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BGBl.III/FNA: 7610-2-30
Verordnung
über die Liquidität der Institute
vom 14.12.06 (BGBl_I_06,3117)
geändert durch Art.13 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF)
vom 01.03.011 (BGBl_I_11,288)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 11 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr.16 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl.I S.2606) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
(1) 1Diese Verordnung ist anzuwenden auf
2...(1)
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zweigniederlassungen nach § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn
§§§
(1) 1Die Liquidität eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet.
2Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes
abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an.
3Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils
einem der folgenden Laufzeitbänder zuzuordnen: fällig
(2) 1Das Institut hat Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den Laufzeitbändern nach Absatz 1 Satz 3 Nr.2
bis 4 angeben.
2Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl nach Absatz 1 Satz 2.
3Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag
als zusätzliches Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in
dem nächsthöheren Laufzeitband zu berücksichtigen.
§§§
(1) Als Zahlungsmittel sind im Laufzeitband 1 vorbehaltlich Absatz 3 zu erfassen
(2) Als Zahlungsmittel sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbändern 1 bis 4 vorbehaltlich Absatz 3 zu erfassen
bei Zentralnotenbanken refinanzierbare Wechsel, die nicht bereits unter die Nummer 2 oder 3 fallen,
Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rückgabe der verliehenen Wertpapiere,
soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.
(3) Keine liquiditätswirksamen Zahlungsmittel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
§§§
(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen
40 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
10 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs.4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung,
5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
5 Prozent des Haftungsbetrags aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
20 Prozent der Platzierungs- oder Übernahmeverpflichtungen und
(2) Als Zahlungsverpflichtungen sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbändern 1 bis 4 zu erfassen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen,
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, soweit sie nicht unter Nummer 12 fallen,
Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe entliehener Wertpapiere,
wenn die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag ein Jahr nicht übersteigen.
(3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitionskredite und grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind zu erfassen in Höhe von
§§§
(1) 1Im Rahmen echter Pensionsgeschäfte verpensionierte Wertpapiere sind dem Bestand des Pensionsnehmers
zuzurechnen, der eine daraus resultierende Sachverbindlichkeit
zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen hat.
2Der Pensionsnehmer hat in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags eine Geldforderung gegenüber dem Pensionsgeber anzurechnen.
3Der Pensionsgeber hat anstelle der Wertpapiere eine Sachforderung auf Rückgabe der Papiere zu erfassen.
4Er hat eine Geldverbindlichkeit in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags gegenüber dem Pensionsnehmer
zu berücksichtigen.
(2) 1Im Rahmen unechter Pensionsgeschäfte vom Pensionsnehmer erworbene Wertpapiere sind vom Bestand des Pensionsgebers
abzusetzen, der an deren Stelle die vom Pensionsnehmer erhaltenen
Geldmittel anrechnet.
2Der Pensionsnehmer hat die Wertpapiere anstelle der abgeflossenen Geldmittel seinem Bestand zuzurechnen.
3Liegt der Marktkurs der verpensionierten
Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag,
(3) 1Im Rahmen von Leihgeschäften übertragene Wertpapiere sind vom Bestand des Verleihers abzusetzen und dem Entleiher
zuzurechnen.
2Der Entleiher hat eine Sachverbindlichkeit zur Rückgabe der Papiere zu berücksichtigen, der eine Sachforderung beim Verleiher
in entsprechender Höhe gegenübersteht.
§§§
(1) 1Bemessungsgrundlagen sind bei
2Marktkurse sind die am jeweiligen Meldestichtag amtlich festgestellten Kurse oder, falls nicht verfügbar, die vom Institut ermittelten Marktwerte.
3Werden die Wertpapiere an mehreren Märkten amtlich notiert, so verwendet das Institut Marktkurse nach einer institutsintern festgelegten Methode, die einheitlich und dauerhaft anzuwenden und zu dokumentieren ist.
