DPMAVwKostV | ||
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BGBl.III/FNA: 424-4-9-3
Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
vom 14.07.06 (BGBl_I_06,1586)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 1 Abs.2 Nr.1 Patentkostengesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656) und des § 138 Abs.5 Nr.2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9.September 1965 (BGBl.I S.1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nr.3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl.I S.3656) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
§§§
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) 1Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses
nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses
erhoben.
2Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht
vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben.
§§§
1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
2Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
§§§
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des Bundesministeriums der Justiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Nr.1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Artikels 110 Abs.1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) 1Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr erhoben.
2Auslagen sind von der ersuchenden Behörde
auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall
35 Euro übersteigen.
3Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§§§
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
wem durch Entscheidung des Deutschen Patentund Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§§§
(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.
§§§
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die
Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die
Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung
des Vorschusses abhängig machen.
2Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss
nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 der DPMA-Verordnung entsprechend.
(3) 1Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften
sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung
eingereichte Unterlagen können zurückbehalten
werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten
bezahlt sind.
2Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird, oder
wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.
§§§
(1) Wird der nach § 7 Abs.1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.
§§§
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen
veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung
einer Verhandlung entstanden sind.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn Daten, Ablichtungen oder Ausdrucke für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn amtliche Bekanntmachungen anderen Bericht erstattenden Medien als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
(3) Kosten werden nicht erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.
(4) Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.
§§§
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs.2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
§§§
(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
(2) 1Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts,
die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen
nach den §§ 9 und 10.
2Die Anordnung nach § 9 Abs.1, dass Kosten nicht erhoben werden,
kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-,
Marken- und Geschmacksmustersachen auch
im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das
Bundespatentgericht entschieden hat.
§§§
(1) 1Gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner
Erinnerung einlegen.
2Sie ist nicht an eine
Frist gebunden.
3Über die Erinnerung oder eine Maßnahme
nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle
des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten
angesetzt hat.
4Das Deutsche Patent- und Markenamt
kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Deutschen Patentund
Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-,
Topographieschutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen
kann der Kostenschuldner Beschwerde
einlegen.
2Eine Beschwerde gegen die Entscheidung
des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz
findet nicht statt.
(3) 1Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent-
und Markenamt einzulegen.
2Die Beschwerde ist
nicht an eine Frist gebunden.
3Erachtet das Deutsche
Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet,
hat es ihr abzuhelfen.
4Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,
ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(4) 1In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner
gegen eine Entscheidung des Deutschen Patentund
Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung
beantragen.
2Der Antrag ist schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patentund
Markenamt zu stellen.
3Erachtet das Deutsche Patent-
und Markenamt den Antrag für begründet, hat es
ihm abzuhelfen.
4Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist
er dem nach § 138 Abs.2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes
zuständigen Gericht vorzulegen.
§§§
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
§§§
In den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung die gebührenpflichtige Amtshandlung beantragt, aber noch nicht beendet ist, werden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren erst mit Beendigung der Amtshandlung fällig.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung
vom 15.Oktober 1991 (BGBl.I S.2013), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 5.Dezember 2005
(BGBl.I S.3386), außer Kraft.
§§§
Anlage |
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(zu § 2 Abs.1)
Hier nicht abgebildet, siehe BGBl_06,1589)
§§§
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