MV | 1-13 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-1-8
Verordnung
über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch
andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
vom 07.09.93 (BGBl_I_93,1554)
zuletzt geändert durch Art.58 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl.I S.613, 1977 I S.269), der durch Artikel 1 Nr.10 des Gesetzes vom 19.Dezember 1985 (BGBl.I S.2436) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
T-1 | Allgemeines | 1-7 |
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(1) 1Behörden (§ 6 Abs.1 der Abgabenordnung) und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehörden nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften ohne Ersuchen zu übersenden.
2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörden bereits auf Grund anderer Vorschriften über diese Tatbestände
Mitteilungen erhalten.
3Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht auch dann nicht,
wenn die Gefahr besteht, daß das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl
des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
4aIst eine mitteilungspflichtige Behörde einer obersten Dienstbehörde nachgeordnet, muß die
oberste Behörde dem Unterlassen der Mitteilung zustimmen;
4bdie Zustimmung kann für bestimmte Fallgruppen allgemein erteilt werden.
(2) Auf Grund dieser Verordnung sind personenbezogene Daten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen (§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), und nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen nicht mitzuteilen.
§§§
(1) 1Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im
Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen
Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto
des Zahlungsempfängers erfolgt.
2Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft
ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die
Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt.
3Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier
Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden.
2Das gilt nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt oder
wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.
(2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.
§§§
Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
§§§
Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.
§§§
Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.
§§§
(1) Die Behörden haben mitzuteilen
zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,
Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung),
Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung),
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung),
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.2408/92 des Rates vom 23.Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl.EG Nr.L 240 S.8) erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.
(2) Abweichend von § 1 Abs.2 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
§§§
(1) 1Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der
Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Zahlung.
2Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen
oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.
(2) 1aMitteilungen nach dieser Verordnung über Zahlungen, mit Ausnahme von
wiederkehrenden Bezügen, unterbleiben, wenn die an denselben Empfänger geleisteten
Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen;
1bwurden Vorauszahlungen geleistet, sind diese bei der Errechnung des maßgebenden Betrages zu berücksichtigen.
Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen.
2In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet
wurden.
(3) Bei wiederkehrenden Bezügen brauchen nur die erste Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitgeteilt zu werden, wenn mitgeteilt wird, daß es sich um wiederkehrende Bezüge handelt.
§§§
T-2 | Mitteilungen | 8-10 |
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(1) 1Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen.
2Sie sind für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen.
3aSie können auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder
durch Datenfernübertragung übermittelt werden;
3bin diesen Fällen bedarf das Verfahren
der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilende Behörde
oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.
4Eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt.
(2) 1In Mitteilungen über Zahlungen sind die anordnende Stelle, ihr Aktenzeichen, die
Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Zahlungsempfängers und, wenn
bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, der Grund der Zahlung (Art des
Anspruchs), die Höhe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
anzugeben.
2Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung
zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.
(3) 1In Mitteilungen über Verwaltungsakte sind die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, das Aktenzeichen und das Datum des Verwaltungsakts sowie Gegenstand und
Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung und die Bezeichnung (Name,
Vorname, Firma), die Anschrift des Beteiligten und, wenn bekannt, seine Steuernummer
sowie sein Geburtsdatum anzugeben.
2Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Übersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids erfüllt werden.
3In diesem Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene Daten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig ist.
§§§
(1) 1Die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der
Zahlungsempfänger oder derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen
Wohnsitz hat.
2Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die
Mitteilung dem Finanzamt zuzuleiten, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung
befindet.
3Mitteilungen nach § 6 Abs.2 sind an das für die Umsatzbesteuerung
zuständige Finanzamt zu richten.
4Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit des
Finanzamts, ist die Mitteilung an die Oberfinanzdirektionen zu senden, in deren
Bezirk die Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.
5Die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat,
kann ein Finanzamt bestimmen, an das die mitteilungspflichtige Behörde oder
Rundfunksanstalt die Mitteilung zu übersenden hat.
(2) Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine Finanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilungen bestimmen.
§§§
Die Mitteilungen nach § 6 Abs.2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs.1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30.April des Folgejahres, zu übersenden.
§§§
T-3 | Unterrichtung des Betroffenen | 11-12 |
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Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.
§§§
(1) 1Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, daß den Finanzbehörden die nach § 8
geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem
Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt.
2Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und
Erklärungspflichten hinzuweisen.
(2) In den Fällen des § 2 Satz 2 (f) und des § 3 ist dem Betroffenen eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden, soweit nicht über die einzelne Zahlung bereits eine Unterrichtung erfolgt ist.
§§§
T-4 | Schlußvorschriften | 13 |
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Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1994 in Kraft.
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