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BGBl.III/FNA 2032-1-33
Verordnung
über Leistungsbezüge und Zulagen an der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
vom 16.12.04 (BGBl_I_04,3550)
bearbeitet und verlinkt (36)
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 33 Abs.4 und des § 35 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.August 2002 (BGBl.I S.3020) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständigen obersten Dienstbehörden:
1Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen
und Professoren der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung (FH Bund).
2Die Verordnung
regelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter
Leistungsbezüge und die Teilnahme von Leistungsbezügen
an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.
§§§
(1) 1Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit
dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor
für die FH Bund zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge)
oder die Abwanderung einer Professorin
oder eines Professors der FH Bund zu einem anderen
Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden
(Bleibe-Leistungsbezüge).
2Bleibe-Leistungsbezüge dürfen
nur vergeben werden, wenn die Professorin oder
der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen
Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgebers nachweist.
3Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs- und
Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle
Qualifikation und die Leistung im Bereich von
Lehre und Forschung, Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft
und Wissenschaft sowie die jeweilige Arbeitsmarktlage
zu berücksichtigen.
(2) 1Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt vergeben werden.
2Seit der letzten Vergabe derartiger Bezüge
an der FH Bund sollen mindestens drei Jahre vergangen
sein.
(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.
§§§
(1) 1Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre,
Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich
über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen
und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht
wurden, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere
Leistungsbezüge).
2aBerücksichtigungsfähig sind
ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen;
2bdies
gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen.
3Besondere
Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere
anhand von überdurchschnittlicher Wahrnehmung von
Lehraufgaben und mit der Lehre zusammenhängender
Aufgaben nachgewiesen werden.
4Besondere Leistungen
im Bereich der Forschung können insbesondere anhand
von wissenschaftlichen Publikationen, Drittmittelerfolgen,
soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage
nach § 5 gewährt wird, sowie Tätigkeiten bei Aufbau
und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen nachgewiesen
werden.
(2) 1Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben.
2Im Falle einer wiederholten Vergabe kann frühestens nach Ablauf von zehn Jahren darüber entschieden werden, ob
und in welchem Umfang die Leistungsbezüge unbefristet
vergeben werden.
3Unbefristet vergebene Leistungsbezüge
stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die
Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall.
4§ 2 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
oder der Hochschulleitung können
Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden.
2Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter
Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung
(§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit
der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung
oder Belastung zu berücksichtigen.
(2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben und Funktionen sein, die in einer Nebenfunktion zum Hauptamt wahrgenommen werden.
§§§
(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der FH Bund (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.
(2) 1Zulagen nach Absatz 1 können als laufende monatliche Zahlungen, längstens für die Dauer des Forschungs-
oder Lehrvorhabens, oder als Einmalzahlung
vergeben werden.
2Sie dürfen jährlich den Betrag des Jahresgrundgehalts
der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.
§§§
(1) Befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 2 und 3 sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.
(2) Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 2 und 3 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet und befristet vergebenen Leistungsbezüge insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§§§
(1) 1Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben Forschungs-
und Lehrzulagen nach § 5 gewährt werden.
2Eine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge ist möglich.
3Dabei darf dieselbe Leistung nicht mehrfach honoriert
werden.
(2) 1Leistungsbezüge bleiben von einem Wechsel
innerhalb der FH Bund unberührt.
2Bei einem sonstigen Wechsel entfallen sie.
(3) 1Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den
§§ 3 und 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach
§ 5 entscheidet mit Zustimmung der Präsidentin oder des
Präsidenten der FH Bund die jeweils zuständige Fachbereichsleitung,
im Fachbereich Öffentliche Sicherheit die
jeweilige Abteilungsleitung.
2Im Zentralbereich entscheidet
über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen
nach Satz 1 die Präsidentin oder der Präsident der FH
Bund.
3aÜber die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet die für den jeweiligen Fachbereich
zuständige oberste Dienstbehörde;
3bdie Berufungskommission
kann insoweit eine Empfehlung abgeben.
(4) 1Professorinnen und Professoren können die Gewährung von Leistungsbezügen oder von Forschungs- und Lehrzulagen schriftlich beantragen.
2Die Anträge sind zu begründen und der Fachbereichsleitung, im Fachbereich
Öffentliche Sicherheit der jeweiligen Abteilungsleitung
sowie im Zentralbereich der Präsidentin oder dem
Präsidenten der FH Bund zuzuleiten.
(5) 1Über die Empfehlungen, Vorschläge und Anträge
nach den Absätzen 3 und 4 ist innerhalb einer angemessenen
Frist zu entscheiden.
2Die Entscheidungen sind der
Antragstellerin oder dem Antragssteller bekannt zu
geben und zu begründen.
3Der Senat ist zu unterrichten.
(6) Mindestens ein Drittel der jährlich insgesamt für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel ist für besondere Leistungsbezüge nach § 3 vorzusehen.
(7) 1Das Nähere zur Vergabe von Leistungsbezügen
sowie von Forschungs- und Lehrzulagen ist zu regeln in
einer Ordnung der FH Bund oder in Ordnungen der jeweiligen
Fachbereiche, des Zentralbereiches und der Abteilungen
des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit.
2Die Ordnungen werden innerhalb der FH Bund abgestimmt
und bedürfen des Einvernehmens der Präsidentin oder
des Präsidenten.
3Sie werden vom Senat beschlossen
und treten nach Zustimmung der für den jeweiligen Fachbereich
oder der für den Zentralbereich zuständigen
obersten Dienstbehörde in Kraft.
4Die Ordnungen sind in den jeweiligen Hochschulbereichen bekannt zu machen.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
§§§
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