ChemKostV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 8053-6-25
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz
vom 24.08.94(BGBl_94,2118)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.02 (BGBl_02,2442)
geändert durch Art.3 iVm Art.7 des REACH-Anpassungsgesetzes (aF) (aF)
vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
bearbeitet und verlinkt (71)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2003 ] [ 2002 ] |
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
erhebt für Amtshandlungen, die sie
als Anmeldestelle
im Sinne des § 12 Abs.1 als
Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 (3) und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs.1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
2Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c
Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs.3 Nr.1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses (2).
3Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt
für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs.3 Nr.2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses (2).
4Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung
zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs.2 Nr.3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses (2).
5In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs.1 Nr.1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.
(2) 1Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis
ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht
werden.
2Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern,
kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten
Höchstbetrages erhöht werden.
3Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.
(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die (4) Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.
§§§
§§§
Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
§§§
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§§§
Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.
§§§
§§§
Anlage |
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Anlage
(zu § 1 Abs.1)
Gebühren Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
...(2) |
| |
Sonstige Amtshandlungen |
| |
Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis 60
nach § 19b Abs.2 Nr.3 ChemG
| 60 | |
3.2 (1) | „Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs.1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr.304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr.L 63 S.1) | 100 |
Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV
| 50 | |
...(3)
|
| |
Zulassung von Biozid-Produkten |
| |
Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs.4 ChemG Bezug genommen wird | 10 000 | |
Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs.4 ChemG Bezug genommen wird | 750 | |
Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr.4 ChemG | 500 | |
Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs.4 ChemG | 500 | |
Erneute Zulassung nach § 12b Abs.5 ChemG | 1 500 | |
Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs.1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12) | 10 000 | |
Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs.2 ChemG | 2 000 | |
Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs.2 Satz 2 ChemG | 500 | |
Registrierung nach § 12f Abs.1 ChemG | 750 | |
Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs.1 ChemG | 2 500 | |
Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs.1 ChemG | 500 | |
Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs.2 ChemG | 75 000 | |
Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs.2 Nr.1 und 2 ChemG | 2 000 | |
Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs.3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13) | 500 | |
Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs.2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S.1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie | 75 000 |
§§§
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