PassV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 210-5-12
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
vom 19.10.07 (BGBl_I_07,2386)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.6 Satz 1 der Verordnung
zur Änderung der Passverordnung,
der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 25.10.10 (BGBl_I_10,1440)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2007 ] |
§§§
Passmuster |
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1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a
abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 (1).
§§§
1Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten
Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
Anforderungen der Anlage 11 (1).
§§§
1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3
abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11 (1).
§§§
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) (1) 1Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
Anforderungen der Anlage 11.
2Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage
7a abgedruckten Muster verwendet werden.
§§§
1Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein
aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne
Rand vorzulegen.
2Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne
Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den
Anforderungen der Anlage 8 entsprechen.
3Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung
insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen,
die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
4Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern
regelt Anlage 8.
§§§
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere |
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Von der Passpflicht sind befreit:
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
§§§
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.Dezember 1957 (BGBl.1959 II S.389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.Dezember 2000 (BGBl.2000 II S.1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
§§§
(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs.1 Nr.7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs.1 Nr.8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.
§§§
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.
§§§
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs.1 Nr.7), oder
1eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs.1 Nr.8), ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen.
§§§
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
§§§
Amtliche Pässe |
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(1) 1Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung
dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs.4 des Passgesetzes ausgestellt.
2Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht.
3Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) 1Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen.
2Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung
erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
§§§
(1) 1Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der
Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs.4 des Passgesetzes
zu bemessen.
2Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
§§§
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
§§§
Gebühren |
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(1) An Gebühren sind zu erheben
a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 59 Euro,
b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,
c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro,
d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro,
e) eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,
f) eines Kinderreisepasses 13 Euro,
g) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs.1 Nr.2) 16 Euro,
h) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs.1 Nr.7) 8 Euro,
i) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs.1 Nr.8) 8 Euro,
für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro.
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
für eine der in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe e bis i und Nr.2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
für eine der in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a, b, e und f und Nr.2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(3) (1) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr.1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr.1 genannten Ausweis.
§§§
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs.1 Nr.1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen.
§§§
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
§§§
Schlussvorschrift |
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(1) 1Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die
vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen
Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz.
2Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen
Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
(2) (1) 1Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.
§§§
Anlagen |
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(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2390-2403 (1) (2))
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2397-2403 (1) (2))
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2404-2412) (1)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2413-2420) (1)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2421-2428 (1) (2))
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2429-2436 (1) (2))
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2437-2444) (1)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2445-2452) (1)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_10,1452) (1)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2453-2455)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2456-2457)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_07,2458-2459)
§§§
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_10,1453-1454) (1)
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