IntFamRVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 319-109
Gesetz
zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem
Gebiet des internationalen Familienrechts
vom 26.01.05 (BGBl_I_05,162)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.9 Satz 1 des
Gesetzes über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
A-1 | Anwendungsbereich | 1-2 |
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(1) der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) – im Folgenden: Haager Kinderschutzübereinkommen;
(2) der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25.Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl.1990 II S.207) – im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen;
(2) der Ausführung des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20.Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl.1990 II S.220) – im Folgenden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EG-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
§§§
A-2 | Zentrale Behörde | 3-9 |
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(2) Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
(3) Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens ist das Bundesamt für Justiz (1) beim Bundesgerichtshof.
(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.
§§§
(1) Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem anderen Staat nach der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.
(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach (1) Artikel 24 Abs.1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.
§§§
(1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Staat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen auf Kosten der antragstellenden Person.
(2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt hat, befreit die antragstellende Person auf Antrag von einer Erstattungspflicht, wenn diese die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (1) ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) erfüllt.
§§§
(1) 1Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen.
2Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.
3Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen
weiter.
(2) 1Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein.
2Im Rahmen dieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe
des Kindes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht
durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden.
3Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt unberührt.
§§§
(1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet.
(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen.
2Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister veranlassen.
(4) aSoweit andere Stellen eingeschaltet werden, übermittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten;
bdiese dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
§§§
(1) Nimmt die Zentrale Behörde einen Antrag nicht an oder lehnt sie es ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.
(2) Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Zentrale Behörde ihren Sitz hat.
(3) 1Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2§ 14 Abs.1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend (1).
3...(2)
§§§
(1) 1Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz.
2Insbesondere
(2) 1Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält.
2Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder
Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich
sich das Kind tatsächlich aufhält.
(3) Das Gericht unterrichtet das zuständige Jugendamt über Entscheidungen nach diesem Gesetz auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war.
§§§
A-3 | Gerichtliche Zuständigkeit | 10-13 |
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Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
Artikel 21 Abs.3 und Artikel 48 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003,
den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens, (1)
dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung
§§§
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
§§§
(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weißensee.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
2Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§§§
(1) 1Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137
Abs.1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe
Kind betreffenden Familiensachen nach § 151
Nr.1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der
Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89
bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (1).
2Die Zuständigkeit nach Absatz 1 (4) Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist.
3aSie entfällt, sobald das angegangene Gericht auf Grund unanfechtbarer
Entscheidung unzuständig ist;
3bVerfahren, für die dieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind
nach näherer Maßgabe des § 281 Abs.2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zuständige
Gericht abzugeben.
(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zuständig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 151 Nr.1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) anhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens oder des Haager Kindesentführungsübereinkommens Haager Kinderschutzübereinkommens, des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (5) hat.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende Familiensache nach § 151 Nr.1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) im ersten Rechtszug anhängig ist oder
anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen an das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzugeben.
2Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind andere
Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Gericht abzugeben.
3§ 281 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(4) 1Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen Vorschriften
zuständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des
Verfahrens führt.
2Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benötigt wird.
3§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
4Die Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfechtbar.
(5) §§ 4 und 5 Abs.1 Nr.5, Abs.2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Ersucht das Familiengericht das Gericht eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 8 des
Haager Kinderschutzübereinkommens um Übernahme
der Zuständigkeit, so setzt es eine Frist, innerhalb
derer das ausländische Gericht die Übernahme
der Zuständigkeit mitteilen kann.
2Setzt das
Familiengericht das Verfahren nach Artikel 8 des
Haager Kinderschutzübereinkommens aus, setzt
es den Parteien eine Frist, innerhalb derer das ausländische
Gericht anzurufen ist.
3Ist die Frist nach
Satz 1 abgelaufen, ohne dass das ausländische
Gericht die Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt
hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass
das ersuchte Gericht die Übernahme der Zuständigkeit
ablehnt.
