § 349 Abs.2 oder Abs.4 StPO . . . . . . . .

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

 
1,0

 



Unterabschnitt 2
Beschwerde

320

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 
1,0
 

321

Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

 
 
50,00 EUR

 



Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . .

 
50,00 EUR

§§§




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