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Amtliche Fußnoten EJTAnV |
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Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19.Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl.EG 2003 Nr.L 16 S.68).
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl.EU Nr.L 253 S.22).
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 12 des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S.14).
§§§
Zu § 1 EJTAnV |
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In § 1 wurden die Wörter „Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/ 931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle)“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (aF) vom 07.07.06 (BGBl_I_06,1450)
In § 1 wurde die Angabe „(ABl. EG Nr. L 63 S.1)“ durch die Wörter „(ABl. L 63 vom 6.3.2002, S.1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S.14) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.10.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust (aF) vom 26.09.12 (BGBl_I_12,2093)
§§§
Zu § 2 EJTAnV |
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In § 2 Abs.1 Satz 1 wurden dieWörter „Artikel 3 Abs.1 und 2 des Beschlusses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (aF) vom 07.07.06 (BGBl_I_06,1450)
§§§
Zu § 3 EJTAnV |
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In § 3 Abs.1 wurden die Wörter „Artikel 3 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 des Beschlusses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (aF) vom 07.07.06 (BGBl_I_06,1450)
In § 3 Abs.2 wurden die Wörter „Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/ 48/JI“ durch die Wörter „Artikels 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (aF) vom 07.07.06 (BGBl_I_06,1450)
§§§
Zu § 5 EJTAnV |
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In § 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (aF) vom 07.07.06 (BGBl_I_06,1450)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach
§ 2 Abs.1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser
Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach
der Speicherung.
2Datensätze, die nach ihrer Speicherung
verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate
nach der letzten Veränderung gelöscht.
3Die Informationen sind außerdem in der Datei nach § 2 Abs.1 Satz 1 unverzüglich zu löschen, sobald die Person oder Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach
Artikel 1 Abs.4 des Gemeinsamen Standpunkts
2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer
Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom
27.Dezember 2001 (ABl.EG Nr.L 344 S.93) gestrichen worden ist.
§ 5 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.10.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust (aF) vom 26.09.12 (BGBl_I_12,2093)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Absatz 2 Satz 1 findet erst Anwendung, wenn das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass ein Verlust der
übermittelten Informationen bei Eurojust nicht zu besorgen
ist.
2Das nationale Eurojust-Mitglied ist in regelmäßigen
Abständen vom Generalbundesanwalt zu ersuchen,
ob eine Mitteilung nach Satz 1 erfolgen kann.
3aBis zu einer Mitteilung nach Satz 1 sind die nach § 2 Abs.1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei nach ihrer Übermittlung an Eurojust zu sperren;
3bbei einem Verlust
der Informationen bei Eurojust darf eine erneute Übermittlung
an Eurojust erfolgen.
§§§
Zu § 7 EJTAnV |
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§ 7 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 09.10.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.2 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust (aF) vom 26.09.12 (BGBl_I_12,2093)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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