IT-FortbV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 806-21-7-68
Verordnung
über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Vom 03.05.02 (BGBl_I_02,1547)
zuletzt geändert, mit Wirkung vom 03.04.14, durch Art.55 iVm Art.66 der der Fünften Verordnung
zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 26.03.14 (BGBl_I_14,274)
bearbeitet und verlinkt (91)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2010 ] [ 2005 ] [ 2002 ] |
§§§
Auf Grund des § 46 Abs.2 und des § 21 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl.I S.1112), die zuletzt durch Artikel 212 Nr.1 Buchstabe a und Nr.4 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Struktur der IT-Fortbildung |
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(1) Die IT-Fortbildung gliedert sich in folgende aufeinander aufbauende Ebenen:
berufliche Qualifizierung zu den zertifizierten IT Spezialisten (§ 2 Abs.2),
(2) Operative Professionals sind befähigt, Geschäftsprozesse in den Bereichen Entwicklung, Organisation, Beratung oder Vertrieb und Marketing zu gestalten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.
(3) Strategische Professionals sind befähigt, die ITGeschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend fortzuentwickeln sowie strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen.
(4) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines operativen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung
zum Geprüften IT-Entwickler/zur Geprüften IT-Entwicklerin
(Certified IT Systems Manager),
zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin
(Certified IT Business Manager),
zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin
(Certified IT Business (1) Consultant) und
zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin
(Certified IT Marketing Manager)
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 2 und 4 dieser Verordnung durchführen.
(5) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines strategischen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung
zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin
(Certified IT Technical Engineer) und
zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften
Wirtschaftsinformatikerin
(Certified IT Business Engineer)
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 3 und 4 dieser Verordnung durchführen.
§§§
Operative Professionals | ||
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Gemeinsame Vorschriften |
(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige (2) Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige (3) Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige (4) Berufspraxis.
(2) (5) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile der Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§§§
1Die Prüfung für die operativen Professionals gliedert sich jeweils in die Prüfungsteile:
2aDie einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge
an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;
2bdabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
§§§
(1) 1Im Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ erstellt
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine
Dokumentation nach Maßgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18
über ein praxisrelevantes Projekt oder über Aufgaben aus
betrieblichen IT-Prozessen.
2Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein.
3Der Prüfungsausschuss führt mit dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin darüber ein Beratungsgespräch
und trifft mit ihm/ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende
Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin.
4Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin
der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(2) 1Entspricht die Dokumentation den Anforderungen,
sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
2Daran schließt sich ein Fachgespräch an.
3Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens
30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.
(3) Durch die Präsentation und das Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, die in der Dokumentation dargestellten IT-Prozesse zu analysieren, Lösungen zu konzipieren, Projekte zu planen, getroffene Entscheidungen transparent zu machen und übergreifende Zusammenhänge darzustellen sowie seine/ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge zu vertreten.
§§§
(1) 1Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
soll im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“
drei Situationsaufgaben nach Maßgabe der §§ 10, 13, 16 oder 19 schriftlich bearbeiten.
2Eine der Situationsaufgaben wird in englischer Sprache gestellt.
3Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils
mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als
540 Minuten.
(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte
Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr darin eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht
diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§§§
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ zwei Situationsaufgaben schriftlich bearbeiten und eine praktische Demonstration vorbereiten und durchführen.
(2) 1Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt
jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht
mehr als 240 Minuten.
2Die praktische Demonstration soll
nicht länger als 30 Minuten dauern.
3Der Prüfungsteilnehmer/
die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich
mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten.
(3) 1Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
in nicht mehr als einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 1
mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr in
dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung
anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als
20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.
§§§
(1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder der folgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und
-auswahl“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie den Personalbedarf
ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend
den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann.
2In
diesem Rahmen können geprüft werden:
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
1im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Teamführung“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie Personalmaßnahmen
durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen,
entwickeln, motivieren und einsetzen kann.
2In diesem
Rahmen können geprüft werden:
Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
Führen von Teams, insbesondere
aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung,
bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ soll der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie Personalentwicklungspotentiale einschätzen,
Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele
festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchführen
kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen,
Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie bei personellen Einzelmaßnahmen,
Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes
von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche
und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte
der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse
berücksichtigen kann.
2In diesem Rahmen können
geprüft werden:
Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts,
Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,
Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,
Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.
(2) Für die praktische Demonstration wählt der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle aus:
(3) In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:
im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches“ soll der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen kann,
im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches“ soll der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen kann,
im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit“ soll der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann,
im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung“ soll der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann.
§§§
Geprüfter IT-Entwickler |
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(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Entwickler/ zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) und damit die Befähigung,
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu entwickeln und zu implementieren, IT-Entwicklungsprojekte zu planen, zu steuern und zu kontrollieren,
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
Analysieren der vorgegebenen Projektkenngrößen (fachliches Modell),
Designen des zu entwickelnden Produkts anhand der Kundenanforderungen,
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten (Implementierung),
Integrieren der Komponenten in die Gesamtlösung, Durchführen der Tests und Abnahme der Produkte und Lösungen,
Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von ITProjekten, Vorgeben der Rahmenbedingungen für die Projektarbeit,
Bewerten und Evaluieren der Produkte, Lösungen und Entwicklungsprozesse im Hinblick auf wirtschaftlichen Erfolg und Kundenzufriedenheit,
aPlanen und Zusammenstellen des Projektteams,
Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der
Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter
an Entscheidungsprozessen;
bAnwenden von
Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen
und laufenden Beurteilungen,
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs, Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager).
