FZV (5) | ||
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Anlage 4 (F) |
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Anlage 4
(zu § 10 Abs.2, § 16 Abs.5, § 17 Abs.2, § 19 Abs.1 Nr.3)
Abmessungen | |
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1Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für: a) einzeilige Kennzeichen: b) zweizeilige Kennzeichen: c) (1) Kraftradkennzeichen: d) (1) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: 2Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden (15). |
Schrift | |
Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –) | |
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1Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. |
einzeilige und zweizeilige Kennzeichen: | |
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a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm, b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm, c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm |
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: | |
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a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm, b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm, c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm |
Schriftarten | |
Mittelschrift 75 mm | |
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Engschrift 75 mm | |
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verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen) (2) | |
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abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen: | |
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Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein. |
fette Mittelschrift | |
| DIN 1451 |
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fette Engschrift | |
| DIN 1451 |
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Euro-Feld | |
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Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig. Ausgestaltung des Sternenkranzes: Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung: Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. |
einzeiliges Kennzeichen | |
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zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen (3) | |
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verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen | |
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Ergänzungsbestimmungen | |
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1Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. |
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes | |
| Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden. |
Plaketten | |
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1In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen a) ...(4) b) nach § 29 Abs.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben, c) nach § 10 Abs.3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten. 2Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. |
§§§
einzeiliges Kennzeichen | |
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zweizeiliges Kennzeichen | |
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(6) Kraftradkennzeichen | |
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verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen | |
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1Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als
Wechselkennzeichen ausgeführt sein.
2Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil.
3Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen
rechts neben der Stempelplakette die geprägte Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite
25 mm) anzubringen (16).
4Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer
die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung
selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen (16).
1. (17) einzeiliges Kennzeichen | |
Ergänzungsbestimmungen 1Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „H“ und Kennzeichnung „W“ – (18)) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen
Teil zusammen sind nicht zulässig. | |
§§§
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder | |
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder | |
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Kleinkrafträder | |
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andere Krafträder | |
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andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig | |
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andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig | |
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Ergänzungsbestimmungen | |
| Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt. |
§§§
einzeiliges Kennzeichen | |
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zweizeiliges Kennzeichen | |
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(7) Kraftradkennzeichen | |
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verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen | |
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Ergänzungsbestimmungen | |
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Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden: a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links. |
§§§
einzeiliges Kennzeichen | |
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zweizeiliges Kennzeichen | |
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(8) Kraftradkennzeichen | |
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verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen | |
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Ergänzungsbestimmungen | |
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In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden. |
§§§
einzeiliges Kennzeichen | |
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zweizeiliges Kennzeichen | |
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zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) | |
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Ergänzungsbestimmungen | |
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1Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. 2Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene
oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden. b) (14) Die Plaketten sind wie folgt anzubringen: aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten; bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden. c) (20) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden. In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). |
Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996 | |
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Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden. |
§§§
1Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. |
§§§
einzeiliges Kennzeichen | |
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zweizeiliges Kennzeichen | |
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Ergänzungsbestimmungen | |
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Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr.2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b (21)) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs.3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden. |
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