FamFG (3) | 216-320 | |
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1 106 216 [ Ł ] [ I ] [ ơ ] 321 417 | [ ơ ] |
(1) 1Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen
wird mit Rechtskraft wirksam.
2Das Gericht soll die sofortige
Wirksamkeit anordnen.
(2) 1Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung
vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen.
2aIn diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt
ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird;
2bdieser Zeitpunkt ist auf der
Entscheidung zu vermerken.
§§§
1Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder
Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen
öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der
Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit
nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an
dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis
anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an
der Übermittlung überwiegen.
2Die Beteiligten sollen
über die Mitteilung unterrichtet werden.
§§§
A-8 | Verfahren in Versorgungsausgleichssachen | 217-230 |
---|
Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen.
§§§
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
§§§
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
§§§
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) 1Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses
bei der Auskunft zu verwenden.
2Satz 1 gilt nicht
für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) 1Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die
nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten
Werte einschließlich einer übersichtlichen und
nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die
Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen.
2Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen
oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die
Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
§§§
(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.
(3) 1Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann
das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der
Klage setzen.
2Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.
§§§
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs.2 und § 15 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs.4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
§§§
Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
§§§
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs.3, den §§ 6, 18 Abs.1 oder Abs.2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
§§§
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
§§§
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) 1Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag
gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung,
hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten
Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das
Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter
Beteiligter innerhalb einer Frist von einem
Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht
verlangt.
2Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter
innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens,
gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
3Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen
Erben fortgesetzt.
§§§
(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs.1 anzuwenden.
(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
§§§
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
§§§
(1) 1Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden,
soweit das Gericht und der nach § 219 Nr.2
oder Nr.3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur
elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren
(Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im
Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen.
2Mit der elektronischen Übermittlung können
Dritte beauftragt werden.
(2) Das Übermittlungsverfahren muss
bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.
(3) 1Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen
nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen
nach § 222 Abs.1 im Übermittlungsverfahren übermitteln.
2Einer Verordnung nach § 14 Abs.4
bedarf es insoweit nicht.
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
(5) 1Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung
an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten
Eingangsbestätigung an das Gericht.
2Maßgeblich
für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung
genannte Zeitpunkt.
§§§
§§§
A-9 | Verfahren in Unterhaltssachen | 231- |
---|---|---|
U-1 | Besondere Verfahrensvorschriften | 231-245 |
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen.
(2) 1Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3
Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und
§ 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.
2Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) Ausschließlich zuständig ist
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(3) 1Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht
besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe,
dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand
an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche
Aufenthalt tritt.
2Nach Wahl des Antragstellers ist
auch zuständig
für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist;
für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist;
das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat.
§§§
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen
Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist
diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache
abzugeben.
2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§§§
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller
und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte,
ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen,
soweit dies für die Bemessung des Unterhalts
von Bedeutung ist.
2aDas Gericht kann anordnen, dass
der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern,
dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig
ist;
2bdie Versicherung kann nicht durch einen
Vertreter erfolgen.
3Mit der Anordnung nach Satz 1 oder
Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen.
4Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und
auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen
Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
§§§
(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei
sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen,
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies beantragt.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.
(4) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen
sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge
zu leisten.
2§ 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend,
wenn nicht eine Behörde betroffen ist.
(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.
§§§
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in
Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen
nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen
nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs beantragt werden.
2Das Kind kann einen
geringeren Unterhalt verlangen.
3Im Übrigen kann in diesem
Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des
Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
§§§
(1) 1Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung
des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann
jeder Teil die Abänderung beantragen.
2Der Antrag ist
zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt,
aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der
Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) 1Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab
Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung
des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für
die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden
kann.
2Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts
gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten
des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen
des Antragstellers folgenden Monats.
3Für
eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende
Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
§§§
(1) 1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde
eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung
beantragen.
2Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller
Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§§§
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) 1Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts
nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt,
so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab
Rechtshängigkeit des Antrags.
2Ist innerhalb der Monatsfrist
ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung
des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist
nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.