§§§
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden betrieblichen IT-Prozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
Analysieren von Projektkenngrößen und Designen von IT-Lösungen,
Implementieren und Integrieren der Lösungskomponenten, Durchführen von Tests und Abnahme der Produkte oder Lösungen,
Planen, Steuern und Kontrollieren von IT-Entwicklungsprojekten.
(2) 1Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische
Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit
oder Lösungskonzeption enthalten.
2Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu designen,
IT-Lösungskomponenten zu entwickeln und die Gesamtlösung zu implementieren,
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
k. | Umsetzung der Projekte zu leiten, |
§§§
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
1im Qualifikationsschwerpunkt „Technical Engineering“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, vorgegebene
Projektkenngrößen zu analysieren, Produkte unter
Einbeziehung innovativer Lösungen zu designen,
Lösungskomponenten zu entwickeln und zu erstellen,
Komponenten zu integrieren sowie Tests und die
Abnahme des Produkts durchzuführen.
2In diesem
Rahmen können geprüft werden:
Analysieren und Bewerten von Benutzeranforderungen sowie Umsetzen dieser, unter Einbeziehung innovativer Lösungen in eine Produktsicht,
Festlegen des Grob-Gesamt-Designs, Auswählen der Plattformen, einschließlich Hard- und Software, Betriebssystem, Architektur, Datenbank und Datenkommunikation, Netzwerk und Erstellen der Grob- Spezifikationen,
Festlegen der Hilfsmittel, insbesondere der Programmiersprache, Tools, Netzwerk, Quellcodeverwaltung,
Entwickeln von System- und Softwarearchitekturen und Beschreiben der Schnittstellen,
Festlegen des Designs, insbesondere Gesamtsystem, Komponenten, Protokolle, Datenbankmodell und Erstellen der Detail-Spezifikationen,
Festlegen und Erstellen der Vorgehensmodelle, der Migrationspläne, der Testpläne und der Wartungskonzepte,
Erstellen von Testszenarien, Testwerkzeuge und Testmonitore,
Integrieren der Komponenten, Durchführen der Tests und Abnahme des Produkts,
k. | Evaluieren der erreichten Leistungsfähigkeit, |
1im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Projekte zu
strukturieren und zu leiten.
2In diesem Rahmen können
geprüft werden:
Durchführen von Projekten unter Beachtung der gesetzten Projektziele und des dafür vorgegebenen Ressourcenrahmens,
Durchführen der Projektstrukturierung, Aufwandsschätzung, Ressourcenplanung, Kostenplanung und Risikoanalyse,
Planen und Umsetzen qualitätssichernder Aktivitäten im Rahmen des eingesetzten Qualitätsmanagementsystems,
Sichern der Qualitätsziele, Steigern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaftliches
Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante
Einflussfaktoren bei der Entwicklung einer
technisch optimalen und marktgerechten IT-Lösung zu
beurteilen und zu berücksichtigen.
2In diesem Rahmen
können geprüft werden:
Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Abläufen in seinem Umfeld nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,
Konzipieren und Entwickeln von Methoden zur betriebswirtschaftlichen Bewertung von Planungen für Produktverlagerungen, Beschaffungen neuer Produkte und Vorgehensweisen von Kostenoptimierungen.
§§§
Geprüfter IT-Projektleiter |
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(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) und damit die Befähigung,
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, einmalige Vorhaben, die gekennzeichnet sind durch spezifische Ziele, zeitliche, finanzielle und personelle Begrenzungen sowie eine projektspezifische Organisation, in der Projektund Linienorganisation selbständig und eigenverantwortlich zu leiten,
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
Beraten von Kunden, Mitarbeiten an der Erstellung von Angeboten,
Einrichten von neuen und Optimieren von bestehenden Leistungsprozessen,
Einrichten einer projektspezifischen Organisation, Rekrutieren des Projektpersonals sowie Auswählen der Arbeitsmittel, Festlegen von Standards und Konventionen,
Strukturieren des Projektablaufes, Auswählen und Anpassen eines projektspezifischen Vorgehensmodells, Erstellen und verantwortliches Umsetzen von Plänen, insbesondere Projekt-, Kosten- und Einsatzmittelpläne, sowie Konzipieren und Organisieren der Qualifizierungsprozesse der Projektmitarbeiter,
aErstellen und Fortschreiben der Personaleinsatzsowie
Sach- und Finanzmittelplanung;
bBeauftragen,
Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie
Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter
Berücksichtigung von Prioritäten;
cWahrnehmen der
Aufgaben des Konfigurations- und Claimmanagements,
Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen
und Begrenzen von Risiken,
Durchführen von Projektnachkalkulationen, Erstellen von Abschlussberichten, Auflösen der Projektorganisation unter Berücksichtigung der Interessen der Projektmitarbeiter,
Pflegen des Kundenkontaktes, Präsentieren der Projektergebnisse gegenüber dem Kunden und den verschiedenen Mitarbeitergruppen beim Kunden, Sichern der Akzeptanz des Projektes beziehungsweise seiner Ergebnisse,
Planen und Zusammenstellen des Projektteams, Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen; Anwenden von Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen und laufenden Beurteilungen,
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs sowie Einleiten und Unterstützen von Qualifizierungsaktivitäten; Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager).