4Ist die Frist nach Satz 2 abgelaufen, ohne dass eine Partei das ausländische Gericht angerufen
hat, bleibt es bei der Zuständigkeit des
Familiengerichts.
5Das Gericht des ersuchten
Staates und die Parteien sind auf diese Rechtsfolgen
hinzuweisen.
(2) Ersucht ein Gericht eines anderen Vertragsstaats das Familiengericht nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens um Übernahme der Zuständigkeit oder ruft eine Partei das Familiengericht nach dieser Vorschrift an, so kann das Familiengericht die Zuständigkeit innerhalb von sechs Wochen übernehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Anträge, Ersuchen und Entscheidungen nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Beschluss des Familiengerichts,
das ausländische Gericht nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 um Übernahme der Zuständigkeit zu ersuchen,
das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 auszusetzen,
das zuständige ausländische Gericht nach Artikel 9 des Kinderschutzübereinkommens oder nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 um Abgabe der Zuständigkeit zu ersuchen,
die Parteien einzuladen, bei dem zuständigen ausländischen Gericht nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens die Abgabe der Zuständigkeit an das Familiengericht zu beantragen, oder
die Zuständigkeit auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts oder auf Antrag der Parteien nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens an das ausländische Gericht abzugeben,
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender
Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar.
2Die Rechtsbeschwerde
ist ausgeschlossen.
3Die in Satz 1 genannten Beschlüsse
werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.
4Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(5) Im Übrigen sind Beschlüsse nach den Artikeln 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens und nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 unanfechtbar.
(6) 1Parteien im Sinne dieser Vorschrift sowie der Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens
und des Artikels 15 der Verordnung (EG)
Nr.2201/2003 sind die in § 7 Absatz 1 und 2 Nummer
1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit genannten Beteiligten.
2Die Vorschriften
über die Hinzuziehung weiterer Beteiligter
bleiben unberührt.
§§§
A-4 | Allgemeines | 14-15 |
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Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht (1)
über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2),
aüber die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3).
§§§
1aDas Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um
den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der
Rückgabe zu verhindern;
1bAbschnitt 4 des
Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) gilt entsprechend.
§§§
A-5 | Zulassung | 16-36 |
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U-1 | erster Rechtszug | 16-23 |
(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
§§§
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs.1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs.1 Satz 2, Abs.2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
§§§
(1) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 und
des Haager Kinderschutzübereinkommens (2) erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern.
2Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
3Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder
einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der
Beschleunigung dient.
(2) Abweichend von § 130 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.
§§§
Die Vollstreckbarerklärung eines Titels aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Abs.1 Buchstabe a oder b des Übereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wirkungen des Titels mit den Grundrechten des Kindes oder eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.
§§§
(1) 1Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
2In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache
wiederzugeben.
3Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung
(EG) Nr.2201/ 2003 oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der
antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.
(2) 1aAuf die Kosten des Verfahrens ist § 81
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (1) entsprechend anzuwenden;
1bin Ehesachen gilt § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) 1Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab.
2aFür die Kosten gilt Absatz 2;
2bin Ehesachen sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Im Falle des § 20 Abs. 1 sind der verpflichteten Person eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 20 Abs.1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
2Ein Beschluss nach § 20 Abs.3 ist der verpflichteten Person formlos mitzuteilen.
(2) 1Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 20, im Falle des § 20 Abs.1 ferner eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.
2Die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels ist der antragstellenden Person erst dann zu übersenden, wenn der Beschluss nach § 20 Abs.1 wirksam geworden und die
Vollstreckungsklausel erteilt ist.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter des Kindes im Verfahren, an das Kind selbst, soweit es das 14.Lebensjahr vollendet hat, an einen Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt zu bewirken.
(4) Handelt es sich bei der für vollstreckbar erklärten Maßnahme um eine Unterbringung, so ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht werden soll.