3Der nach
Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist
auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein
entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen
des Antragstellers folgenden Monats.
4§ 238 Abs. 3
Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
§§§
1Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig
oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§§§
1Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Kostenverteilung entscheidet das
Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen
über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die
Beteiligten.
2Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
§§§
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
§§§
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§§§
U-2 | Einstweilige Anordnung | 246-248 |
---|
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.
(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.
§§§
(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.
(2) 1Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der
Antrag auch durch die Mutter gestellt werden.
2§ 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
3In den Fällen des Absatzes 1 kann auch
angeordnet werden, dass der Betrag zu einem
bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu
hinterlegen ist.
§§§
(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) 1aIm Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig,
bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft
im ersten Rechtszug anhängig ist;
1bwährend der Anhängigkeit
beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.
(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.
(5) 1Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft,
wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft
zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen
worden ist.
2In diesem Fall hat derjenige, der die einstweilige
Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden
zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der
einstweiligen Anordnung entstanden ist.
§§§
U-3 | Vereinfachtes Verfahren | 249-260 |
---|
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.
§§§
(1) Der Antrag muss enthalten:
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
(2) 1Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und
den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er
zurückzuweisen.
2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller
zu hören.
3Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
§§§
(1) 1Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers
das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des
Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner.
2Zugleich weist es ihn darauf hin,
ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;
c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;
dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;
dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt;
welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden;
dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.
3Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.
(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen
die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind,
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf,
c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
(2) 1Andere Einwendungen kann der Antragsgegner
nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur
Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit
zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
2Den
Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur
erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet
hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden
Unterhaltsrückstand zu begleichen.
3Den
Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit
kann der Antragsgegner nur erheben, wenn
er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars
Auskunft über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.
§§§
(1) 1Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1
Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige
Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der
in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten
Frist durch Beschluss festgesetzt.
2In dem Beschluss
ist auszusprechen, dass der Antragsgegner
den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten
zu zahlen hat.
3aIn dem Beschluss sind auch die
bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des
Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres
ermittelt werden können;
3bes genügt, wenn der Antragsteller
die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben
dem Gericht mitteilt.
(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.
§§§
1Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252
Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252
Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller
dies mit.
2Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch
Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach
§ 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt
verpflichtet hat.
3In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf
hinzuweisen.
§§§
(1) 1Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das
streitige Verfahren durchgeführt.
2Darauf ist in der Mitteilung
nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.
(2) 1Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des
streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren.
2Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.
(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.
§§§
1Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1
bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen
nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit
der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern
sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind,
geltend gemacht werden.
2Auf Einwendungen nach
§ 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss
verfügt war, kann die Beschwerde
nicht gestützt werden.
§§§
1In vereinfachten Verfahren können die Anträge und
Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
abgegeben werden.
2aSoweit Formulare eingeführt
sind, werden diese ausgefüllt;
2bder Urkundsbeamte vermerkt
unter Angabe des Gerichts und des Datums,
dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen
hat.
§§§
(1) 1In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle
Bearbeitung zulässig.
2§ 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(2) 1aBei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,
Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel
versehen;
1beiner Unterschrift bedarf es nicht.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren
einzuführen.
2Für Gerichte, die die Verfahren maschinell
bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht
maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare
eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn
dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung
dient.
2Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.
§§§
A-10 | Verfahren in Güterrechtssachen | 261-265 |
---|
(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.
(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
(1) 1Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist
das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.
2Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit
eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
§§§
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache
bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an
das Gericht der Ehesache abzugeben.
2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) 1In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des
Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam.
2Eine Abänderung
oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
§§§
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.
§§§
A-11 | Verfahren in sonstigen Familiensachen | 266-268 |
---|
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
(1) 1Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist
das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.
2Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit
eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
§§§
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im
ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts
wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben.
2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
§§§
A-12 | Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen | 269-270 |
---|
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner,
die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.