§§§
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
Einführen, Betreuen und Optimieren von Produktionsprozessen,
Leiten von Projekten, einschließlich Planen des Personaleinsatzes und der Mitarbeiterentwicklung.
(2) 1Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische
Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit
oder Lösungskonzeption enthalten.
2Durch die
Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
die Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,
Controlling-Instrumente einzusetzen, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
k. | geeignete Aktivitäten zur Abwendung von Risiken zu planen, |
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern.
§§§
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
(2) 1Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass
jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens
einmal thematisiert wird.
2In den Qualifikationsschwerpunkten
gibt es folgende Anforderungen:
im Qualifikationsschwerpunkt „Projektanbahnung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sichtweisen des Kunden und des eigenen Unternehmens sowie von Rechtsvorschriften in der Lage ist, Kunden zu beraten und Angebote zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
zielgerichtetes Strukturieren und Führen von Beratungsgesprächen,
Erkennen und Strukturieren des zusätzlich benötigten Informationsbedarfs hinsichtlich der Kundenaufgabenstellung und Kundenziele,
Prüfen der inhaltlichen Konsistenz von Aufgabenstellungen und Zielsetzungen und Entwickeln und Aufzeigen von Alternativen,
Strukturieren von Angeboten und Organisation des Angebotsprozesses,
Strukturieren von Projektablaufplänen mit Beschreibung und Definition von Meilensteinen,
Prognostizieren der benötigten Zeitanteile zur Realisierung der definierten Meilensteine, Umsetzen des Zeitgerüstes in einen Kostenrahmen,
Beachten der rechtlichen Bestimmungen zur Vertragsgestaltung, insbesondere Gewährleistungspflichten und -rechten und sonstigen Haftungsregelungen,
Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen zum Software- und Datenschutz;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Projektorganisation und
-durchführung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage
ist, eine aufgabenspezifische Projektorganisation einzurichten,
den Projektablauf zu strukturieren, zu überwachen,
zu steuern und das Projekt abzuschließen.
2In
diesem Rahmen können geprüft werden:
Planen der Projektaktivitäten hinsichtlich der Aufwände, Termine und Zeiten, des Personals, der Sach- und Finanzmittel sowie der Qualitätssicherung sowie Fortschreiben der Planung,
Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen unter Berücksichtigung von Prioritäten,
Wahrnehmen der Aufgaben des Konfigurationsmanagements; Sicherstellen des Change-Managements,
Durchführen der Qualitätssicherung, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
k. | Durchführen der Abnahme mit dem Kunden, |
Auflösen der Projektorganisation und Überführung in die Linienorganisation,
Durchführen einer Projektnachkalkulation, Erstellen von Abschlussberichten, Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmarketing“ soll
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie in der Lage ist, Projekte im Projektumfeld
des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen
und Projektinteressen zu vertreten.
2In diesem
Rahmen können geprüft werden:
Aufbereiten und Strukturieren von Sachverhalten im Hinblick auf Zielsetzung und Zielgruppen,
Erkennen und Berücksichtigen von Interessen und Vorstellungen der am Projekt beteiligten Gremien und Abteilungen, Informieren der beteiligten Gremien und Abteilungen,
Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen, Gestalten und Formulieren einer Präsentation sowie Umgehen mit Einwänden und Störungen,
Moderieren bei Konflikten und Anwendung von Konfliktlösungsstrategien,
Darstellen und Vermarkten des Projektes im Umfeld des Kunden.
§§§
Geprüfter IT-Berater (F) |
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(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin, (Certified IT Business (1) Consultant) und damit die Befähigung,
Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -umsetzung von IT-Lösungen zu beraten, um die Entwicklungspotentiale sowie die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken und den Unternehmen neue oder erweiterte Geschäftschancen zu ermöglichen,
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
Bewerten von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen IT-Systemen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
Planen und Überwachen der Umsetzung der ITLösung beim Kunden,
aPlanen und Zusammenstellen des Projektteams,
Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der
Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter
an Entscheidungsprozessen;
bAnwenden von
Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen
und laufenden Beurteilungen,
Planen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und Leiten der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Berater/Geprüfte IT-Beraterin (Certified IT Business (1) Consultant).
§§§
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten,
Planen und Überwachen der Umsetzung der ITLösung beim Kunden.
(2) 1Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische
Bewertung über Entstehung und Ablauf der
Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten.
2Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage
ist,
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeitsund Systemabläufe zu organisieren,
k. | qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzusetzen. |
§§§
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition und Konzeptentwicklung,
Beraten von Unternehmen bei der Einführung und Umsetzung von IT-Lösungen,
(2) 1Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass
jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte min-
destens einmal thematisiert wird.
2In den Qualifikationsschwerpunkten
gibt es folgende Anforderungen:
1im Qualifikationsschwerpunkt „Geschäftsprozessanalyse“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, in
Unternehmen Analysen durchzuführen.
2In diesem
Rahmen können geprüft werden:
Beurteilen von IT-Systemen und Lösungen unter Kosten/Nutzen-Aspekten,
Bewerten von Unternehmensentscheidungen unter rechtlichen Aspekten,
Integrieren von Kundenanforderungen in den jeweiligen zu modellierenden Geschäftsprozess;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Angebotserstellung“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, unter Beachtung
rechtlicher Vorschriften, formaler Vorgaben und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein kundenspezifisches
Angebot zu erstellen.
2In diesem Rahmen können
geprüft werden:
1im Qualifikationsschwerpunkt „IT-Projektcontrolling“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, IT-Lösungen
zu planen, zu organisieren und zu überwachen.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
Einsetzen von Controllinginstrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
1im Qualifikationsschwerpunkt „Produktmarketing“ soll
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie in der Lage ist, Produkte im Umfeld
des Kunden und im eigenen Unternehmen darzustellen
und Projektinteressen zu vertreten.
2In diesem Rahmen
können geprüft werden:
§§§
Geprüfter IT-Ökonom |
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(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager) und damit die Befähigung,
in Betrieben, die Produkte oder Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie herstellen, anbieten oder anwenden, technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen bereitzustellen, Vermarktung und Einkauf von IT-Produkten und ITDienstleistungen zu leiten und unter kaufmännischbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten strategische Unternehmensentscheidungen vorzubereiten,
sich auf neue Technologien, auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse, auf Methoden des Selbstund Prozessmanagements flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz zu gestalten,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
Entwickeln von Marketingstrategien, Analysieren von Kunden- und Marktdaten, Planen und Durchführen von Werbung für IT-Produkte, IT-Lösungen oder IT-Dienstleistungen,
Erstellen von Projektverlaufsplänen für Marketing-, Beschaffungs- und Vertriebsaktivitäten und deren Umsetzung,
aPlanen und Zusammenstellen von Projektteams,
Führen und Motivieren von Mitarbeitern, Fördern der
Kooperation und Kommunikation, Beteiligen der Mitarbeiter
an Entscheidungsprozessen;
bAnwenden von
Konfliktlösungsstrategien, Mitwirken bei Stellenbesetzungen
und laufenden Beurteilungen,
Planen des Personalbedarfs und der Mitarbeiterentwicklung, Feststellen des Qualifizierungsbedarfs und Einleiten von Qualifizierungsaktivitäten, Planen und fachliche Leitung der Ausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Ökonom/Geprüfte IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager).
§§§
(1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass er/sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
Planen und Durchführen von IT-Beschaffungsprozessen, einschließlich Durchführen von Bestandsanalysen und Entwicklung von Beschaffungskonzepten entsprechend dem Marktstandard, Entwickeln von Steuerungsinstrumenten zur Entscheidungsvorbereitung für die Unternehmensleitung sowie Nutzen von IT-Systemen,
Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Vertriebsstrategien, einschließlich Entwickeln von Steuerungssystemen und -instrumenten zur Entscheidungsvorbereitung für die Geschäftsführung, Auf- und Ausbauen von Geschäftsbeziehungen, insbesondere zu strategischen Kunden, Entwickeln von Kundenbindungsstrategien sowie Nutzen von IT-Systemen,
Entwickeln und Umsetzen von IT-spezifischen Marketingstrategien, einschließlich Initiieren und Durchführen von Markt- und Kundenanalysen, Entwickeln von Marketingstrategien, insbesondere zur Gewinnung von Neukunden, Durchführen von Produktpräsentationen, Veranstaltungen und Events, insbesondere bei strategisch bedeutsamen Kunden, Koordinieren von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische
Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit
oder Lösungskonzeption enthalten.
2Der Dokumentation
ist eine englischsprachige Kurzfassung (Abstract)
mit den wesentlichen Inhalten der Projektdokumentation
voranzustellen.
3Durch die Dokumentation soll der Prüfungsteilnehmer/
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass
er/sie in der Lage ist,
Projektalternativen in der Projektinitialisierungsphase zu untersuchen,
Finanzierungsstrategien im Projektvorfeld zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,
Finanzierungsalternativen auf der Basis von Kennzahlen zu prüfen und zu bewerten,
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen, zu sichern und zu lenken sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zu fördern.
§§§
(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
(2) 1Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass
jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens
einmal thematisiert wird.
2In den Qualifikationsschwerpunkten
gibt es folgende Anforderungen:
1im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtsbewusstes Handeln“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, im
Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften
zu berücksichtigen.
2In diesem Rahmen
können geprüft werden:
Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang,
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung,
Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Wirtschaften und Finanzieren“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren
Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche
Zusammenhänge aufzuzeigen.
