BBergG (5) | 126-137 | |
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1 39 69 77 [ « ][ I ][ » ] 126 138 149 | [ ] |
T-8 | Sonstige Tätigkeiten | 126-131 |
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(1) 1Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden.
2Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans hat der Unternehmer nachzuweisen, daß er eine allgemeine Beschreibung des geplanten Untergrundspeichers unter möglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich größten Ausdehnung im Untergrund durch Veröffentlichung in mindestens zwei der im Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat.
3Bei nachträglichen Veränderungen ist dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers im Untergrund wesentlich ändert.
(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.
(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Oktober 1976 (BGBl.I S.3053), zuletzt geändert durch /* Artikel 14 des Gesetzes vom 28.März 1980 (BGBl.I S.373), */ sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet ist.
§§§
(1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:
Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
§ 51 Abs.1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich erklärt.
Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Bohrung auf fremde Rechnung ausführt.
Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs.1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse.
Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.
(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
§§§
Für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § 3 Abs.3 und 4 fallen würden und aus einer früheren Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen stammen.
§§§
(1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) (f) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entsprechend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Bußgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55 Abs.1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.
§§§
§§§
(1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) (f) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über Aufgaben, Anzahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheitsaufgaben und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist.
(3) Auf Hauptstellen für das Grubenrettungswesen sind die §§ 58 bis 62 und, soweit die Hauptstellen nicht von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterhalten werden, für die Überwachung der Einhaltung des Absatzes 1, der §§ 58 bis 62 und der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 die §§ 69 bis 74 entsprechend anzuwenden.
§§§
T-9 | Festlandsockel | 132-137 |
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(1) 1Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie.
2Andere mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenommene Forschungshandlungen gelten auch über § 4 Abs.1 hinaus als Aufsuchung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau bezeichnet ist,
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie keine Angaben über das Forschungsprogramm und über dessen technische Durchführung gemacht werden oder
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch die beabsichtigte Forschungshandlung
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise,
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt würden,
eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.
(3) 1aForschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterliegen, soweit sich aus § 134 nichts anderes ergibt, der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie;
1bdie §§ 70 und 71 Abs.1 und 2 sind anzuwenden.
2Unberührt bleibt die Flugverkehrskontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf Grund internationaler Vereinbarungen.
(4) 1Werden Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen.
2§ 72 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Genehmigung
hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern.
2Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr.1 ist die gemäß § 136 bestimmte
Behörde und für die Genehmigung nach Satz 1 Nr.2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie zuständig.
3Die Genehmigung nach Satz 1 Nr.2 darf nur nach Vorliegen der
Genehmigung nach Satz 1 Nr.1 erteilt werden.
(2) 1Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht
durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
werden kann.
2Eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen liegt
insbesondere in den in § 132 Abs.2 Nr.3 genannten Fällen vor.
3Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Rohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar ist.
(2a) (1) 1Für die Errichtung und den Betrieb einer
Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im
Sinne des § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
ist, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit
im Genehmigungsverfahren nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
2Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nach § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die
Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde.
3Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt
der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung
in zwei überregionalen Tageszeitungen
hinzuweisen.
(3) 1Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung gelten die §§ 58 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßgabe entsprechend:
2Für die Aufsicht nach den §§ 69 bis 74 ist, soweit sich aus § 134 nichts anderes ergibt, das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen des mit der
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 verfolgten Zwecks, im übrigen die nach § 136
bestimmte Behörde zuständig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln.
§§§
(1) Im Bereich des Festlandsockels überwachen die in § 6 Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 326 Abs. 5 des Gesetzes vom 2.März 1974 (BGBl.I S.469), bezeichneten Vollzugsbeamten, daß
nicht unbefugt eine Aufsuchung oder Gewinnung durchgeführt, eine Forschungshandlung vorgenommen, ein Unterwasserkabel verlegt oder betrieben oder eine Transit-Rohrleitung errichtet oder betrieben wird und
die nach § 72 Abs.1, § 132 Abs.4 und § 133 Abs.3, auch in Verbindung mit Abs.4 erlassenen Anordnungen durchgeführt werden.
§ 70 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Im Bereich des Festlandsockels werden die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14.Dezember 1976 (BGBl.I S.3341), und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen.
2Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten
des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung angewandt.
(3) Die Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) (f), des Innern und der Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) (f) durch Vereinbarung das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
§§§
1Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) (f) bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) (f) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die kostenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor.
3aDie Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
3bbei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
4Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die für Prüfungen und Untersuchungen bestimmter Arten von Prüfungs- oder Untersuchungsgegenständen durchschnittlich benötigt werden.
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Soweit sich aus den §§ 132 bis 134 nichts anderes ergibt, nimmt die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Bergverordnungen für den Bereich des Festlandsockels die zuständige Landesbehörde wahr.
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(1) 1Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Festlandsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
2aEine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu entrichten, an
dessen Küstengewässer das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines
Bergwerkseigentums im Bereich des Festlandsockels angrenzt;
2bdie Zuordnung eines
Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich nach dem Äquidistanzprinzip.
(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festlandsockel einschließlich einer Regelung über die Zuweisung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
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