4Die Ermittlung der Marktwerte ist vom Institut für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum zu dokumentieren und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzulegen.
5Mit Ausnahme der Zahlungsmittel nach Satz 1 Nr.2 dürfen Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in
Höhe von 90 Prozent des Buchwerts und börsennotierte Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Höhe von 80 Prozent des Buchwerts
angesetzt werden, wenn das Institut keine geschäftstägliche Marktbewertung
durchführt.
6Von den Buchwerten der Aktivposten sind Wertberichtigungen für das Länderrisiko, Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen abzusetzen, wenn diese die Anrechnung der
Aktivposten nach § 3 Abs.3 Nr.1 nicht ausschließen.
(2) 1Ist ein Institut aus meldetechnischen Gründen nicht im Stande, die Wertberichtigungen von den jeweiligen Aktivposten abzuziehen,
kann es ein vereinfachtes Verfahren zur Absetzung der Wertberichtigungen anwenden.
2Bei diesem Verfahren sind, entsprechend dem Anteil der anrechenbaren Liquiditätsposten an der Gesamtsumme sämtlicher Aktiva, auf die sich die
Wertberichtigungen beziehen, die insgesamt gebildeten Wertberichtigungen von den Zahlungsmitteln
a) des Laufzeitbandes 1 (Standardverfahren) oder
b) aus allen Laufzeitbändern (alternatives Verfahren)
abzusetzen.
3Entscheidet sich ein Institut für das alternative
Verfahren, hat es beim Abzug der Wertberichtigungen die den Zahlungsmitteln zugrunde liegende Laufzeitstruktur zu berücksichtigen.
4Einzelwertberichtigungen, die eine Nichtanrechnung der betreffenden Forderungen und Wechsel bewirken, dürfen unberücksichtigt bleiben.
5Institute, die beabsichtigen, das vereinfachte
Verfahren in Anspruch zu nehmen, müssen dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor erstmaliger Anwendung anzeigen.
6In der Anzeige ist anzugeben, auf welche Wertberichtigungen das Verfahren angewandt wird und welche Aktiva
einbezogen werden.
7Die Bundesanstalt kann die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens untersagen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die aus Wertberichtigungen resultierenden liquiditätseinschränkenden Effekte nicht ausreichend abgebildet
werden.
(3) Für die Umrechnung von auf fremde Währungen lautenden Aktiv- und Passivposten gilt § 5 der Solvabilitätsverordnung entsprechend.
§§§
1Als Restlaufzeit gilt
2Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sind bei Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
3Sie sind bei Forderungen und Wertpapieren im Bestand unberücksichtigt
zu lassen.
4Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig
in Teilbeträgen getilgt werden, sind die Rückzahlungsbeträge
in Höhe der jeweiligen Teilbeträge in die betreffenden
Laufzeitbänder einzustellen.
5Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung gelten nicht als täglich
fällig.
6Sie werden wie Festgelder mit eintägiger Laufzeit behandelt.
§§§
1Bausparkassen müssen abweichend von den §§ 3 bis 7 den Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen in Höhe von 10 Prozent der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs.1 im
Laufzeitband 1 anrechnen.
2Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem außerkollektiven Geschäft der Bausparkassen sind nach den §§ 3 bis 7 zu erfassen.
§§§
§§§
(1) 1Zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität darf das Institut nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt anstelle der
§§ 2 bis 8 ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
verwenden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden und
die Bundesanstalt dessen Eignung für die Zwecke dieser Verordnung
auf Antrag des Instituts schriftlich bestätigt hat.
2Die Bundesanstalt kann ihre Zustimmung an Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, knüpfen und eine bereits erteilte
Zustimmung widerrufen, wenn das Institut die Voraussetzungen
nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt.
(2) 1Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage
einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter
Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen
überprüft.
2Wesentliche Änderungen des Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens bedürfen einer erneuten Eignungsbestätigung nach Absatz 1.