§§§
1Der Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
§§§
(1) 1Auf Grund eines wirksamen Beschlusses nach § 20 Abs.1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.Januar 2005
(BGBl.I S.162).
2Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung
des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung
aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten
… (Bezeichnung der berechtigten Person) gegen …
(Bezeichnung der verpflichteten Person) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der aus dem ausländischen Titel der verpflichteten Person obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 20 Abs.1 zu übernehmen).“
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch den ausländischen Titel zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.Januar 2005 (BGBl.I S.162)“ zu bezeichnen.
(3) 1Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
2Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes
Blatt zu setzen.
3Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
§§§
U-2 | Beschwerde | 24-27 |
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(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt.
2Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesgericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
(2) 1aDie Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird;
1bdie Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.
(3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
(4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.
(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
§§§
Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.
§§§
(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
(2) 1Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
2Wird in einer Ehesache die mündliche Verhandlung angeordnet,
so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
(4) § 20 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3, § 21 Abs.1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
§§§
U-3 | Rechtsbeschwerde | 28-31 |
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Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs.1 Nr.1, Abs.2 der Zivilprozessordnung statt.
§§§
1§ 575 Abs.1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
2Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von
einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung,
von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
§§§
(1) 1Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
2Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(2) 1Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2a§ 574 Abs.4, § 576 Abs.3 und § 577 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden;
2bin Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Abs.4
und § 577 Abs.2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs.3 der Zivilprozessordnung
außer Betracht.
(3) § 20 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3, § 21 Abs.1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.
§§§
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs.2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Abs.2 treffen.
§§§
U-4 | Feststellung | 32 |
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Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, eine Entscheidung, eine Vereinbarung oder eine öffentliche Urkunde aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
1Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr.2201/2003, nach Artikel 24 des Haager
Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel
aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht
anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
2§ 18 Absatz 1 Satz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person
die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem
anderen Staat nicht anzuerkennen ist.
3§ 18 Absatz 1 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann.
§§§
U-5 | Wiederherstellung | 33 |
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(1) (1) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.2201/2003, des Haager Kinderschutzübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens nach dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wurde, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann das Familiengericht die Herausgabeanordnung in der Vollstreckungsklausel oder in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen.
(2) (2) Liegt im Anwendungsbereich des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens ein vollstreckungsfähiger Titel auf Herausgabe des Kindes nicht vor, so stellt das Gericht nach § 32 fest, dass die Sorgerechtsentscheidung oder die von der zuständigen Behörde genehmigte Sorgerechtsvereinbarung aus dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen ist, und ordnet zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses auf Antrag an, dass die verpflichtete Person das Kind herauszugeben hat.
§§§
U-6 | Aufhebung oder Änderung | 34-35 |
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(1) 1Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die verpflichtete Person diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann sie die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
2Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen, Vereinbarungen oder öffentlichen Urkunden, deren Anerkennung festgestellt ist.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Feststellung der Anerkennung entschieden hat.
(3) 1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Auf die Beschwerde finden die Unterabschnitte 2 und 3 entsprechend Anwendung.
(5) 1Im Falle eines Titels über die Erstattung von Verfahrenskosten sind für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig.
§§§
(1) 1Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben oder abgeändert, so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der verpflichteten Person durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur
Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.
2Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 34 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern der zur Zwangsvollstreckung zugelassene Titel zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.
§§§
U-7 | Vollstreckungsgegenklage | 36 |
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(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
§§§
A-6 | Verfahren nach Übereinkommen | 37-43 |
---|
Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen in Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens anzuwenden, sofern die antragstellende Person nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens begehrt.
§§§
(1) 1Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines Kindes in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.
2Mit Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Aussetzung des Verfahrens nicht statt.
3Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen,
insbesondere auch damit die Entscheidung in der Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs.3 der Verordnung
(EG) Nr.2201/2003 genannten Frist ergehen kann.
(2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind gewährleistet werden kann.
(3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.