2In diesem Rahmen
können geprüft werden:
Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben,
Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,
1im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante
Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend
zu erfassen und zu beurteilen.
2In diesem
Rahmen können geprüft werden:
§§§
Prüfung |
---|
(1) Der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Profilspezifische IT Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil “Mitarbeiterführung und Personalmanagement” sind gesondert zu bewerten.
(2) In den Prüfungsteilen „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(3) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) 1Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2
auszustellen.
2Im Falle der Freistellung gemäß § 32 sind Ort
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§§§
(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) 1Wer dabei im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und
Personalmanagement“ für die praktische Demonstration
den Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen einer
Ausbildungseinheit“ oder „Vorbereiten und Durchführen
einer Mitarbeiterqualifizierung“ ausgewählt hat, hat die
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem
Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.
2Hierüber ist dem
Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ein Zeugnis
auszustellen.
§§§
Strategische Professionals | ||
---|---|---|
Gemeinsame Vorschriften |
(1) Zur Prüfung der strategischen Professionals ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung in einer der in § 1 Abs.4 genannten Abschlüsse oder
eine mit Erfolg abgelegte Hochschulprüfung in einem Studiengang, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann, sowie Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterführung und Personalmanagement entsprechend § 7 dieser Verordnung
sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis und englische Sprachkenntnisse nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 27 oder § 29 genannten Aufgaben haben.
(3) 1Der Antragsteller/die Antragstellerin muss belegen, dass er/sie
berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der Fremdsprache Englisch bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen kann und dabei befähigt ist, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen,
auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat in englischer Sprache reagieren kann und über ein angemessenes Ausdrucksvermögen verfügt.
2Der Nachweis über englische Sprachkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis einer Bildungseinrichtung, durch das Zeugnis über einen Sprachtest oder den Beleg eines berufsrelevanten Auslandsaufenthalts.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§§§
1Die Prüfung für die strategischen Professionals gliedert sich in die Prüfungsteile:
2aDie einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge
an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;
2bdabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils
zu beginnen.
§§§
(1) 1Im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ soll der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Fallstudie
(Business-Case) gemäß den Anforderungen in § 28
oder § 30 schriftlich bearbeiten.
2Prüfungsausschuss und
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin entwickeln in
einem Beratungsgespräch unter Berücksichtigung von
Vorschlägen des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin
und seines/ihres beruflichen Hintergrundes die
Themenstellung der Fallstudie.
3Der Prüfungsausschuss legt auf der Grundlage des Beratungsgesprächs die Themenstellung der Fallstudie fest und teilt sie dem Prüfungsteilnehmer/
der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mit.
4Der Prüfungsausschuss kann den zeitlichen Umfang der Ausarbeitung
begrenzen.
5Der Bearbeitungsaufwand soll zehn Arbeitstagen entsprechen.
6Der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Themenstellung und dem Abgabetermin
der Ausarbeitung soll 90 Tage nicht überschreiten.
7Der Ausarbeitung ist eine Zusammenfassung (Abstract) voranzustellen.
(2) 1Entspricht die Ausarbeitung den Anforderungen, wird
ein Fachgespräch durchgeführt, in dessen Rahmen der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Ergebnisse
der Ausarbeitung präsentiert und darüber eine Aussprache
geführt wird.
2Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten dauern.
§§§
(1) 1Im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine
Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich
bearbeiten.
2Durch die Bearbeitung soll der Prüfungsteilnehmer/
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie
Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen
strategisch planen und umsetzen kann.
3Dabei hat er/sie insbesondere nachzuweisen, dass er/sie Folgendes berücksichtigt:
rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr,
gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Märkte,
4Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht seinem/ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.
(2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht:
Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie,
Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner,
Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.
§§§
(1) 1Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
soll im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement“
ein situationsbezogenes Gespräch vorbereiten und führen.
2Das situationsbezogene Gespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
3Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 30 Minuten,
längstens 60 Minuten vorzubereiten.
(2) Für das situationsbezogene Gespräch wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle aus:
Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie am Markt,
Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.
(3) Das situationsbezogene Gespräch soll die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigen:
1im Qualifikationsschwerpunkt „Strategische Personalplanung“
soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie entsprechend der
prognostizierten Geschäftsentwicklung eine Personalplanung
für einen Geschäftsbereich vornehmen kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
Planen der strategischen Arbeitsorganisation, einschließlich Outsourcen von Aufgaben, Einsetzen von eigenem Personal, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen, Übergeben von Aufgaben an Kooperationspartner,
Ermitteln des mittelfristig benötigten qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Veränderungen, Vorgeben von Stellenplänen, Planen von Personalaufbau- und Abbauprozessen,
Entwickeln von Strategien zur Deckung des Personalbedarfs, insbesondere zur Ausschöpfung der internen Potentiale sowie unter Berücksichtigung nationaler und internationalen Arbeitsmarktentwicklungen;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie Fach- und Führungskräfte führen,
Organisationseinheiten und große Teams aufbauen,
koordinieren, motivieren, führen und weiter entwickeln
sowie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gestalten
kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
Durchführen von personellen Auf- und Abbau von Organisationseinheiten sowie Koordinieren, Motivieren und Führen der Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter in räumlich getrennt arbeitenden und international zusammengesetzten Teams,
Beurteilen und Anwenden von Führungssystemen zum Führen von unterstellten Fach- und Führungskräften, einschließlich Zielvereinbarungen, Anwenden von Beurteilungssystemen sowie Einsetzen von Reportingsystemen und Evaluationsinstrumenten,
Entwickeln von Maßnahmen zur Bindung und Motivation von Mitarbeitern, insbesondere zur Karriereentwicklung, zur Übertragung von Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten, zur Arbeitszeitgestaltung, zu Vergütungs- und Sozialleistungssystemen,
Entwickeln von Lösungsstrategien beim Umgang mit betrieblichen oder projektbezogenen, sozialen oder kulturellen Konflikten;
1im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung
und Qualifizierung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie Personalentwicklungsstrategien
gestalten kann.