(3) Das Institut hat insbesondere die folgenden Voraussetzungen für die Verwendung eines eigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens zu erfüllen:
1Das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
gewährleistet unter Berücksichtigung der besonderen institutsspezifischen
Verhältnisse, der Art und Komplexität der betriebenen Geschäfte und der
Größe des Instituts eine adäquate laufende Ermittlung und Überwachung
des Liquiditätsrisikos und stellt die Liquiditätslage eingehender und
angemessener dar, als bei Anwendung der §§ 2 bis 8.
2Insbesondere soll das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
dabei auch Aufschluss über zu erwartende kurzfristige
Nettomittelabflüsse, die Möglichkeit zur Aufnahme
unbesicherter Finanzierungsmittel sowie die
Auswirkung von Stressszenarien ermöglichen.
3Das Institut überprüft regelmäßig die
Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1.
1Das Institut hat auf der Grundlage des Liquiditätsrisikomess-
und -steuerungsverfahrens geeignete, quantitativ zu bemessende Obergrenzen für Liquiditätsrisiken, auch unter Berücksichtigung von Stressszenarien, eingerichtet
(Limite), die es regelmäßig überprüft.
2Dazu identifiziert das Institut Kenngrößen aus seinem Liquiditätsrisikomessverfahren, die für eine aggregierte Darstellung des Risikos einer nicht ausreichenden Liquidität des Instituts besonders geeignet sind, und dokumentiert, bei welchem Niveau dieser Größen es sich einem nennenswerten, mittleren
und hohen Risiko einer nicht ausreichenden Liquidität ausgesetzt sieht, sowie welche Maßnahmen es an das Erreichen eines der benannten Niveaus durch eine der Kenngrößen knüpft.
1Das Institut zeigt der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt schriftlich unverzüglich an, wenn eine der Kenngrößen nach
Nummer 2 das Niveau für ein mittleres oder hohes Risiko einer nicht
ausreichenden Liquidität überschreitet und berichtet über
die Maßnahmen, die es zur Beseitigung der Gefährdung
getroffen hat und zu treffen beabsichtigt.
2Die Pflicht zur Meldung der Kennzahlen nach § 11
bleibt unberührt.
(4) 1Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe
ist und die Voraussetzungen nach § 2a Abs.1 Nr.1 bis 5 des Kreditwesengesetzes
erfüllt, oder das übergeordnetes Unternehmen ist und die Voraussetzungen nach
§ 2a Abs.6 Satz 1 Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt, darf nach
dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt von der
Anwendung der §§ 2 bis 8 absehen, wenn die Institutsgruppe
oder die Finanzholding-Gruppe, der das Institut
angehört, ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren verwendet und die
Bundesanstalt dessen Eignung
schriftlich bestätigt hat.
2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende des Monats
Meldungen mit den Vordrucken nach Anlage 2 und 3 jeweils bis zum
15.Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats
einzureichen.
2Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt eine Fristverlängerung bewilligen.
3Für Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur zweimal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende Mai und Ende November jeweils bis zum 15.Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen sind.
(2) Macht ein Institut von der Möglichkeit der Verwendung eines eigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens nach § 10 Gebrauch, legt die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 im Einzelfall Inhalt und Form der monatlichen Meldeanforderungen in ihrer schriftlichen Eignungsbestätigung für das jeweilige Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren nach § 10 fest.
(3) 1Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im papierlosen Verfahren einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für eine elektronische Dateneinreichung nach Absatz 1 zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt
weiter.
4Institute haben die Meldungen nach Anlage 2 und 3 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren.
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Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
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Anlage 1 |
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Anlage 1 (F)
(zu § 9 Abs.3 Satz 1)
(weggefallen) (1)
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Anlage 2 |
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Anlage 2
(zu § 11 Abs.1 Satz 1)
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3124 - 3129)
§§§
Anlage 3 |
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Anlage 3
(zu § 11 Abs.1 Satz 1)
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3130-3131)
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