(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
(1) 1In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269
Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden
Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
2In den Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die
in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9
jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§§§
B-3 | Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen | 271- |
---|---|---|
A-1 | Verfahren in Betreuungssachen | 271-311 |
Betreuungssachen sind
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
§§§
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) 1Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder
vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt
wird.
2Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach
Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.
§§§
1Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4
Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der
gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat
und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am
neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.
2Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein
tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an
einem anderen Ort gleich.
§§§
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art hinzuzuziehen.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
§§§
In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
§§§
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger
zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
2Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) 1Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes
1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht.
2Die Nichtbestellung
ist zu begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen
nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
2Vorschuss kann nicht verlangt werden.
3Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger
keinen Aufwendungsersatz.
(2) 1§ 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
2Wird die Verfahrenspflegschaft
ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der
Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Absatz
1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung
der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes.
(3) 1Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung
nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht
dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen,
wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte
erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung
durch den Verfahrenspfleger gewährleistet
ist.
2Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich
erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten
Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale
von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten.
3In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die
von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht
nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und
Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) 1Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins
als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz
und die Vergütung nach den Absätzen
1 bis 3 dem Verein zu.
2§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie
§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
3Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehörde
als Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.
(5) 1Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des
Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu
zahlen.
2Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung
eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
persönlich anzuhören.
2Es hat sich
einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu
verschaffen.
3Diesen persönlichen Eindruck soll sich
das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen,
wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der
Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
(2) 1Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über
den möglichen Verlauf des Verfahrens.
2In geeigneten
Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der
Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit
ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister
nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung
hinzuweisen.
3Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises
und die Frage, welche Person oder Stelle
als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen
zu erörtern.
(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann.
(4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
§§§
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.
§§§
(1) 1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine
förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens
über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.
2Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie
oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
§§§
(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn
der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder
ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.
(2) 1Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich
dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer
Gutachten bei der Pflegekasse anfordern.
2Das Gericht
hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen
Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt
werden sollen.
3Das Gericht hat übermittelte Daten
unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese
für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.
(3) 1Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass
das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren
zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine
weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen,
hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung
des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren
einzuholen.
2Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das
Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
§§§
(1) 1Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene
zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und
durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung
vorgeführt wird.
2Der Betroffene soll vorher persönlich
angehört werden.
(2) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung
angeordnet hat.
2Die zuständige Behörde ist
befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht
dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet
hat.
2Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine
Anwendung.
§§§
(1) 1Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen
beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird,
soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist.
2Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
(2) 1Die Unterbringung darf die Dauer von sechs
Wochen nicht überschreiten.
2Reicht dieser Zeitraum
nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das
Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch
gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von
drei Monaten verlängert werden.
(3) 1§ 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
2Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige
Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.
§§§
In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
§§§
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde;
bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer.
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen.
§§§
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) 1Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich
oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und
die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
§§§
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2) 1Das Gericht hat der zuständigen Behörde den
Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder
Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer
solchen Maßnahme stets bekannt zu geben.
2Andere
Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu
geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
§§§
(1) 1Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über
seine Aufgaben unterrichtet.
2Das gilt nicht für Vereinsbetreuer,
Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige
Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen
ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche
Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder
in den letzten zwei Jahren geführt haben.
(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.
§§§
1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung.
2Die Urkunde soll enthalten:
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.
§§§
1Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der
Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung
der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche
Entscheidung überprüft wird.
2Das Gericht kann dem
Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person
auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen,
dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht
entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem
Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.
3§ 35 ist nicht
anzuwenden.
§§§
(1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz
von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung
Formulare einzuführen.
2Soweit Formulare eingeführt
sind, müssen sich Personen, die die Betreuung
im Rahmen der Berufsausübung führen, ihrer bedienen
und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn
dieses für die automatische Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist.
3Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße
Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
§ 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes
vor.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.
(2) 1Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
2Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.
(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
§§§
(1) 1Für die Verlängerung der Bestellung eines
Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung
dieser Maßnahmen entsprechend.