2In diesem
Rahmen können geprüft werden:
Einsetzen von Instrumenten zur Analyse und Bewertung von Kompetenzpotentialen,
Entwickeln von Qualifizierungskonzepten zur Personalentwicklung, einschließlich Bildungs- und Personaltransfer im In- und Ausland, arbeitsplatzgebundene und bildungsträgergestützte Aus- und Fortbildung,
Einsetzen unterschiedlicher Bildungssysteme für unterschiedliche Zielgruppen und den spezifischen betrieblichen Bedarf,
Realisieren von Konzepten zum Wissensmanagement (Knowledge-Management).
§§§
Geprüfter Informatiker |
---|
(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und damit die Befähigung,
die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,
strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Technologie und Entwicklung strategische Entscheidungen zu treffen,
strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
Entwickeln von Unternehmensstrategien für die Produktentwicklung auf Basis aktueller technologischer Entwicklungen, Marktbedingungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen,
Koordinieren des technologischen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens,
Präsentieren von Technologieanalysen und Entwicklungsplänen innerhalb des Unternehmens sowie Einleitung von entsprechenden Aktivitäten zu den Umsetzungsstrategien,
Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Entwicklungspläne sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern,
Bilden von Entwicklungsteams, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung,
Transparentes Darstellen der Entwicklungsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten,
Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten, bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,
Bilden von strategischen Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Technologie- und Entwicklungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen,
Führen von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und qualitativen Zielvorgaben und Zielerreichung, Bestimmen von Meilensteinen für Entwicklungsprojekte,
k. | Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen, |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer).
§§§
Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Ziel- und Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:
Ausarbeiten von Ideen für neue Technologien zur Integration in das Portfolio (Gesamtbestand) des eigenen Unternehmens,
Planen von Umsetzungskonzepten einschließlich von Qualitätssicherungsaktivitäten in Bezug auf die formulierten technologischen und wirtschaftlichen Vorgaben,
Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,
§§§
Wirtschaftsinformatiker |
---|
(1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer) und damit die Befähigung,
die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend weiterzuentwickeln,
strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen, in den Handlungsfeldern Marketing, Vertrieb, Finanzwesen und Controlling sowie Beratung strategische Entscheidungen zu treffen,
strategische Personalmaßnahmen zu entwickeln und zu entscheiden sowie Führungskräfte zu führen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin folgende Prozesse verantwortlich festlegen und koordinieren kann:
Entwickeln von Ideen und Strategien für geschäftliche Unternehmensentwicklung im jeweiligen Marktsegment auf der Basis aktueller geschäfts- und branchenpolitischer Entwicklungen, eigener Visionen und existierender Rahmenbedingungen,
Koordinieren des geschäftlichen Bereichs auf strategischer Ebene im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens,
Präsentieren von Marktanalysen und Vertriebsstrategien innerhalb des Unternehmens sowie Einleiten von entsprechenden Aktivitäten zu den Vertriebsstrategien,
Verhandeln und Verantworten von Budgets innerhalb des eigenen Unternehmens für Marketing- und Vertriebsaktivitäten sowie Verhandeln von Verträgen mit Kooperationspartnern,
Bilden von gegebenenfalls internationalen Teams für die Bereiche Marketing und Vertrieb sowie Finanzwesen und Controlling, Vereinbaren von entsprechenden Zielen, Wahrnehmen von Mitarbeiterführungsaufgaben im Rahmen der strategischen Verantwortung,
Transparente Darstellung der Marketing- und Vertriebsprozesse für alle im eigenen Unternehmen Beteiligten,
Entwickeln von langfristigen Qualitätssicherungskonzepten bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich und deren Umsetzung auf allen Unternehmensebenen,
Bilden von strategischen Allianzen und Partnerschaften mit Unternehmen des Marktes für Marketing-, Vertriebsund Beratungsprozesse, um Risiken zu minimieren und Chancen zu erhöhen,
aFühren von Mitarbeitern gemäß der quantitativen und
qualitativen Zielvorgaben und der Zielerreichung;
bdie
Vorgabe der Gebiete, Quoten und Vertriebsaktivitäten
für das Geschäftsjahr und für die Quartale,
k. | Entwickeln und Fördern von Sensibilität gegenüber fremden Kulturen, |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/ Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer).
