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BGBl.III/FNA 319-106-1
Verordnung
über die Benennung und Einrichtung
der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen
vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3520)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der
Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust (aF)
vom 07.07.06 (BGBl_I_06,1450)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 7 Abs.1 des Eurojust-Gesetzes vom 12.Mai 2004 (BGBl.I S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs.1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S.1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S.14) geändert worden ist, (1) und Artikel 2 Abs.2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20.September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl.EU Nr.L 253 S.22) (nationale Anlaufstelle) (1)
§§§
(1) 1In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von
Artikel 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt, (1)
die er im Rahmen
der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben
als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer
gesonderten Datei.
2§ 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs.1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl.EG Nr.L 164 S.3) bezeichneten Straftaten.
(3) 1Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um
eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den
sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu
gewährleisten.
2§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI (1), die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben.
(2) 1Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob
die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen
des Artikels 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI (2) entsprechen.
2Soweit die Daten diesen Anforderungen
entsprechen, speichert er sie in der Datei nach
§ 2 Abs.1 Satz 1.
§§§
(1) 1Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs.1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen
zusammen.
2aDie Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt
im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest;
2bdabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach § 4 des Eurojust-Gesetzes.
§§§
(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs.1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs.1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs.6, § 489 Abs.1 und 2 Satz 1, 2 Nr.3 sowie § 491 Abs.1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) (1) 1Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1
gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch
sechs Monate nach der Speicherung.
2Datensätze, die nach ihrer Speicherung
verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten
Veränderung gelöscht.
3Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald
die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1
Abs.4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die
Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom
27.Dezember 2001 (ABl.EG Nr.L 344 S.93) gestrichen worden ist.
4Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im
Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.
(3) ...(2)
§§§
Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen
Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt
der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
§§§
1Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2...(1)
§§§
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