2Von der erneuten
Einholung eines Gutachtens kann abgesehen
werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung
des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt,
dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich
nicht verringert hat.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
§§§
(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
(2) 1Vor der Bestellung eines neuen Betreuers
(§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das
Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.
2Das gilt
nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem
Betreuerwechsel erklärt hat.
3§ 279 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung
einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation
(§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck
von ihm zu verschaffen.
2Es hat den Betroffenen
über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.
(3) 1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
2Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch den ersuchten Richter vorgenommen werden.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten lässt.
(6) 1Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem
durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von
Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die
medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen
und sexualpädagogischen Gesichtspunkte
erstrecken.
2Die Sachverständigen haben den
Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich
zu untersuchen oder zu befragen.
3Sachverständiger
und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich
sein.
(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe an den für die Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation bestellten Betreuer und
(8) 1Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem
Betroffenen stets selbst bekannt zu machen.
2Von der
Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann
nicht abgesehen werden.
3Der zuständigen Behörde ist
die Entscheidung stets bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers
oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen
ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
nur genehmigen, wenn es den Betroffenen
zuvor persönlich angehört hat.
2Das Gericht soll die
sonstigen Beteiligten anhören.
3Auf Verlangen des
Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende
Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist.
(2) 1Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten
einzuholen.
2Der Sachverständige soll nicht
auch der ausführende Arzt sein.
§§§
Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.
§§§
(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
§§§
(1) 1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung
des Betroffenen sowie vor Anhörung und
Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen.
2Diese Verfahrenshandlungen
sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.
§§§
1Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht
keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten
außer Kraft.
2Sie kann jeweils nach Anhörung eines
Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen
bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr
verlängert werden.
§§§
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme zu.
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
einer Person seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) 1Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis
betrifft, auch im Namen des Betroffenen
Beschwerde einlegen.
2Führen mehrere Betreuer oder
Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich,
kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig
Beschwerde einlegen.
§§§
(1) 1Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter
der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse
durch den Beschluss betroffen sind.
2Hat der Vertreter
der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer
habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute
könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder
mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer
Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen
die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss
die Beschwerde zu.
(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.
§§§
Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
§§§
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.
§§§
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
§§§
(1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfolgen.
(3) 1Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung
den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und
seinen Betreuer über Inhalt und Empfänger
der Mitteilung.
2Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt,wenn
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
3Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers sind aktenkundig zu machen.
§§§
(1) 1Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besorgung
aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu
bestellen oder den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern,
so hat das Gericht dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses
zuständigen Behörde mitzuteilen.
2Das
gilt auch, wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst.
3Eine Mitteilung hat
auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach
den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den
Tod des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt
wird.
(2) 1Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der
sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen
erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde
unter Angabe des Betreuers mitzuteilen.
2Eine Mitteilung
hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt
nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der
Person des Betreuers eintritt.
§§§
Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen.
§§§
1Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes
genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen
oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die
Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen
nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, soweit
nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
2§ 308
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
A-2 | Verfahren in Unterbringungssachen | 312- |
---|
Unterbringungssachen sind Verfahren, die
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen.
§§§
(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) 1Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige
Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme
bekannt wird.
2In den Fällen einer einstweiligen Anordnung
oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon
Mitteilung machen.
(3) 1Ausschließlich zuständig für Unterbringungen
nach § 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das
Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt.
2Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung
zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die
Einrichtung liegt.
(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht
zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung
erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers
eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die
Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung
der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches
Unterbringung und einen Wechsel in der Person
des Betreuers mit.
2Das für die Unterbringungssache
zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die
Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung,
Verlängerung und Aufhebung mit.
§§§
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.
§§§
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) 1Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
§§§
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
§§§
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger
zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
2Die Bestellung
ist insbesondere erforderlich, wenn von einer
Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
§§§
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck
von ihm zu verschaffen.
2Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit
dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens.
(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
§§§
1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
2Es soll die zuständige Behörde anhören.
§§§
[ j ] | FamFG §§ 216-320 | [ ] [ Ø ] |
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