§§§
Durch die Ausarbeitung und das Fachgespräch gemäß § 24 soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, strategische Unternehmensentscheidungen unter Einhaltung von Zielund Zeitvorgaben vorzubereiten und zu treffen:
Ausarbeiten von Ideen und Strategien für die geschäftliche Entwicklung des eigenen Unternehmens,
Planen und Realisieren von Umsetzungskonzepten inklusive der Sicherung der notwendigen Qualitätsstandards in Bezug auf die formulierten marktorientierten und wirtschaftlichen Vorgaben,
Erläutern der vorgeschlagenen, einzusetzenden Methoden und Verfahren,
Darstellen der Ergebnisse von Marktanalysen und Marketingstrategien,
analytisches Reflektieren der dargestellten Lösungsvorschläge.
§§§
Prüfung |
---|
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 23 sind einzeln zu bewerten.
(2) 1Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen
der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.
2Dabei hat der Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ das
doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen
Prüfungsteilen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(4) 1Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 3 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 4
auszustellen.
2Im Fall der Freistellung gemäß § 32 sind Ort
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
---|
1Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann
auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen
von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn er/sie
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, die den
Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht.
2Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
§§§
(1) 1Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, können
zweimal wiederholt werden.
2Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,
zu stellen.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen wird der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen
befreit, wenn er/sie darin in einer vorangegangenen
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
hat.
2Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen
zu wiederholen.
3In diesem Fall wird das letzte Ergebnis für das Bestehen berücksichtigt.
§§§
1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. März 2005 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2aDie zuständige Stelle kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung
auch gemäß dieser Verordnung durchführen;
2b§ 33 Abs.2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum
Ablauf des 30. April 2003 die Anwendung der bisherigen
Vorschriften beantragt werden.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/
Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983 (BGBl.I S.1502) sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, insbesondere
über die der Prüfungen Informationsorganisator, IT-Prozess-Manager, Organisationsprogrammierer, Anwendungsprogrammierer, Betriebsinformatiker, Mathematisch-
technischer Assistent, Mathematisch-technischer Informatiker, Netzwerk-Manager IHK für heterogene Netzwerktechnik und Kommunikation, Programmierer, Softwareentwickler, IT-Fachwirt und Informatikassistent außer Kraft.
§§§
Anlagen |
---|
................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3. Mai 2002 (BGBl.I S.1547, die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl.I S.274) geändert worden ist, (1) (2) (3)
bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet;
vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) (4).
Datum .........................................................................................
Unterschrift(en) ......................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
§§§
..........................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Herr/Frau .................................................................................................................................................
geboren am ............................... in ........................................................................................................
hat am ................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter .................................. /Geprüfte ....................................
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3.Mai 2002 (BGBl.I S.1547), zuletzt geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl.I S.274) (2) (3) (4) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte 1) | Note | ||
I. | Betriebliche IT-Prozesse | ||
Themenstellung:........................................................................ | ............ | ............ | |
II. | Profilspezifische IT-Fachaufgaben | ............ | ............ |
1. Situationsaufgabe 1 | |||
Themenstellung .................................................................... | ............ | ............ | |
2. Situationsaufgabe 2 | |||
Themenstellung .................................................................... | ............ | ............ | |
3. Situationsaufgabe 3 | |||
Themenstellung .................................................................... | ............ | ............ | |
III. | Mitarbeiterführung und Personalmanagement | ............ | ............ |
1. Situationsaufgabe 1 | |||
Themenstellung .................................................................... | ............ | ............ | |
2. Situationsaufgabe 2 | |||
Themenstellung .................................................................... | ............ | ............ | |
3. Praktische Demonstration | |||
Anwendungsfall .................................................................... | ............ | ............ | |
IV. | Gesamtnote 2) | ............ |
(Im Fall des § 32 (1): „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 32 im Hinblick auf die am ..............
in ...................................................................... vor ................................................................................. abgelegte Prüfung
in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich .............................................freigestellt.)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet;
vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) (5).
Datum ...............................................
Unterschrift(en) ..................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
______________________
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ...........................................................................................
...............................................................................................................................................................................................
2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.
§§§
................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3.Mai 2002 (BGBl.I S.1547, zuletzt geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl.I S.274) (1) (2) (3)
bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet;
vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) (4).
Datum .........................................................................................
Unterschrift(en) ......................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
§§§
..........................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Herr/Frau .................................................................................................................................................
geboren am ............................... in ........................................................................................................
hat am ................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter .................................. /Geprüfte ....................................
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung) vom 3.Mai 2002 (BGBl.I S.1547), durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl.I S.274) (1) (2) (3) (4) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte 1) | Note | ||
I. | Strategische Prozesse | ||
Themenstellung:........................................................................ | ............ | ............ | |
II. | Projekt- und Geschäftsbeziehungen | ||
Themenstellung .................................................................... | ............ | ............ | |
III. | Strategisches Personalmanagement | ||
Themenstellung situationsbezogenes Fachgespräch:................... | ............ | ............ | |
IV. | Gesamtnote 2) | ............ |
(Im Fall des § 32 (1): „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 32 im Hinblick auf die am ..............
in ...................................................................... vor ................................................................................. abgelegte Prüfung
in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich .............................................freigestellt.)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet;
vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) (5).
