KlagRegV | ||
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BGBl.III/FNA: 310-24-1
Verordnung
über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
vom 14.12.12 (BGBl_I_12,2694)
bearbeitet und verlinkt (44)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] |
§§§
Auf Grund des § 4 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl.I S.2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:
Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
Vorlagebeschlüsse nach § 6 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 11 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 13 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes,
Musterentscheide nach § 16 Absatz 1 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes,
Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes,
Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und
Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 23 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
2Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister enthalten.
(2) 1Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten
Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
hat das Klageregister Angaben zu Name
oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen
Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten.
2Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene
Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen
Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im
Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.
(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen- Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,
Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,
(4) 1Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die
es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines
Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits
eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen
(§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes)
zu suchen.
2Das Gericht kann den von
ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder
einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge
hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.
(5) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und
Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
§§§
(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur
durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst
werden.
2Die Gerichte können mit Ausnahme
von Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen
durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber
des Klageregisters vornehmen.
3Welche Dateiformate
zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers
des Klageregisters.
4aMusterverfahrensanträge können
auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars
eingetragen werden;
4bBekanntmachungen nach
§ 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
müssen mittels Formular vorgenommen werden.
5Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags
soll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt
höchstens 25 000 Zeichen umfassen.
(2) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen
oder veranlassen.
2Die Befugnis nach Satz 1 ist bei
jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung
und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert
zu prüfen.
(3) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
(4) 1Die Eintragung ist kostenpflichtig.
2Die Höhe des
Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Betreibers des Klageregisters.
§§§
(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.
(3) Die Bekanntmachung eines Musterfeststellungsantrags muss das Datum seines Eintrags bei Gericht enthalten.
§§§
(1) 1Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat.
2Soweit Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt.
3Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes.
(2) 1Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens durch das Gericht zu löschen, das
die Daten eingetragen hat.
2Nach Zurückweisung des
Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach
§ 6 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
sind die im Klageregister gespeicherten Daten
unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden
Gericht als zu löschende Daten zu kennzeichnen.
3Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen,
dass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Löschung
erkennbar bleiben.
4Sie sind spätestens sechs
Monate nach dem ablehnenden Beschluss zu löschen.
(3) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
(4) 1Das die Eintragung vornehmende Gericht prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen
noch aktuell sind.
2Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen
unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 2 unverzüglich vor.
§§§
(1) 1aDie Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg;
1bsie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Klageregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl.I S.1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.
(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.
§§§
1Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen.
2Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt.
3Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl.I S.3092), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl.I S.2481) geändert worden ist, außer Kraft.
§§§
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