Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten LiqV |
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*) § 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl.EG Nr.L 275 S.39).
§§§
Zu § 1 LiqV |
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§ 1 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.13 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 9 LiqV |
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§ 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.13 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1E-Geld-Institute legen Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes ausschließlich in folgende Aktiva an:
2Die in Satz 1 genannten Aktiva sind nicht wie Anlagevermögen zu bewerten.
3Die in Satz 1 Nr.2 bis 5 und 7 genannten Aktiva müssen hinreichend liquide sein.
4Die in Satz 1 Nr.6 und 7 genannten Anlagen dürfen insgesamt das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geld-Instituts nicht übersteigen.
5Eine Überschreitung ist unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(2) 1Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes, ist das E-Geld-Institut verpflichtet, die
Unterschreitung unverzüglich zu beenden.
2Zu diesem Zweck kann die Bundesanstalt befristet zulassen, dass der niedrigere der folgenden Werte durch andere als die in Absatz 1 genannten Aktiva gedeckt wird:
(3) 1E-Geld-Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderhalbjahres Meldungen mit dem Vordruck nach Anlage 1 jeweils
bis zum 15.Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats
einzureichen.
2Die Meldung ist im papierlosen Verfahren
einzureichen.
3Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet das für eine elektronische Dateneinreichung zu verwendende Satzformat und den Einreichungsweg.
4Sie leitet die Meldungen an die
Bundesanstalt weiter.
§§§
§§§
Zu § 12 LiqV |
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§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.13 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
Bis zum 1.Januar 2008 darf ein Institut, das kein E-Geld-Institut ist und das von der Übergangsbestimmung nach § 339 Abs.9 oder 10 der Solvabilitätsverordnung Gebrauch macht, abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes II über die Liquidität der Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.November 1998 (BAnz. S.16 985) (Grundsatz II) anwenden.
§§§
§§§
Zur Anlage 1 LiqV |
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Die Anlage 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.13 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(hier nicht abgebildet, siehe BGBl_I_06,3123)
§§§
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