Datum ...............................................
Unterschrift(en) ..................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
______________________
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ...........................................................................................
...............................................................................................................................................................................................
2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.
§§§
§§§
Component Developer (Komponentenentwickler und Komponentenentwicklerin) | |
Arbeitsgebiet: | |
Component Developer analysieren geforderte Funktionalitäten für Hardwarekomponenten und Geräte, erfassen und bewerten technische Bedingungen und Standards sowie technische Umgebungen. Sie überprüfen technische Voraussetzungen für Systeme, beraten betriebsinterne und externe Kunden hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der Konzepte und verständigen sich über technische Lösungen. Zu ihren Aufgaben gehört die Projektplanung der einzelnen Projektschritte des Entwicklungsprojekts. Sie arbeiten kooperativ in heterogenen Teams. Component Developer konzipieren und realisieren Hardwarelösungen sowohl für diskrete als auch für eingebettete Systeme und erstellen hardwarenahe Software. Sie lösen Schnittstellenprobleme, programmieren Schnittstellen und binden diese in Systeme ein. Sie testen Hardund integrierte Softwarekomponenten im Labor und unterstützen bei Integration und Test im jeweiligen Zielsystem, analysieren und strukturieren dabei auftretende technische Probleme. Component Developer erstellen technische Dokumentationen und Betriebsanleitungen. Sie wirken bei der Erstellung von Produktionsunterlagen für die Serienproduktion der entwickelten Hardwarekomponenten mit. Sie analysieren und strukturieren technische Probleme und leisten Support. | |
Profiltypische Arbeitsprozesse: | |
Change Management | |
Berufliche Befähigungen: | |
| |
Nachweis der Qualifikationen: | |
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
| |
Industrial IT Systems Technician (Industriesystemtechniker und Industriesystemtechnikerin) | |
Arbeitsgebiet: | |
Industrial IT Systems Technician analysieren Produktionsumgebungen, Energie- und Materialflüsse, Prozessabläufe, vorhandene Automatisierungs- und Leitsysteme, technische Bedingungen und Standards sowie Technologie- und Prozess-Schemen. Auf dieser Basis konzipieren sie Automatisierungs- und Leitsysteme. Sie kommunizieren die technischen Voraussetzungen für diese Automatisierungskonzepte und beraten betriebsinterne sowie externe Kunden hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der Konzepte. Sie planen und managen selbstständige Teilprojekte sowie die Durchführung einzelner Projektschritte. Zudem arbeiten sie kooperativ in Teams (auch firmenübergreifenden). Sie lösen Schnittstellenprobleme bei heterogenen Systemen unterschiedlicher Hierarchiestufen und konfigurieren und parametrieren Feldbussysteme, Prozessleitsysteme, Steuerungen, Automatisierungs- und Robotersysteme. Sie erstellen Richtlinien und Betriebsanweisungen für die Handhabung der Automatisierungs- und Prozessleitsysteme sowie Sicherheitskonzepte für Störungen und Havarie-Situationen. Sie weisen das Betriebspersonal ein und schulen es. Industrial IT Systems Technician analysieren und strukturieren technische Probleme bei Störungen und sind für ihre Behebung zuständig. Sie sind auch in der Wartung und Instandhaltung tätig. | |
Profiltypische Arbeitsprozesse: | |
Change Management | |
Berufliche Befähigungen: | |
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Berufliche Befähigungen: | |
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
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Security Technician (Sicherheitstechniker und Sicherheitstechnikerin) | |
Arbeitsgebiet: | |
Security Technician sind für die physische Sicherheit von Unternehmen und Organisationen zuständig, erarbeiten und implementieren die dazu nötigen technischen Systeme. Sie erstellen Sicherheitsrichtlinien für die Liegenschaften des Auftraggebers und beraten und unterstützen den Kunden bei der Erstellung dieser Richtlinien. Sie verantworten die Umsetzung der Richtlinien. Security Technician projektieren und implementieren Sicherheitsmaßnahmen als Teilaufgabe des Facility-Managements und passen sie an. Sie passen Sicherheitslösungen den Erfordernissen der IT-Infrastruktur an und integrieren sie in die IT-Infrastruktur und das IT-Systemmanagement. Sie berücksichtigen gesetzliche Vorschriften sowie einschlägige Empfehlungen und Richtlinien. Security Technician klassifizieren Anlagen entsprechend VdS. Sie gewährleisten den Grundschutz für Räumlichkeiten laut BSI-Grundschutzhandbuch. Sie konzipieren die Sicherheitsumgebung und bauen sie auf. | |
Profiltypische Arbeitsprozesse: | |
Aufbau einer Sicherheitsanlage | |
Berufliche Befähigungen: | |
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Nachweis der Qualifikationen: | |
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen. |
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IT-FortbV | [ ] |
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