Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1 IntFamRVG |
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§ 1 Nr.2 wurde eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§ 1 bisherige Nr.2 und 3 wurden Nr.3 und 4, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 3 IntFamRVG |
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In § 3 Abs.1 wurden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.11 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)
§ 3 Nr.2 wurde eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§ 3 bisherige Nr.2 und 3 wurden Nr.3 und 4, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 4 IntFamRVG |
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In § 4 Abs.2 wurden nach dem Wort „nach“ die Wörter „Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach“ eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 5 IntFamRVG |
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In § 5 Abs.2 wurden das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.1a iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 8 IntFamRVG |
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§ 8 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.2 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§ 8 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.2 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 9 IntFamRVG |
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§ 9 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 10 IntFamRVG |
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In § 10 wurde nach dem ersten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 13 IntFamRVG |
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§ 13 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.3 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs.2 der Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der Verfügungen nach § 44 dieses Gesetzes und nach § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
In § 13 Abs.2 und 3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „§ 621 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 151 Nr.1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.3 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 13 Abs.5 wurden die Wörter „§ 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.3 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 13 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 1“ gestrichen, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
In § 13 Abs.2 wurden die Wörter „Europäischen Sorgerechtsübereinkommens oder des Haager Kindesentführungsübereinkommens“ durch die Wörter „Haager Kinderschutzübereinkommens, des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“ ersetzt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 13a IntFamRVG |
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§ 13a wurde eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 14 IntFamRVG |
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In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurde das Wort „Gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.4 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 14 Nr.1 wurden die Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.4 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 14 Nr.2 wurden das Semikolon und der folgende Satzteil gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.4 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
b§ 621a Abs.1, §§ 621c und 621f der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
Zu § 15 IntFamRVG |
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In § 15 wurden dieWörter „§ 621g der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 17 IntFamRVG |
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In § 17 Abs.2 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.8 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 17 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529)
Bisheriger Wortlaut
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen (1) Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.
§§§
Zu § 18 IntFamRVG |
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In § 18 Abs.2 wurden die Wörter „§ 78 Abs.2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 130 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr.2201/2003“ die Wörter „und des Haager Kinderschutzübereinkommens“ eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 20 IntFamRVG |
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In § 20 Abs.2 wurden die Wörter „§ 13a Abs.1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.7 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 32 IntFamRVG |
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§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
Bisheriger Wortlaut:
Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, eine Entscheidung, eine Vereinbarung oder eine öffentliche Urkunde aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
Zu § 33 IntFamRVG |
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§ 33 Abs.1 wurde vorangestellt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§ 33 bisheriger Wortlaut wurde Absattz 2 , mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 40 IntFamRVG |
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§ 40 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.8 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aGegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt;
1b§ 28 Abs.2 und 3 jenes Gesetzes gilt sinngemäß.
2Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14.Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu.
3Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
In § 40 Abs.3 Satz1 bis 3 wurde jeweils das Wort „Vollziehung“ durch das Wort „Wirksamkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.8 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 43 IntFamRVG |
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In § 43 Überschrift wurde das Wort „Prozesskosten-“ durch das Wort „Verfahrenskosten-“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.8a a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 43 wurde das Wort „Prozesskostenhilfe“ wird durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.8a b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 44 IntFamRVG |
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In § 44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.8b iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein im Inland zu vollstreckender Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen wird, sofern er nicht
auf die Erstattung von Verfahrenskosten lautet, durch Festsetzung eines Ordnungsmittels nach Maßgabe dieses Abschnitts vollstreckt.
2Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung soll das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen.
3Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.
4Das Ordnungsmittel kann ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt werden.
5Bei Festsetzung des Ordnungsmittels sind der verpflichteten Person zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) 1Das Ordnungsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden.
2Es soll zugleich mit der inländischen Entscheidung angedroht werden.
3Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend
Euro nicht übersteigen.
4Die Festsetzung der Ordnungshaft soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung
der Entscheidung besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird.
5Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906, 909, 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) 1Auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts kann unabhängig von dem festgesetzten Ordnungsmittel auch Gewalt gebraucht werden.
2Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen
werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.
3Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
4Die Kosten fallen der verpflichteten Person zur Last.
5Wird das Kind nicht vorgefunden, so kann das Gericht die verpflichtete
Person anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verbleib abzugeben.
6§ 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Androhung eines Ordnungsmittels ist nicht isoliert anfechtbar.
2Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungshaft hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Für Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.
(6) 1Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet.
2Auf Antrag der berechtigten Person kann das Gericht hiervon absehen.
In § 44 Satz 1 wurden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr.2201/2003,“ die Wörter „nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen,“ eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§ 44 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§ 44 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§§§
Zu § 45 IntFamRVG |
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In § 45 Satz 1 wurden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr.2201/2003“ die Wörter „oder nach Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens“ eingefügt, mit Wirkung von den Tage an, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl.2009 II S.602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1594)
§§§
Zu § 50 IntFamRVG |
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§ 50 bis 53 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.45 Nr.9 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
1Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
2Bei der Anordnung von Ordnungshaft gilt § 119 Abs.6 der Kostenordnung entsprechend.
§§§
(1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem Gesetz über Anträge auf
(2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der Hauptsache wird eine Gebühr von 300 Euro erhoben.
(3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
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1Im Falle des § 44 Abs.6 Satz 1 ist eine Haftung des Kindes für die Kosten der
Vollstreckung ausgeschlossen.
2aIn Verfahren nach § 51 Abs.1
Nr.1 ist abweichend von § 2 der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt;
2bdas Kind darf nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden.
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(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit deren Erhebung nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ausgeschlossen ist.
(2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.
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