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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 300-15
vom 10.03.37 (RGBl_I_37,285)
zuletzt geändert durch Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG)
vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158) (F)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-4 |
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(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.
§§§
§§§
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt.
(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zulässig.
(3) 1Ist durch die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land der ordentliche
Rechtsweg gegeben.
2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig.
§§§
1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigen Gründen an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist.
2Einigen sich die Stellen nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde.
§§§
A-2 | Annahme | 5-6 |
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Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§§§
1Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle.
2Die Verfügung ergeht:
§§§
A-3 | Verwaltung der Hinterlegungsmasse | 7-11 |
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(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Reichs über.
(2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt.
2Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden.
3Der Reinerlös geht in das Eigentum des Reichs über.
§§§
Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
Die Verzinsung beginnt mit drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht.
Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig.
1Beträge unter 50 Euro , und Zinsen werden nicht verzinst.
2Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf voll 50 Euro nach unten abgerundet (1).
§§§
(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) 1Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen.
2Die Kosten trägt der Hinterleger.
§§§
(1) Während der Hinterlegung werden folgende Geschäfte besorgt:
1die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von
Erneuerungsscheinen dazu.
2Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:
(3) 1Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
2Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
§§§
1Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, so soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern,
daß und wann der Gläubiger die in § 374 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat.
2aFührt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen;
2bdie Aufforderung muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
§§§
A-4 | Herausgabe | 12-18 |
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Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle.
§§§
(1) Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) 1Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
2Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
§§§
(1) 1aIst die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten schriftlich abgegeben, so kann die Hinterlegungsstelle verlangen, daß die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines
öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird;
1bsie kann auch verlangen, daß die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§§§
(1) 1Die Verfügung ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht.
2Geht das Ersuchen von einer obersten Reichsbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Reichsbehörde aus, so ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen.
3Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht des Reichs ausgeht.
(2) 1aErgibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, so ist es ihr mitzuteilen;
1bdie Verfügung ist auszusetzen.
2Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.
§§§
(1) 1Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, so kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens zwei
Wochen setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer
Ansprüche nachzuweisen haben.
2Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) 1Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben.
2Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle oder dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) einzulegen ist.
3aDie Hinterlegungsstelle hat die Beschwerde dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) vorzulegen;
3bzu einer Änderung ihrer Entscheidung ist sie
nicht befugt.
(3) 1Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben.
2Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) zugelassen werden.
(5) 1Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung.
2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§§§
Das Reich ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
§§§
Nach der Herausgabe kann das Reich nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
§§§
A-5 | Erlöschen - Anspruchs - Herausgabe | 19-23 |
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(1) In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs.3 und des § 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:
im Fall des § 382 mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung;
ain den Fällen des § 1171 Abs.3 und des § 1269 Satz 3 mit dem
Erlaß des Urteils, durch das der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist;
bdas Gericht hat das Ausschlußurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.
§§§
1In den Fällen des § 117 Abs.2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
2Die Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen
der §§ 120, 121 mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der
hinterlegt ist.
3Kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, so beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn
Jahren seit diesem Zeitpunkt.
§§§
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) 1Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 (§§ 1667, 1686, 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Vormundschaft oder Pflegschaft
beendigt ist.
2In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
(3) 1Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen sowie in Fideikommiß- und Fideikommißauflösungssachen findet Absatz 1 keine Anwendung, solange
der Reichsminister der Justiz nicht ein anderes bestimmt hat.
2Dies gilt auch, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.
§§§
Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 21 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, daß die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§§§
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Reich.
§§§
A-6 | Kosten | 24-26 |
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§§§
A-7 | Hinterlegung - bes. Fällen | 27-30 |
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(1) 1Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082, 1392, 1525, 1550, 1667, 1686, 1814, 1818, 1915, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind neben den Amtsgerichten auch die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.
2Der Reichsminister der Justiz kann noch andere Kreditinstitute als Hinterlegungsstellen bestimmen.
(2) Auf die Hinterlegung bei einer Staatsbank oder einem anderen Kreditinstitut ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§§§
1aIn Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der
Stiftung erforderlich;
1bzur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser
Genehmigung nicht.
2Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas
anderes bestimmen.
§§§
(1) 1aIn den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiß gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommißrechtlicher
Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die
Genehmigung der Fideikommißbehörde erforderlich;
1bzur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser
Genehmigung nicht.
2Die Fideikommißbehörde kann etwas anderes bestimmen.
(2) Entsprechendes gilt, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.
§§§
(1) In den Fällen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Reichsbank und die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.
(2) Bei der Reichsbank oder einer Staatsbank kann auch dann hinterlegt werden, wenn nach den bisherigen stiftungs- oder fideikommißrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei Gericht zu hinterlegen ist.
(3) Auf die Hinterlegung bei der Reichsbank oder einer Staatsbank ist dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 28, 29 nicht anzuwenden.
§§§
A-8 | Übergangsbestimmungen | 31-37 |
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Der Reichsminister der Justiz kann in besonderen Fällen eine von der Vorschrift des § 1 Abs.3 abweichende Regelung treffen.
§§§
§§§
Soweit andere Kreditinstitute als die Staatsbanken bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Hinterlegungsstellen für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082, 1392, 1525, 1550, 1667 1686, 1814, 1818, 1915 oder 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt sind, behält es hierbei bis zum Ablauf des 31.Dezember 1939 sein Bewenden mit der Maßgabe, daß die Kreditinstitute Hinterlegungsstellen für alle Fälle dieser Art sind.
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Für Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt, soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, folgendes:
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Für die Hinterlegungssachen in den Fällen der §§ 28, 29, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt folgendes:
Im übrigen behält es bei § 34 sein Bewenden.
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A-9 | Schlußbestimmungen | 38-39 |
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1.April 1937 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Artikel 144 bis 146 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die auf ihnen beruhenden landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften außer Kraft, soweit nicht in den §§ 34, 35, 37 etwas anderes bestimmt ist.
§§§
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.
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