AuslZuschlV | ||
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BGBl.III/FNA 2032-1-37
Verordnung
über die Gewährung von Auslandszuschlägen
vom 17.08.10 (BGBl_I_10,1177)
bearbeitet und verlinkt (61)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
(1) 1Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich
der Auslandszuschlag anstelle des Grundgehalts nach
dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.
2Im Übrigen ist § 42 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu beachten.
(2) 1Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet.
2Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten
Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren
Amtsbezirk der Dienstort liegt.
3Abweichend von Satz 2
werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt
sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
§§§
(1) 1Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
2Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten
nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf
Auslandsdienstbezüge haben.
3Er wird während eines
Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger
Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in
Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
von bis zu vier aufeinanderfolgenden
Kalendertagen.
4Der Zuschlag erhöht sich für jede
nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) 1Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen,
kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich
festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher
materieller Mehraufwendungen oder
immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten
Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt
werden kann.
2Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags
sind zu dokumentieren.
3Der Zuschlag wird nur
der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird.
4Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten
innehat, längstens aber vier Jahre.
5Er wird auch bei
vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) 1Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden.
2Übersteigt die
Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2
den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und
Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen.
3Die Zuschläge unterliegen
dem Kaufkraftausgleich.
(4) 1Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesministerium der Finanzen fest.
2Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen
durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können
andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten
Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens
für ihren Geschäftsbereich übernehmen.
§§§
Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.
§§§
(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
(2) 1Bei einer befristeten Verwendung im Ausland
informiert die entsendende Dienststelle die für die
Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die
Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
erfüllt ist.
2Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.
§§§
(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 6 Prozent ihrer Dienstbezüge erhöhten Auslandszuschlag, wenn sie mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führen und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes haben.
(2) Zu den Dienstbezügen gehören:
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) 1Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig,
wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkommen
auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für
dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölffache
der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige
Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden
Betrag in ausländischer Währung übersteigt.
2Nettoerwerbseinkommen
ist die Summe der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger
und nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes)
nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen
und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und
Arbeitslosenversicherung.
§§§
Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen mitwirken.
§§§
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
§§§
Anlage 1 |
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
§§§
Anlage 2 |
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Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
§§§
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