§§§
Wird eine inländische Entscheidung nach Artikel 11 Abs.6 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 unmittelbar dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im Ausland übermittelt, ist der Zentralen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesentführungsübereinkommens eine Abschrift zu übersenden.
§§§
(1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.
(2) (1) 1aGegen eine im ersten Rechtszug ergangene
Entscheidung findet die Beschwerde zum
Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
statt;
1b§ 65 Abs.2, § 68 Abs.4 sowie § 69 Abs.1
Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden.
2Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
Wochen einzulegen und zu begründen.
3Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur
Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur
dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das
14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten
Jugendamt zu.
4Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
(3) 1Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit (2) der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist.
2Die sofortige Wirksamkeit (2) soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist.
3Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit (2) kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.
§§§
Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,
bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Die Entscheidung ist zu begründen.
§§§
(1) 1Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justizverwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder, mangels eines solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ihren tatsächlichen Aufenthalt hat.
2Das Gericht übermittelt den Antrag nach Prüfung der förmlichen Voraussetzungen unverzüglich der Zentralen Behörde, die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterleitet.
(2) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der Zentralen Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen werden mit Ausnahme der Fälle nach § 5 Abs.1 Kosten nicht erhoben.
§§§
Abweichend von Artikel 26 Abs.2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe (2) statt.
§§§
A-7 | Vollstreckung | 44 |
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(1) 1Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland
zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr.2201/2003, nach
dem Haager Kinderschutzübereinkommen, (2) dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
oder dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe
von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet
ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft anordnen.
2Verspricht die Anordnung
eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll
das Gericht Ordnungshaft anordnen.
(2) (3) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.
(3) (4) 1Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so
hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen
durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf
Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs
gerichtet.
2Auf Antrag der berechtigten Person soll
das Gericht hiervon absehen.
§§§
A-8 | Grenzüberschreitende Unterbringung | 45-47 |
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1Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 oder nach
Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (1) im Inland ist der überörtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich
das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle
untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche
Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den
engsten Bezug festgestellt hat.
2Hilfsweise ist das Land
Berlin zuständig.
§§§
(1) Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt werden, wenn
(2) Im Falle einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist das Ersuchen ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen, wenn
(3) Die ausländische Stelle kann um ergänzende Informationen ersucht werden.
(4) Wird um die Unterbringung eines ausländischen Kindes ersucht, ist die Stellungnahme der Ausländerbehörde einzuholen.
(5) 1Die zu begründende Entscheidung ist auch der Zentralen Behörde und der Einrichtung oder der Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mitzuteilen.
2Sie ist unanfechtbar.
§§§
(1) 1Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig.
2Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
die in § 46 Abs.1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
§ 46 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
2§ 12 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
§§§
A-9 | Bescheinigungen | 48-49 |
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(1) Die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.
(2) Die Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 wird beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof von dem Vorsitzenden des Senats für Familiensachen ausgestellt.
§§§
Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 43 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
A-10 | Kosten | 50-54 |
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§§§
Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§§§
A-11 | Übergangsvorschriften | 55-56 |
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Dieses Gesetz findet sinngemäß auch auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29.Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl.EG Nr.L 160 S.19) mit folgender Maßgabe Anwendung:
Ist ein Beschluss nach § 21 an die verpflichtete Person in einem weder der Europäischen Union noch dem Übereinkommen vom 16.September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S.2658) angehörenden Staat zuzustellen und hat das Familiengericht eine Beschwerdefrist nach § 10 Abs.2 und § 50 Abs.2 Satz 4 und 5 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes bestimmt, so ist die Beschwerde der verpflichteten Person gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist einzulegen.
§§§
1Für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, finden die Vorschriften des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5.April 1990 (BGBl. I S.701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19.Februar 2001 (BGBl.I S.288, 436), weiter Anwendung.
2Für die Zwangsvollstreckung sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
3Hat ein Gericht die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle Zuständigkeit unberührt.
§§§
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