FMS-AErwG | 1-17 | |
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BGBl.III/FNA 660-4
Gesetz
zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs
von Anteilen an sowie Risikopositionen
von Unternehmen des Finanzsektors
durch den Fonds
vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982)
= Art.2 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.
§§§
(1) 1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen
Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten
der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit
einer gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.9 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen
Verpflichtungserklärung nicht entgegen.
2Die Verpflichtungserklärung
wird mit ihrer Abgabe wirksam.
(2) 1Die vertretungsberechtigten Organe sind auch
gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen.
2Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus
diesem Grunde angefochten werden.
3§ 254 Abs.2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft entsprechend.
§§§
(1) 1Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten
Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31.Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis
zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den
Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen.
2Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
(2) 1Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der
Zustimmung der Hauptversammlung.
2Die Ausgabe bedarf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der verschiedenen Gattungen.
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.
(5) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes entsprechend.
2§ 182 Abs.4 Satz 1 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
3Die Durchführung der Erhöhung
ist unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
4Eine Prüfung findet nicht statt.
5§ 246a Abs.4
Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach vorstehenden Absätzen erforderlich ist.
§§§
In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwendung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermächtigungen erhöhen kann.
§§§
(1) 1Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe.
2Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die
neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung
des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang
ausgestattet sind.
3Er kann insbesondere auch Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vorzug
nicht nachzahlbar ist.
(2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) 1Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs entspricht,
ist in jedem Falle angemessen.
2Unbeschadet
dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
entscheiden, dass der Ausgabebetrag den
Börsenpreis der Aktien unterschreitet.
3§ 9 des Aktiengesetzes gilt.
(4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Fonds befreit diesen von seiner Einlagepflicht.
(5) 1Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien
mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der
Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet
sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen
Dritten.
2Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn
ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an
einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien
umgewandelt werden.
§§§
Der Vorstand hat der nächsten ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen, in dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhöhung sowie der Ausgabebetrag sowie ein Gewinnvorzug und Liquidationsvorrang der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden.
§§§
(1) 1Wird eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung
über die Erhöhung des Grundkapitals und den
Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Fonds
einberufen, findet § 16 Abs.4 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes entsprechend Anwendung.
2Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag.
(2) Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und angemessen.
(3) 1Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals
ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
2Er ist, sofern er nicht offensichtlich
nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
3§ 246a Abs.4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.
§§§
(1) 1Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten
Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31.Dezember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds
auszugeben.
2Der Vorstand kann von der Ermächtigung
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.
(2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 3 bis 8 sinngemäß.
(2) 1Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des
Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft
verfasst sind.
2Satzungsänderungen von
Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine
Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen,
sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden und unverzüglich einzutragen,
sofern der zugrunde liegende Beschluss
nicht offensichtlich
nichtig ist.
(3) Gewähren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dem Fonds Genussrechte im Sinne des § 53c Abs.3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, so gilt für das Beschlussverfahren § 7 Abs.1 entsprechend.
§§§
§ 106 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Nr.9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
§§§
§ 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
§§§
Im Falle der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft durch den Fonds befreit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Fonds von der Verpflichtung zur Abgabe und Veröffentlichung eines Pflichtangebots gemäß § 35 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
§§§
Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen.
§§§
1§ 40 Abs.1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von
Aktien an den Fonds keine Anwendung.
2Nach einer
Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden
Vorschriften anzuwenden.
3Die Frist des § 69
Abs.2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit
der Übertragung an den Dritten zu laufen.
§§§
1Eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermögenseinlage
durch den Fonds als stiller Gesellschafter in ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unternehmensvertrag.
2Er bedarf insbesondere nicht der Zustimmung
der Hauptversammlung oder der Eintragung
in das Handelsregister.
§§§
(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten
auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.
2Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse,
einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen.
3Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung
im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
4Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen
an den Fonds und die von ihm verwandten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
(2) 1Die an einer Übertragung von Risikopositionen an
den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung
erforderlich ist.
2§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.
(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders.
§§§
Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Fonds.
§§§
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