JBeitrO | ||
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BGBl.III/FNA 365-1
vom 11.03.37 (RGBl_I_37,298)
zuletzt geändert durch Art.48 iVm Art.112 Abs.1 des FGG_Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl.I S.91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13.Dezember 1935 (Reichsgesetzbl.I S.1470) wird folgendes verordnet:
(1) Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a. | Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
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2b. | Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Abs.4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung; |
4a. | Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
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4b. | (1) nach den §§ 168 und 292 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche; |
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach den Vorschriften dieser Justizbeitreibungsordnung vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt sind;
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozeßordnung zuviel gezahlt sind;
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, daß sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.
(2) Die Justizbeitreibungsordnung findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
(3) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
(5) 1Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden auch die Gebühren und Auslagen des
Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die
beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben.
2Dies gilt auch für Ansprüche gegen
Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.
(6) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von
der Justizbeitreibungsordnung zu bestimmen, daß Gerichtskosten in den Fällen des §
109 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des
Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
§§§
(1) 1Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit
nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist (2), im übrigen
den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden
zu bestimmen.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) (3) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.
(3) 1Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig,
die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat.
2Dem Vollziehungsbeamten obliegende
Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks
durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung
zuständig ist.
3Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde berührt die
Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht.
(4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten.
§§§
1Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist.
2Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts
wegen bewirkt.
3Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die
Vollstreckungsbehörde.
§§§
1Die Vollstreckung kann gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den
beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft Gesetzes nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung oder zur Duldung der
Vollstreckung verpflichtet ist.
2Aus einer Zwangshypothek, die für einen der im § 1
bezeichneten Ansprüche eingetragen ist, kann auch gegen den Rechtsnachfolger des
Schuldners in das belastete Grundstück vollstreckt werden.
§§§
(1) 1Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig
ist.
2In den Fällen des § 1 Abs.1 Nr.8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen
nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine
Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat.
3Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder
Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben
unberührt.
(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.
§§§
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 803 bis 827, 828 Abs.2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs.1, Abs.2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910, 913 bis 915h der Zivilprozeßordnung,
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(2) 1An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde.
2Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und
der Überweisungsbeschluß von der Vollstreckungsbehörde erlassen.
3Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs.1 der Zivilprozeßordnung genannten Erklärungen ist in den
Pfändungsbeschluß aufzunehmen.
(3) 1An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
2Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von
Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen
Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt.
3Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer
Unterschrift bedarf es nicht.
4Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der
Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Abs.1 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Erklärungen entgegenzunehmen.
5Die in § 845 der Zivilprozeßordnung bezeichnete
Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs Statt zu überweisen.
§§§
1aDie Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt die Vollstreckungsbehörde bei
dem zuständigen Gerichtsvollzieher;
1bdie Vollstreckung in unbewegliches Vermögen
beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht.
2Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.
3Eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich.
§§§
(1) 1Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Abs.1 Nr.4, 6, 7
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Abs.1 Nr.8)
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
bei Ansprüchen nach § 1 Abs.1 Nr.9
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß.
2Die Einwendung, daß mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen
Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich
festgestellt ist.
3Das Gericht kann anordnen, daß die Beitreibung bis zum Erlaß der
Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und daß die
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
(2) 1Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozeßordnung
erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der
Zivilprozeßordnung sinngemäß.
2Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.
§§§
(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist.
(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen wird.
§§§
§§§
(1) Bei der Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sinngemäß.
(2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten gelten die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes sinngemäß.
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§§§
(1) Diese Verordnung tritt am 1.April 1937 in Kraft.
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